V. Förderung der pastoralliturgischen Bewegung
43.
Der Eifer für die Förderung und Erneuerung der Liturgie gilt mit Recht als ein
Zeichen für die Fügungen der göttlichen Vorsehung über unserer Zeit, als ein
Hindurchgehen des Heiligen Geistes durch seine Kirche; er gibt ihrem Leben, ja
dem gesamten religiösen Fühlen und Handeln unserer Zeit eine eigene Note.
Deshalb beschließt das Heilige Konzil zur weiteren Förderung der
pastoralliturgischen Bewegung in der Kirche das Folgende.
44.
Es ist zweckmäßig, daß die für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2
zuständige kirchliche Autorität eine Liturgische Kommission einrichtet, die
Fachleute für Liturgiewissenschaft, Kirchenmusik, sakrale Kunst und
Seelsorgsfragen zur Unterstützung heranziehen möge. Dieser Kommission soll im
Rahmen des Möglichen ein Pastoralliturgisches Institut zur Seite stehen, das
sich aus sachverständigen Mitgliedern, gegebenenfalls auch Laien,
zusammensetzt. Sache dieser Kommission wird es sein, unter Führung der
obengenannten kirchlichen Autorität des jeweiligen Gebietes die
pastoralliturgische Bewegung in dem betreffenden Raum zu leiten und die Studien
und nötigen Experimente zu fördern, wenn immer es um Anpassungen geht, die dem
Apostolischen Stuhl vorzulegen sind.
45.
Im gleichen Sinn sollen die einzelnen Bistümer eine Liturgische Kommission
haben, um unter Leitung des Bischofs die Liturgische Bewegung zu fördern. Es
kann manchmal förderlich sein, wenn mehrere Bistümer eine einzige Kommission
gründen, die durch gemeinsame Beratung die liturgische Sache vorantreibt.
46.
Außer der Kommission für die heilige Liturgie sollen womöglich in jedem Bistum
auch eine Kommission für Kirchenmusik und eine weitere für sakrale Kunst
eingesetzt werden. Es ist notwendig, daß diese drei Kommissionen mit vereinten
Kräften arbeiten; ja nicht selten wird es angebracht sein, daß sie zu einer
einzigen Kommission zusammengefaßt werden.
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