Gottesdienst
19.
In Zukunft ist es allein das Recht des Ökumenischen Konzils oder des Apostolischen
Stuhles, für alle Ostkirchen gemeinschaftliche Feiertage einzuführen, sie zu
verlegen oder aufzuheben. Für die einzelnen Teilkirchen Feste einzuführen, zu
verlegen oder aufzuheben steht außer dem Apostolischen Stuhl auch den
Patriarchalsynoden oder den erzbischöflichen Synoden zu. Doch soll dabei auf
das ganze Gebiet und auf die übrigen Teilkirchen Rücksicht genommen werden24.
20.
Bis es zur ersehnten Übereinkunft aller Christen über einen einheitlichen
Ostertermin kommt, wird es den Patriarchen oder den höchsten örtlichen
Obrigkeiten zur Förderung der Einheit aller Christen desselben Gebietes oder
desselben Volkes anheimgegeben, daß sie bei einhelliger Zustimmung und nach
Beratung mit allen Beteiligten sich auf einen bestimmten Sonntag als
Ostertermin einigen25.
21.
Einzelne Gläubige, die sich außerhalb einer Region oder eines Territoriums
ihres Ritus aufhalten, können sich hinsichtlich der heiligen Zeiten ganz der
Ordnung anpassen, wie sie an ihrem Aufenthaltsort gültig ist. Familien, deren
Glieder verschiedenen Riten angehören, können diese Ordnung einheitlich nach
einem der Riten halten26.
22.
Das kirchliche Gotteslob stand seit alter Zeit bei allen Ostkirchen in hohen
Ehren. Darum sollen es die ostkirchlichen Kleriker und Ordensleute nach den
Vorschriften und Überlieferungen ihrer eigenen Kirchenordnung feiern27. Auch die Gläubigen sollen sich, treu dem Vorbild ihrer
Väter, andächtig und nach besten Kräften dem Gotteslob widmen.
23.
Der Patriarch mit seiner Synode oder die höchste Obrigkeit einer Kirche
gemeinsam mit den Oberhirten haben das Recht, die bei den liturgischen
Handlungen verwendeten Sprachen festzulegen. Unter Berichterstattung an den
Heiligen Stuhl steht es ihnen auch zu, die Übersetzung der liturgischen Texte
in die Volkssprache zu approbieren28.
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