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Das Zweite Vatikanische Konzil
Orientalium ecclesiarum

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    • Verkehr mit den Brüdern aus den getrennten Kirchen
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Verkehr mit den Brüdern aus den getrennten Kirchen

24. Den mit dem Römischen Apostolischen Stuhl in Gemeinschaft stehenden Ostkirchen obliegt die besondere Aufgabe, gemäß den Grundsätzen des von diesem Heiligen Konzil erlassenen Dekretes über den Ökumenismus die Einheit aller Christen, besonders der ostkirchlichen, zu fördern. Dieser Aufgabe dienen vor allem ihre Gebete, das Beispiel ihres Lebens, die ehrfürchtige Treue gegenüber den alten ostkirchlichen Überlieferungen, eine bessere gegenseitige Kenntnis und Zusammenarbeit sowie brüderliche Wertschätzung29 des äußeren und inneren Lebens der anderen.

25. Von getrennten Ostchristen, die unter der Gnadenwirkung des Heiligen Geistes zur katholischen Einheit kommen, soll nicht mehr verlangt werden, als was das einfache katholische Glaubensbekenntnis fordert. Da ferner das Priestertum bei ihnen gültig bewahrt worden ist, haben ostkirchliche Kleriker, die zur katholischen Einheit kommen, das Recht, nach den Anordnungen der zuständigen Obrigkeit ihre Weihegewalt auszuüben30.

26. Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalles, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten31. Die Seelsorgepraxis zeigt aber, daß bei den in Frage kommenden ostkirchlichen Brüdern mancherlei persönliche Umstände in Betracht zu ziehen sind, unter denen weder die Einheit der Kirche verletzt wird noch irgendeine Gefahr zu fürchten ist, vielmehr ein Heilsnotstand und das geistliche Wohl der Seelen drängt. Daher hat die katholische Kirche je nach zeitlichen, örtlichen und persönlichen Umständen in Vergangenheit und Gegenwart oft eine mildere Handlungsweise angewandt und allen die Mittel zum Heil und das Zeugnis gegenseitiger christlicher Liebe durch Teilnahme an Sakramenten und anderen heiligen Handlungen und Sachen dargeboten. Aus diesen Erwägungen hat das Heilige Konzil, "damit wir nicht durch die Härte des Urteils den Erlösten zum Hindernis werden"32, und zur immer stärkeren Förderung der Einheit mit den von uns getrennten Ostkirchen folgende Richtlinien festgelegt:

27. Unter Wahrung der erwähnten Grundsätze können Ostchristen, die guten Glaubens von der katholischen Kirche getrennt sind, wenn sie von sich aus darum bitten und recht vorbereitet sind, zu den Sakramenten der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung zugelassen werden. Ebenso ist es Katholiken erlaubt, dieselben Sakramente von nichtkatholischen Geistlichen zu erbitten, in deren Kirche die Sakramente gültig gespendet werden, sooft dazu ein ernstes Bedürfnis oder ein wirklicher geistlicher Nutzen rät und der Zugang zu einem katholischen Priester sich als physisch oder moralisch unmöglich herausstellt33.

28. Unter Festhalten der gleichen Grundsätze wird auch die gemeinsame Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und getrennten Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet34.

29. Diese mildere Handhabung der Communicatio in sacris mit den Brüdern der getrennten Ostkirchen wird der Wachsamkeit und der Regelung der Ortsoberhirten anvertraut. Sie sollen darüber miteinander beraten und - falls es angezeigt erscheint auch die Oberhirten der getrennten Kirchen hören. Dann sollen sie durch geeignete und wirksame Vorschriften und Regeln das Zusammenleben der Christen ordnen.
 
 
 




29 Gemäß dem Tenor der Unionsbullen der einzelnen katholischen Ostkirchen.



30 Konziliare Festlegung hinsichtlich der getrennten ostkirchlichen Brüder und aller Weihestufen göttlichen wie kirchlichen Rechts.



31 Diese Lehre gilt auch in den getrennten Kirchen.



32 Basilius d. Gr., Ep. can. ad Amphilochium: PG 32, 669B.



33 Als Grundlage der Erleichterung ist anzusehen: 1. die Gültigkeit der Sakramente, 2. der gute Glaube und die Disposition, 3. die Notwendigkeit für das ewige Heil, 4. die Abwesenheit eines eigenen Priesters, 5. der Ausschluß zu meidender Gefahren und formellen Anschlusses an den Irrtum.



34 Es handelt sich um die obengenannte "außersakramentale communicatio in sacris". Die Erleichterungen gewährt das Konzil, wobei die Vorschriften einzuhalten sind.






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