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Bekanntmachungen,
die der Generalsekretär des Konzils in der 123. Generalkongregation am 16.
November 1964 mitgeteilt hat
Es ist gefragt worden, welcher theologische
Verbindlichkeitsgrad der Lehre zukommt, die im Schema über die Kirche
ausgeführt und der Abstimmung unterbreitet wird. Die Theologische Kommission
hat auf diese Frage bei der Prüfung der Änderungsvorschläge zum dritten Kapitel
des Schemas über die Kirche so geantwortet: "Ein Text des Konzils ist
selbstverständlich immer nach den allgemeinen, allseits bekannten Regeln
auszulegen " Bei dieser Gelegenheit verweist die Theologische Kommission
auf ihre Erklärung vom 6. März 1964, deren Wortlaut wir hier wiedergeben:
"Unter Berücksichtigung des konziliaren Verfahrens und der pastoralen
Zielsetzung des gegenwärtigen Konzils definiert das Konzil nur das als für die
Kirche verbindliche Glaubens- und Sittenlehre, was es selbst deutlich als
solche erklärt. Was aber das Konzil sonst vorlegt, müssen alle und jeder der
Christgläubigen als Lehre des obersten kirchlichen Lehramtes annehmen und
festhalten entsprechend der Absicht der Heiligen Synode selbst, wie sie nach
den Grundsätzen der theologischen Interpretation aus dem behandelten Gegenstand
oder aus der Aussageweise sich ergibt."
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Seitens der höheren Autorität wird den
Vätern eine erläuternde Vorbemerkung zu den Änderungsvorschlägen des dritten
Kapitels des Kirchenschemas mitgeteilt, nach deren Absicht Bekanntmachungen und
Sinn die in diesem dritten Kapitel dargelegte Lehre erklärt und verstanden
werden muß.
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