D)
Regeln zur Anpassung an die Eigenart und Überlieferungen der Völker
37.
In den Dingen, die den Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht
die Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht zu machen,
nicht einmal in ihrem Gottesdienst; im Gegenteil pflegt und fördert sie das
glanzvolle geistige Erbe der verschiedenen Stämme und Völker; was im Brauchtum
der Völker nicht unlöslich mit Aberglauben und Irrtum verflochten ist, das wägt
sie wohlwollend ab, und wenn sie kann, sucht sie es voll und ganz zu erhalten.
Ja, zuweilen gewährt sie ihm Einlaß in die Liturgie selbst, sofern es
grundsätzlich mit dem wahren und echten Geist der Liturgie vereinbar ist.
38.
Unter Wahrung der Einheit des römischen Ritus im wesentlichen ist berechtigter
Vielfalt und Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften, Gegenden und
Völker, besonders in den Missionen, Raum zu belassen, auch bei der Revision der
liturgischen Bücher. Dieser Grundsatz soll entsprechend beachtet werden, wenn
die Gestalt der Riten und ihre Rubriken festgelegt werden.
39.
Innerhalb der Grenzen, die in der "editio typica" der liturgischen
Bücher bestimmt werden, wird es Sache der für ein Gebiet im Sinne von Art. 22 §
2 zuständigen kirchlichen Autorität sein, Anpassungen festzulegen, besonders
hinsichtlich der Sakramentenspendung, der Sakramentalien, der Prozessionen, der
liturgischen Sprache, der Kirchenmusik und der sakralen Kunst, jedoch gemäß den
Grundregeln, die in dieser Konstitution enthalten sind.
40.
Da jedoch an verschiedenen Orten und unter verschiedenen Verhältnissen eine
tiefer greifende und deswegen schwierigere Anpassung der Liturgie dringlich
ist, soll beachtet werden:
1)
Die für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2 zuständige kirchliche
Autorität möge sorgfältig und klug erwägen, welche Elemente aus Überlieferung
und geistiger Anlage der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie
zugelassen zu werden. Anpassungen, die für nützlich oder notwendig gehalten
werden, sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit dessen
Einverständnis eingeführt werden.
2)
Damit die Anpassung aber mit der nötigen Umsicht geschehe, wird der kirchlichen
Autorität des betreffenden Gebietes vom Apostolischen Stuhl die Vollmacht
erteilt werden, gegebenenfalls in gewissen dazu geeigneten Gemeinschaften für
bestimmte Zeit die notwendigen Vorversuche zu gestatten und zu leiten.
3)
Weil vor allem in den Missionsländern die Anpassung liturgischer Gesetze
besondere Schwierigkeiten mit sich zu bringen pflegt, sollen bereits bei der
Abfassung der Gesetze Sachverständige aus dem betreffenden Fachgebiet
herangezogen werden.
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