Verkehr mit den Brüdern aus den getrennten Kirchen
24.
Den mit dem Römischen Apostolischen Stuhl in Gemeinschaft stehenden Ostkirchen
obliegt die besondere Aufgabe, gemäß den Grundsätzen des von diesem Heiligen
Konzil erlassenen Dekretes über den Ökumenismus die Einheit aller Christen,
besonders der ostkirchlichen, zu fördern. Dieser Aufgabe dienen vor allem ihre
Gebete, das Beispiel ihres Lebens, die ehrfürchtige Treue gegenüber den alten
ostkirchlichen Überlieferungen, eine bessere gegenseitige Kenntnis und
Zusammenarbeit sowie brüderliche Wertschätzung29 des äußeren und inneren Lebens der anderen.
25.
Von getrennten Ostchristen, die unter der Gnadenwirkung des Heiligen Geistes
zur katholischen Einheit kommen, soll nicht mehr verlangt werden, als was das
einfache katholische Glaubensbekenntnis fordert. Da ferner das Priestertum bei
ihnen gültig bewahrt worden ist, haben ostkirchliche Kleriker, die zur katholischen
Einheit kommen, das Recht, nach den Anordnungen der zuständigen Obrigkeit ihre
Weihegewalt auszuüben30.
26.
Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie
eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalles, eines
Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch
göttliches Gesetz verboten31. Die Seelsorgepraxis
zeigt aber, daß bei den in Frage kommenden ostkirchlichen Brüdern mancherlei
persönliche Umstände in Betracht zu ziehen sind, unter denen weder die Einheit
der Kirche verletzt wird noch irgendeine Gefahr zu fürchten ist, vielmehr ein
Heilsnotstand und das geistliche Wohl der Seelen drängt. Daher hat die
katholische Kirche je nach zeitlichen, örtlichen und persönlichen Umständen in
Vergangenheit und Gegenwart oft eine mildere Handlungsweise angewandt und allen
die Mittel zum Heil und das Zeugnis gegenseitiger christlicher Liebe durch
Teilnahme an Sakramenten und anderen heiligen Handlungen und Sachen dargeboten.
Aus diesen Erwägungen hat das Heilige Konzil, "damit wir nicht durch die
Härte des Urteils den Erlösten zum Hindernis werden"32, und zur immer stärkeren Förderung der Einheit mit den
von uns getrennten Ostkirchen folgende Richtlinien festgelegt:
27.
Unter Wahrung der erwähnten Grundsätze können Ostchristen, die guten Glaubens
von der katholischen Kirche getrennt sind, wenn sie von sich aus darum bitten
und recht vorbereitet sind, zu den Sakramenten der Buße, der Eucharistie und
der Krankensalbung zugelassen werden. Ebenso ist es Katholiken erlaubt,
dieselben Sakramente von nichtkatholischen Geistlichen zu erbitten, in deren
Kirche die Sakramente gültig gespendet werden, sooft dazu ein ernstes Bedürfnis
oder ein wirklicher geistlicher Nutzen rät und der Zugang zu einem katholischen
Priester sich als physisch oder moralisch unmöglich herausstellt33.
28.
Unter Festhalten der gleichen Grundsätze wird auch die gemeinsame Beteiligung
an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und getrennten
Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet34.
29.
Diese mildere Handhabung der Communicatio in sacris mit den Brüdern der
getrennten Ostkirchen wird der Wachsamkeit und der Regelung der Ortsoberhirten
anvertraut. Sie sollen darüber miteinander beraten und - falls es angezeigt
erscheint auch die Oberhirten der getrennten Kirchen hören. Dann sollen sie
durch geeignete und wirksame Vorschriften und Regeln das Zusammenleben der
Christen ordnen.
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