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Das Zweite Vatikanische Konzil
Orientalium ecclesiarum

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    • Die Teilkirchen oder Riten
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Die Teilkirchen oder Riten

2. Die heilige katholische Kirche ist der mystische Leib Christi und besteht aus den Gläubigen, die durch denselben Glauben, dieselben Sakramente und dieselbe oberhirtliche Führung im Heiligen Geist organisch geeint sind. Durch ihre Hierarchie zu verschiedenen Gemeinschaften zusammengeschlossen, bilden sie "Teilkirchen" oder "Riten". Unter diesen herrscht eine wunderbare Verbundenheit, so daß ihre Vielfalt in der Kirche keinesfalls der Einheit Abbruch tut, sondern im Gegenteil diese Einheit deutlich aufzeigt. Das ist nämlich das Ziel der katholischen Kirche: daß die Überlieferungen jeder einzelnen Teilkirche oder eines jeden Ritus unverletzt erhalten bleiben; zugleich soll sich der Lebensstil dieser Kirchen den verschiedenen zeitlichen und örtlichen Notwendigkeiten anpassen2.

3. Diese Teilkirchen - seien es die östlichen oder westlichen unterscheiden sich in gewissem Grade durch ihre sogenannten Riten, d. h. durch ihre Liturgie, ihr kirchliches Recht und ihr geistiges Erbgut; aber alle sind sie in gleicher Weise der Hirtenführung des Bischofs von Rom anvertraut, der nach göttlichem Recht dem hl. Petrus im Primat über die ganze Kirche nachfolgt. Alle nehmen sie daher die gleiche Würde ein, so daß auf Grund ihres Ritus keine von ihnen einen Vorrang vor den anderen hat. Alle genießen dieselben Rechte und haben dieselben Verpflichtungen, auch bezüglich der unter Oberleitung des Bischofs von Rom auszuübenden Verkündigung des Evangeliums an die ganze Welt (vgl. Mk 16,15).

4. Auf der ganzen Welt soll daher für die Erhaltung und das Wachstum aller Teilkirchen gesorgt werden. Daher sollen eigene Pfarreien und eine eigene Hierarchie errichtet werden, wo immer das geistige Wohl der Gläubigen dies fordert. Doch sollen die Hierarchen der verschiedenen Teilkirchen, die im selben Gebiet ihre Oberhirtengewalt ausüben, durch regelmäßige gemeinsame Beratungen dafür sorgen, daß die Einheitlichkeit des Handelns gefördert wird und daß mit vereinten Kräften gemeinsame Unternehmungen zum Segen der Religion und zum wirksameren Schutz der Ordnung innerhalb der Geistlichkeit verwirklicht werden3 Alle Geistlichen und alle, die zu den heiligen Weihen aufsteigen, sollen gründlich über die Riten unterrichtet werden und vor allem über die praktischen Regeln für die Beziehungen der einzelnen Riten zueinander. Auch die Laien sollen in der Glaubensunterweisung über die verschiedenen Riten und ihre Bestimmungen belehrt werden. Endlich soll jeder Katholik wie auch jeder in irgendeiner nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft Getaufte, der zur vollen katholischen Einheit kommt, auf der ganzen Welt seinen eigenen Ritus pflegen und nach besten Kräften bewahren4. Dabei bleibt in Sonderfällen einzelner Personen, einzelner Gemeinschaften oder einzelner Gebiete das Recht des Rekurses an den Apostolischen Stuhl gewahrt. Dieser wird als höchster Schiedsrichter über die Beziehungen der Teilkirchen zueinander in ökumenischem Geiste durch geeignete Richtlinien, Anordnungen oder Reskripte selbst oder unter Einschaltung anderer Obrigkeiten den Erfordernissen Rechnung tragen.
 
 




2 Leo IX, Brief In terra pax (1053): "Ut enim"; Innozenz III., lV. Lat. Konzil (1215), 4. Kap.: "Licet Græcos"; Brief Inter quatuor (2. Aug. 1206): "Postulasti postmodum"; Innozenz IV, Brief Cum de cetero (27. Aug. 1247); Brief Sub catholicæ (6. März 1254), Vorwort; Nikolaus III., Instructio Istud est memoriale (9. Okt. 1278); Leo X, Litt. Ap. Accepimus nuper (18. Mai 1521); Paul III., Litt. Ap. Dudum (23. Dez. 1534); Pius IV, Konst. Romanus Pontifex (16. Febr. 1564) § 5; Klemens VIII., Konst. Magnus Dominus (23. Dez. 1595) § 10; Paul V, Konst. Solet circumspecta (10. Dez. 1615) § 3; Benedikt XIV, Enz. Demandatam (24. Dez. 1743) § 3; Enz. Allatæ sunt (26. Juni 1755) §§ 3, 6-19, 32; Pius VI., Enz. Catholicæ communionis (24. Mai 1787); Pius IX., Brief In suprema (6. Jan. 1848) § 3; Litt. Ap. Ecclesiam Christi (26. Nov. 1853); Konst. Romani Pontifiicis (6. Jan. 1862); Leo XIII., Ep. Ap. Præclara (20. Juni 1894), Nr. 7; Litt. Ap. Orientalium dignitas (30. Nov. 1894), Vorw.; u. a.



3 Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 4.



4 Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 8: "sine licentia Sedis Apostolicæ", folgt der Praxis der voraufgehenden Jahrhunderte; ebenso heißt es in can. 11 hinsichtlich der getauften Nichtkatholiken: "Sie können den Ritus annehmen, den sie vorziehen." Im vorliegenden Text wird die Befolgung des Ritus positiv für alle und für überall geregelt.






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