II. Liturgische Ausbildung und tätige Teilnahme
14.
Die Mutter Kirche wünscht sehr, alle Gläubigen möchten zu der vollen, bewußten
und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden, wie sie das
Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu der das christliche Volk, "das
auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das
Eigentumsvolk" (1 Petr 2,9; vgl. 2,4-5) kraft der Taufe berechtigt und
verpflichtet ist. Diese volle und tätige Teilnahme des ganzen Volkes ist bei
der Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie aufs stärkste zu beachten,
ist sie doch die erste und unentbehrliche Quelle, aus der die Christen wahrhaft
christlichen Geist schöpfen sollen. Darum ist sie in der ganzen seelsorglichen
Arbeit durch gebührende Unterweisung von den Seelsorgern gewissenhaft anzustreben.
Es besteht aber keine Hoffnung auf Verwirklichung dieser Forderung, wenn nicht
zuerst die Seelsorger vom Geist und von der Kraft der Liturgie tief
durchdrungen sind und in ihr Lehrmeister werden. Darum ist es dringend
notwendig, daß für die liturgische Bildung des Klerus gründlich gesorgt wird.
Deswegen hat das Heilige Konzil folgende Bestimmungen zu treffen beschlossen.
15.
Die Dozenten für das Fach Liturgiewissenschaft in den Seminarien, in den
Studienhäusern der Orden und an den Theologischen Fakultäten sollen für ihr Amt
durch Einrichtungen, die eigens dazu bestimmt sind, eine gediegene Ausbildung
erhalten.
16.
Das Lehrfach Liturgiewissenschaft ist in den Seminarien und den Studienhäusern
der Orden zu den notwendigen. und wichtigen Fächern und an den Theologischen
Fakultäten zu den Hauptfächern zu rechnen. Es ist sowohl unter theologischem
und historischem wie auch unter geistlichem, seelsorglichem und rechtlichem
Gesichtspunkt zu behandeln. Darüber hinaus mögen die Dozenten der übrigen
Fächer, insbesondere die der dogmatischen Theologie, die der Heiligen Schrift,
der Theologie des geistlichen Lebens und der Pastoraltheologie, von den inneren
Erfordernissen je ihres eigenen Gegenstandes aus das Mysterium Christi und die
Heilsgeschichte so herausarbeiten, daß von da aus der Zusammenhang mit der
Liturgie und die Einheit der priesterlichen Ausbildung deutlich aufleuchtet.
17.
Die Kleriker in den Seminarien und Ordenshäusern sollen eine liturgische Formung
des geistlichen Lebens erhalten, und zwar durch eine geeignete Anleitung, damit
sie die heiligen Riten verstehen und aus ganzem Herzen mitvollziehen können,
dann aber auch durch die Feier der heiligen Mysterien selbst und durch die
anderen vom Geist der heiligen Liturgie durchdrungenen Frömmigkeitsformen.
Weiter sollen sie die Beobachtung der liturgischen Gesetze lernen. So soll das
Leben in den Seminarien und Ordensinstituten durch und durch vom Geist der
Liturgie geformt sein.
18.
Welt- und Ordenspriester, die schon im Weinberg des Herrn arbeiten, sollen mit
allen geeigneten Mitteln Hilfe erhalten, damit sie immer voller erkennen, was
sie im heiligen Vollzug tun, damit sie ein liturgisches Leben führen und es mit
den ihnen anvertrauten Gläubigen teilen.
19.
Die Seelsorger sollen eifrig und geduldig bemüht sein um die liturgische
Bildung und die tätige Teilnahme der Gläubigen, die innere und die äußere, je
nach deren Alter, Verhältnissen, Art des Lebens und Grad der religiösen
Entwicklung. Damit erfüllen sie eine der vornehmsten Aufgaben des treuen
Spenders der Geheimnisse Gottes. Sie sollen ihre Herde dabei nicht bloß mit dem
Wort, sondern auch durch das Beispiel führen.
20.
Die Übertragung heiliger Handlungen durch Rundfunk und Fernsehen soll,
besonders wenn es sich um die heilige Eucharistie handelt, taktvoll und würdig
geschehen, und zwar unter der Leitung und Verantwortung einer geeigneten
Persönlichkeit, die für diese Aufgabe von den Bischöfen bestimmt ist.
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