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Das Zweite Vatikanische Konzil
Sacrosanctum concilium

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    • 3. Kapitel: Die übrigen Sakramente und Sakramentalien
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3. Kapitel: Die übrigen Sakramente und Sakramentalien

59. Die Sakramente sind hingeordnet auf die Heiligung der Menschen, den Aufbau des Leibes Christi und schließlich auf die Gott geschuldete Verehrung; als Zeichen haben sie auch die Aufgabe der Unterweisung. Den Glauben setzen sie nicht nur voraus, sondern durch Wort und Ding nähren sie ihn auch, stärken ihn und zeigen ihn an; deshalb heißen sie Sakramente des Glaubens. Sie verleihen Gnade, aber ihre Feier befähigt auch die Gläubigen in hohem Maße, diese Gnade mit Frucht zu empfangen, Gott recht zu verehren und die Liebe zu üben. Es ist darum sehr wichtig, daß die Gläubigen die sakramentalen Zeichen leicht verstehen und immer wieder zu jenen Sakramenten voll Hingabe hinzutreten, die eingesetzt sind, um das christliche Leben zu nähren.

60. Außerdem hat die heilige Mutter Kirche Sakramentalien eingesetzt. Diese sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden. Durch diese Zeichen werden die Menschen bereitet, die eigentliche Wirkung der Sakramente aufzunehmen; zugleich wird durch solche Zeichen das Leben in seinen verschiedenen Gegebenheiten geheiligt.

61. Die Wirkung der Liturgie der Sakramente und Sakramentalien ist also diese: Wenn die Gläubigen recht bereitet sind, wird ihnen nahezu jedes Ereignis ihres Lebens geheiligt durch die göttliche Gnade, die ausströmt vom Pascha-Mysterium des Leidens, des Todes und der Auferstehung Christi, aus dem alle Sakramente und Sakramentalien ihre Kraft ableiten. Auch bewirken sie, daß es kaum einen rechten Gebrauch der materiellen Dinge gibt, der nicht auf das Ziel ausgerichtet werden kann, den Menschen zu heiligen und Gott zu loben.

62. Da sich aber im Laufe der Zeiten einiges in die Riten der Sakramente und Sakramentalien eingeschlichen hat, wodurch ihre Natur und ihr Ziel uns heute weniger einsichtig erscheinen, und da es mithin notwendig ist, einiges an ihnen den Erfordernissen unserer Zeit anzupassen, so erläßt das Heilige Konzil für ihre Reform folgende Anordnungen.

63. Da nicht selten bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien beim Volk der Gebrauch der Muttersprache sehr nützlich sein kann, soll ihr breiterer Raum gewährt werden, und zwar nach folgenden Richtlinien:

a) Bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien kann die Muttersprache gebraucht werden unter Wahrung der Vorschriften von Art. 36.

b) Auf der Grundlage einer neuen Ausgabe des Römischen Rituale soll die nach Art. 22 § 2 zuständige territoriale kirchliche Autorität sobald wie möglich besondere Ritualien schaffen, die den Bedürfnissen der einzelnen Gebiete, auch in bezug auf die Sprache, angepaßt sind: nach Bestätigung der Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl sollen sie in den betreffenden Gebieten verwendet werden. Bei der Schaffung dieser Ritualien oder besonderer Ritensammlungen sollen Unterweisungen, wie sie im Römischen Rituale den einzelnen Riten vorausgeschickt werden, nicht ausgelassen werden, mögen sie nun die Seelsorge oder die Rubriken betreffen oder eine besondere soziale Bedeutung haben.

64. Ein mehrstufiger Katechumenat für Erwachsene soll wiederhergestellt und nach dem Urteil des Ortsordinarius eingeführt werden. So soll ermöglicht werden, daß die Zeit des Katechumenats, die zu angemessener Einführung bestimmt ist, durch heilige, in gewissen Zeitabschnitten aufeinanderfolgende Riten geheiligt wird.

65. In den Missionsländern soll es erlaubt sein, außer den Elementen der Initiation, die in der christlichen Überlieferung enthalten sind, auch jene zuzulassen, die sich bei den einzelnen Völkern im Gebrauch befinden, sofern sie im Sinne von Art. 37-40 dieser Konstitution dem christlichen Ritus angepaßt werden können.

66. Beide Riten für die Erwachsenentaufe, sowohl der einfache wie der feierliche mit dem wiederhergestellten Katechumenat, sollen revidiert werden; in das Römische Meßbuch soll eine eigene Messe "Bei der Spendung einer Taufe" aufgenommen werden.

67. Der Ritus der Kindertaufe soll überarbeitet und der tatsächlichen Situation der Kinder angepaßt werden; überdies sollen im Ritus selbst die Rolle der Eltern und Paten und ihre Pflichten deutlicher hervortreten.

68. Für den Fall einer großen Zahl von Täuflingen sollen im Taufritus entsprechende Anpassungen vorgesehen werden zur Verwendung nach dem Urteil des Ortsordinarius. Ferner soll eine Kurzform des Taufritus geschaffen werden, den die Katechisten, vor allem die in Missionsländern, und in Todesgefahr die Gläubigen allgemein gebrauchen können, wenn kein Priester oder Diakon anwesend ist.

69. An Stelle des Ritus, der den Titel trägt "Ordo supplendi omissa super infantem baptizatum" (Ordo, nach dem die bei der Nottaufe ausgefallenen Teile des Taufritus nachgeholt werden), soll ein neuer geschaffen werden, der deutlicher und zutreffender zum Ausdruck bringt, daß das notgetaufte Kind schon in die Kirche aufgenommen ist. Ferner soll ein neuer Ritus geschaffen werden für gültig getaufte Konvertiten, in dem zum Ausdruck kommen soll, daß sie in die kirchliche Gemeinschaft aufgenommen werden.

70. Außerhalb der österlichen Zeit kann das Taufwasser bei der Taufspendung selbst mit einer approbierten kürzeren Formel geweiht werden.

71. Der Firmritus soll überarbeitet werden, auch in dem Sinne, daß der innere Zusammenhang dieses Sakraments mit der gesamten christlichen Initiation besser aufleuchte; daher ist es passend, daß dem Empfang des Sakramentes eine Erneuerung der Taufversprechen voraufgeht. Die Firmung kann, wo es angezeigt erscheint, innerhalb der Messe gespendet werden; für den Ritus außerhalb der Messe sollen Texte bereitgestellt werden, die als Einleitung zu verwenden sind.

72. Ritus und Formeln des Bußsakramentes sollen so revidiert werden, daß sie Natur und Wirkung des Sakramentes deutlicher ausdrücken.

73. Die "Letzte Ölung, die auch - und zwar besser - "Krankensalbung" genannt werden kann, ist nicht nur das Sakrament derer, die sich in äußerster Lebensgefahr befinden. Daher ist der rechte Augenblick für ihren Empfang sicher schon gegeben, wenn der Gläubige beginnt, wegen Krankheit oder Altersschwäche in Lebensgefahr zu geraten.

74. Neben den Riten für getrennte Spendung von Krankensalbung und Wegzehrung soll ein zusammenhängender Ordo geschaffen werden, gemäß dem die Salbung dem Kranken nach der Beichte und vor dem Empfang der Wegzehrung erteilt wird.

75. Die Zahl der Salbungen soll den Umständen angepaßt werden; die Gebete, die zum Ritus der Krankensalbung gehören, sollen so revidiert werden, daß sie den verschiedenen Verhältnissen der das Sakrament empfangenden Kranken gerecht werden.

76. Die Liturgie für die Erteilung der Weihen soll nach Ritus und Text überarbeitet werden. Die Ansprachen des Bischofs zu Beginn der einzelnen Weihe oder Konsekration können in der Muttersprache gehalten werden. Bei der Bischofsweihe dürfen alle anwesenden Bischöfe die Hände auflegen.

77. Der Eheritus des Römischen Rituale soll überarbeitet und bereichert werden, so daß er deutlicher die Gnade des Sakramentes bezeichnet und die Aufgaben der Eheleute eindringlich betont. "Wenn es in einzelnen Gebieten bei der Feier des Ehesakramentes andere lobenswerte Gewohnheiten und Bräuche gibt, wünscht die Heilige Kirchenversammlung nachdrücklich, daß sie unbedingt beibehalten werden."41 Darüber hinaus bleibt der im Sinn von Art. 22 § 2 dieser Konstitution zuständigen territorialen kirchlichen Autorität nach Maßgabe von Art. 63 die Vollmacht, einen eigenen Ritus auszuarbeiten, der den Bräuchen des Landes und des Volkes entspricht; immer muß jedoch der assistierende Priester die Konsenserklärung der Brautleute erfragen und entgegennehmen.

78. Die Trauung möge in der Regel innerhalb der Messe, nach der Lesung des Evangeliums und nach der Homilie und vor dem "Gebet der Gläubigen" (Fürbitten) gefeiert werden. Der Brautsegen soll in geeigneter Weise überarbeitet werden, so daß er die gleiche gegenseitige Treuepflicht beider Brautleute betont; er kann in der Muttersprache erteilt werden. Wenn aber die Trauung ohne die Messe gefeiert wird, sollen zu Beginn des Ritus Epistel und Evangelium der Brautmesse vorgetragen werden; den Brautleuten soll immer der Segen erteilt werden.

79. Die Sakramentalien sollen überarbeitet werden, und zwar im Sinne des obersten Grundsatzes von der bewußten, tätigen und leicht zu vollziehenden Teilnahme der Gläubigen und im Hinblick auf die Erfordernisse unserer Zeit. Bei der Überarbeitung der Ritualien nach Maßgabe von Art. 63 können nach Bedarf auch neue Sakramentalien zugefügt werden. Nur sehr wenige Benediktionen sollen reserviert sein, und zwar nur für Bischöfe und Ordinarien. Es soll vorgesehen werden, daß Laien, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, gewisse Sakramentalien spenden können - wenigstens in besonderen Verhältnissen und nach dem Ermessen des Ordinarius.

80. Die Jungfrauenweihe des Römischen Pontifikale soll überarbeitet werden. Außerdem soll ein Ritus für die Profeß und für die Erneuerung der Gelübde geschaffen werden, der zu größerer Einheit, Schlichtheit und Würde beiträgt. Soweit nicht Sonderrecht vorliegt, soll er von denen übernommen werden, welche die Profeß oder die Erneuerung der Gelübde innerhalb der Messe halten. Es ist zu begrüßen, wenn die Profeß künftig innerhalb der Messe stattfindet.

81. Der Ritus der Exsequien soll deutlicher den österlichen Sinn des christlichen Todes ausdrücken und besser den Voraussetzungen und Überlieferungen der einzelnen Gebiete entsprechen, auch was die liturgische Farbe betrifft.

82. Der Begräbnisritus für Kinder soll überarbeitet werden und eine eigene Messe erhalten.
 
 
 




41 Konzil von Trient, Sessio XXIV, 11. Nov. 1563, De reformatione, cap. 1: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. IX. Actorum pars VI (Freiburg i. Br. 1924) 969. Vgl. Rituale Romanum, tit. VIII., c. II, n. 6.






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