B)
Regeln aus der Natur der Liturgie als einer hierarchischen und
gemeinschaftlichen Handlung
26.
Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der
Kirche, die das "Sakrament der Einheit" ist; sie ist nämlich das
heilige Volk, geeint und geordnet unter den Bischöfen33. Daher gehen diese Feiern den ganzen mystischen Leib der
Kirche an, machen ihn sichtbar und wirken auf ihn ein; seine einzelnen Glieder
aber kommen mit ihnen in verschiedener Weise in Berührung je nach der
Verschiedenheit von Stand, Aufgabe und tätiger Teilnahme.
27.
Wenn Riten gemäß ihrer Eigenart auf gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und
tätiger Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, dann soll nachdrücklich betont
werden, daß ihre Feier in Gemeinschaft - im Rahmen des Möglichen - der vom
Einzelnen gleichsam privat vollzogenen vorzuziehen ist. Das gilt vor allem für
die Feier der Messe - wobei bestehen bleibt, daß die Messe in jedem Fall
öffentlichen und sozialen Charakter hat - und für die Spendung der Sakramente.
28.
Bei den liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der
Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der
Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.
29.
Auch die Ministranten, Lektoren, Kommentatoren und die Mitglieder der
Kirchenchöre vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst. Deswegen sollen sie
ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in einer Ordnung erfüllen, wie sie
einem solchen Dienst ziemt und wie sie das Volk Gottes mit Recht von ihnen verlangt.
Deshalb muß man sie, jeden nach seiner Weise, sorgfältig in den Geist der
Liturgie einführen und unterweisen, auf daß sie sich in rechter Art und Ordnung
ihrer Aufgabe unterziehen.
30.
Um die tätige Teilnahme zu fördern, soll man den Akklamationen des Volkes, den
Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den Handlungen
und Gesten und den Körperhaltungen Sorge zuwenden. Auch das heilige Schweigen
soll zu seiner Zeit eingehalten werden.
31.
Bei der Revision der liturgischen Bücher soll sorgfältig darauf geachtet
werden, daß die Rubriken auch den Anteil der Gläubigen vorsehen.
32.
In der Liturgie soll außer den Auszeichnungen, die auf dem liturgischen Amt
oder der heiligen Weihe beruhen, und außer den Ehrungen, die auf Grund
liturgischer Gesetze der weltlichen Autorität zukommen, weder im Ritus noch im
äußeren Aufwand ein Ansehen von Person oder Rang gelten.
|