Sakramentenordnung
12.
Das Heilige Ökumenische Konzil bestätigt und heißt gut die alte bei den
Ostkirchen bestehende Ordnung der Sakramente und die Art ihres Vollzuges und
ihrer Spendung. Gegebenenfalls wünscht es die Wiederherstellung dieser alten
Ordnung.
13.
Die seit den ältesten Zeiten bei den Ostchristen gültige Ordnung, die den
Spender des Sakramentes des heiligen Chrisams betrifft, soll in vollem Umfang
wiederhergestellt werden. Demgemäß können die Priester dieses Sakrament spenden
unter Gebrauch von Chrisam, der vom Patriarchen oder Bischof geweiht ist14.
14.
Alle ostkirchlichen Priester können dieses Sakrament in gültiger Weise allen
Gläubigen eines jeden Ritus, den lateinischen inbegriffen, spenden, sei es in
Verbindung mit der Taufe oder getrennt von ihr. Was die Erlaubtheit betrifft,
sind die Bestimmungen des allgemeinen und des Partikularrechtes zu beachten15. Wenn lateinische Priester Vollmacht haben, dieses
Sakrament zu spenden, so können sie es gültigerweise auch ostkirchlichen
Gläubigen spenden, ohne dabei deren Ritus zu ändern. Zur Erlaubtheit der
Spendung ist das allgemeine und das Partikularrecht einzuhalten16.
15.
Die Gläubigen sind verpflichtet, an den Sonn- und Feiertagen der Göttlichen
Liturgie oder, gemäß den Vorschriften oder Gewohnheiten ihres eigenen Ritus,
dem feierlichen Gotteslob beizuwohnen17. Damit die Gläubigen
diese Pflicht leichter erfüllen können, wird festgelegt, daß die Frist zur
Erfüllung dieser Pflicht mit dem Abend des Vortages beginnt und bis zum Ende
des Sonn- oder Festtages läuft18. Dringend wird den
Gläubigen empfohlen, an diesen Tagen und noch öfter, ja täglich, die heilige
Eucharistie zu empfangen19.
16.
Mit Rücksicht auf die allgemeine Vermischung der Gläubigen verschiedener
Teilkirchen in derselben ostkirchlichen Region* oder in demselben ostkirchlichen Territorium** wird die Beichtvollmacht für Priester aller Riten, die eine solche
Vollmacht von ihrem eigenen Oberhirten ordnungsgemäß und ohne Vorbehalt
empfangen haben, auf den ganzen Bereich dessen ausgedehnt, der die Vollmacht
gegeben hat. Sie hat auch für Stätten und Gläubige jedes anderen Ritus in
diesem Bereich Geltung, es sei denn, daß ein Ortsoberhirte dies für Stätten
seines Ritus ausdrücklich verweigert hätte20.
17.
Damit die alte Ordnung des Weihesakramentes in den Ostkirchen wieder zur
Geltung komme, wünscht das Heilige Konzil dringend, daß die Einrichtung des
dauernden Diakonates, wo sie außer Übung gekommen ist, wieder eingeführt wird21. Über Subdiakonat und Niedere Weihen sowie über deren
Rechte und Pflichten soll die gesetzgebende Obrigkeit jeder Teilkirche
Anordnungen treffen22.
18.
Um der Ungültigkeit von Ehen vorzubeugen sowie um der Dauerhaftigkeit der Ehe,
ihrer Heiligkeit und dem häuslichen Frieden Rechnung zu tragen, bestimmt das
Heilige Konzil, daß für Ehen zwischen katholischen Ostchristen und getauften,
ostkirchlichen Nichtkatholiken die kanonische Eheschließungsform nur zur
Erlaubtheit vorgeschrieben ist. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die
Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers***. Voraussetzung dafür ist, daß die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten
werden23.
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