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Das Zweite Vatikanische Konzil
Orientalium ecclesiarum

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    • Sakramentenordnung
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Sakramentenordnung

12. Das Heilige Ökumenische Konzil bestätigt und heißt gut die alte bei den Ostkirchen bestehende Ordnung der Sakramente und die Art ihres Vollzuges und ihrer Spendung. Gegebenenfalls wünscht es die Wiederherstellung dieser alten Ordnung.

13. Die seit den ältesten Zeiten bei den Ostchristen gültige Ordnung, die den Spender des Sakramentes des heiligen Chrisams betrifft, soll in vollem Umfang wiederhergestellt werden. Demgemäß können die Priester dieses Sakrament spenden unter Gebrauch von Chrisam, der vom Patriarchen oder Bischof geweiht ist14.

14. Alle ostkirchlichen Priester können dieses Sakrament in gültiger Weise allen Gläubigen eines jeden Ritus, den lateinischen inbegriffen, spenden, sei es in Verbindung mit der Taufe oder getrennt von ihr. Was die Erlaubtheit betrifft, sind die Bestimmungen des allgemeinen und des Partikularrechtes zu beachten15. Wenn lateinische Priester Vollmacht haben, dieses Sakrament zu spenden, so können sie es gültigerweise auch ostkirchlichen Gläubigen spenden, ohne dabei deren Ritus zu ändern. Zur Erlaubtheit der Spendung ist das allgemeine und das Partikularrecht einzuhalten16.

15. Die Gläubigen sind verpflichtet, an den Sonn- und Feiertagen der Göttlichen Liturgie oder, gemäß den Vorschriften oder Gewohnheiten ihres eigenen Ritus, dem feierlichen Gotteslob beizuwohnen17. Damit die Gläubigen diese Pflicht leichter erfüllen können, wird festgelegt, daß die Frist zur Erfüllung dieser Pflicht mit dem Abend des Vortages beginnt und bis zum Ende des Sonn- oder Festtages läuft18. Dringend wird den Gläubigen empfohlen, an diesen Tagen und noch öfter, ja täglich, die heilige Eucharistie zu empfangen19.

16. Mit Rücksicht auf die allgemeine Vermischung der Gläubigen verschiedener Teilkirchen in derselben ostkirchlichen Region* oder in demselben ostkirchlichen Territorium** wird die Beichtvollmacht für Priester aller Riten, die eine solche Vollmacht von ihrem eigenen Oberhirten ordnungsgemäß und ohne Vorbehalt empfangen haben, auf den ganzen Bereich dessen ausgedehnt, der die Vollmacht gegeben hat. Sie hat auch für Stätten und Gläubige jedes anderen Ritus in diesem Bereich Geltung, es sei denn, daß ein Ortsoberhirte dies für Stätten seines Ritus ausdrücklich verweigert hätte20.

17. Damit die alte Ordnung des Weihesakramentes in den Ostkirchen wieder zur Geltung komme, wünscht das Heilige Konzil dringend, daß die Einrichtung des dauernden Diakonates, wo sie außer Übung gekommen ist, wieder eingeführt wird21. Über Subdiakonat und Niedere Weihen sowie über deren Rechte und Pflichten soll die gesetzgebende Obrigkeit jeder Teilkirche Anordnungen treffen22.

18. Um der Ungültigkeit von Ehen vorzubeugen sowie um der Dauerhaftigkeit der Ehe, ihrer Heiligkeit und dem häuslichen Frieden Rechnung zu tragen, bestimmt das Heilige Konzil, daß für Ehen zwischen katholischen Ostchristen und getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben ist. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers***. Voraussetzung dafür ist, daß die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden23.




14 Vgl. Innozenz IV, Brief Sub catholicæ (6. März 1254) § 3, Nr. 4; Lyon II (1274), Glaubensbekenntnis des Michæl Paläologus vor Gregor X; Eugen IV auf dem Florent., Konst. Exsultate Deo (22, Nov. 1439) § 11; Klemens VIII., Instructio Sanctissimus (31. Aug. 1595); Benedikt XIV, Konst. Etsi pastoralis (26. Mai 1742) § II, Nr. 1, § III., Nr. 1 usw.; Synode v. Laodicea (347/381), can. 48; armenische Synode v. Sis (1342); maronitische Synode im Libanon v. 1736, Teil II, Kap. III., Nr. 2; und andere Partikularsynoden.



15 Vgl. Heiliges Offizium, Instructio an den Bischof v. Zips (1783); Prop. Fide für die Kopten (15. März 1790), Nr. XIII; Dekret v. 6. Okt. 1863, C, a; Kongr.f. d. Ostkirchen v. 1. Mai 1948; Heiliges Offizium, Antwort v. 22. Apr. 1896 mit Brief v. 19. Mai 1896.



16 CIC, can. 782 § 4; Kongr.f. d. Ostkirchen, Dekret "Über die Spendung der Firmung auch an ostkirchliche Gläubige durch Priester des lateinischen Ritus, die sich dieses Indultes für Gläubige ihres Ritus erfreuen" (1. Mai 1948).



17 Vgl. Synode v. Laodicea (347/381), can. 29; Nikephoros v. Konstant., Kap. 14; armenische Synode v. Dwin (719), can. 31; Theodor der Studit, Predigt 21; Nikolaus I, Brief Ad consulta vestra (13. Nov. 866): "In quorum Apostolorum"; "Nos cupitis"; "Quod interrogatis"; "Præterea consulitis"; "Si die Dominico"; sowie Partikularsynoden.



18 Eine Neuerung, wenigstens wo die Verpflichtung zum Anhören der heiligen Liturgie besteht; sie lehnt sich übrigens an den liturgischen Tag bei den Orientalen an.



19 Vgl. Canones Apostolorum 8 und 9; Synode v. Antiochien (341), can. 2; Timotheus v. Alex., Interrogatio 3; Innozenz III., Konst. Quia divinæ (4. Jan. 1215); sowie sehr viele ostkirchliche Partikularsynoden in jüngerer Zeit.



* "Region" bedeutet hier ein Gebiet, in dem seit alter Zeit ein ostkirchlicher Ritus besteht, unabhängig davon, ob an dem Ort eine ostkirchliche Eparchie (Bistum), eine Kirchenprovinz, ein Erzbistum oder ein Patriarchat errichtet ist (Motuproprio Postquam Apostolicis v. 9. Februar 1952, can. 303 § 1, 2) (Anm. des Übers.).



** "Territorium" bedeutet ein Gebiet, in dem wenigstens ein Exarchat für ostkirchliche Gläubige errichtet ist, die außerhalb einer ostkirchlichen "Region" (s. o.) wohnen (a. a. O., can. 303 § 1, 3) (Anm. des Übers.).



20 Unbeschadet des Territorialprinzips in der Leitungsgewalt zielt der Kanon zum Heil der Seelen auf Vorkehrungen bei einer Mehrzahl von Jurisdiktionen im gleichen Gebiet.



21 Vgl. Nicæn. I, can. 18; Syn. v. Neocæsarea (314/325), can. 12; Syn. v. Sardika (343), can.8; Leu d. Gr., Brief Omnium quidem (13. Jan. 444); Chalc., can. 6; Konstant. IV, can. 23, 26; u. a.



22 Der Subdiakonat wird bei einer Reihe von Ostkirchen als Niedere Weihe betrachtet; durch das Motuproprio Pius' XII Cleri sanctitati jedoch werden für ihn die Verpflichtungen der Höheren Weihen vorgeschrieben. Der Kanon sieht vor, daß man hinsichtlich der Subdiakonatsverpflichtungen zur alten Ordnung der einzelnen Kirchen zurückkehre, unter Abschaffung des gemeinen Rechtes von Cleri sanctitati.



*** im Urtext: minister sacer (Anm. des Übers.).

 



23 Vgl. Pius XII., Motupr. Crebræ allatæ (22. Febr. 1949), can. 32 § 2, Nr. 5 (Vollmacht der Patriarchen zur Dispens von der Formpflicht); Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 267 (Vollmacht der Patriarchen für sanatio in radice); das Heilige Offizium und die Kongr.f. d. Ostkirchen gewähren 1957 auf fünf Jahre die Vollmacht zur Dispens von der Formpflicht und zur Heilung bei Formmangel "den Metropoliten und anderen Ortsoberhirten außerhalb der Patriarchate ..., die außer dem Heiligen Stuhl keinen anderen Vorgesetzten haben".






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