III Der Ehekonsens
1625 Der Ehebund
wird geschlossen von einem Mann und einer Frau, die
getauft und die frei sind, die
Ehe zu schließen, und die ihren Konsens freiwillig äußern. „Frei sein"
heißt:
-
unter keinem Zwang stehen;
-
nicht durch ein Natur- oder Kirchengesetz gehindert sein.
1626 Die Kirche
betrachtet den Konsens der Brautleute als unerläßliches Element des Ehebundes.
„Die Ehe kommt" durch dessen gegenseitige Kundgabe „zustande"
( [link] CIC, can. 1057, § 1). Falls der Konsens fehlt,
kommt es nicht zur Ehe.
1627 Der
Konsens besteht in dem „personal freien Akt, in dem sich die Eheleute
gegenseitig schenken und annehmen" (GS 48,1)1 „Ich nehme dich zu meiner
Frau"; „Ich nehme dich zu meinem Mann" (0cM 45). Dieser Konsens, der
die Brautleute aneinander bindet, wird dadurch vollzogen, daß „die beiden ein
Fleisch werden" [Vgl. Gen 2,24; Mk 10,8; Eph 5,31].
1628 Der
Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von
Zwang oder schwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird [Vgl. [link] CIC,
can. 1103]. Keine
menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen [Vgl. [link] CIC,
can. 1057, § 1]. Falls
diese Freiheit fehlt, ist die Ehe ungültig.
1629 Aus diesem
Grund (oder aus anderen Gründen, welche die Ehe null und nichtig machen) [Vgl. [link] CIC, cann. 1095-1107] kann die Kirche,
nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen Gericht geprüft worden ist, die
Ehe für ungültig erklären, das heißt erklären, daß die Ehe nie bestanden hat.
In diesem Fall sind die beiden Partner frei zu heiraten; sie müssen nur die
natürlichen Verpflichtungen einhalten, die sich aus einer früheren Verbindung
ergeben [Vgl. [link] CIC, can. 1071].
1630 Der
Priester oder Diakon, der bei der Trauung assistiert, nimmt im Namen der Kirche
den Konsens der Brautleute entgegen und erteilt den Segen der Kirche. Die
Gegenwart des Amtsträgers der Kirche und der Trauzeugen bringt sichtbar zum
Ausdruck, daß die Ehe eine kirchliche Lebensform ist.
1631 Aus diesem
Grund verlangt die Kirche normalerweise von ihren Gläubigen, daß sie die Ehe in
kirchlicher Form schließen [Vgl. K. v. Trient: DS 1813-1816;
[link] CIC, can. 1108.]. Für diese Bestimmung liegen
mehrere Gründe vor:
·
Die sakramentale Trauung ist
ein liturgischer Akt. Darum ist es angebracht, daß sie in der
öffentlichen Liturgie der Kirche
gefeiert wird.
- Die
Trauung führt in einen kirchlichen Stand ein; sie schafft Rechte und Pflichten
in der Kirche, zwischen den Gatten und gegenüber den Kindern.
- Weil
die Ehe ein Lebensstand in der Kirche ist, muß über den Abschluß der Ehe Gewißheit
bestehen - darum ist die Anwesenheit von Zeugen verpflichtend.
-. Der
öffentliche Charakter des Konsenses schützt das einmal gegebene Jawort und
hilft, ihm treu zu bleiben.
1632 Damit das
Ja der Brautleute ein freier, verantwortlicher Akt ist und damit der Ehebund
feste und dauerhafte menschliche und christliche Grundlagen hat, ist die
Vorbereitung auf die Ehe höchst wichtig.
Das Beispiel und die Erziehung
durch Eltern und Familien bleiben die beste Vorbereitung.
Die Seelsorger und die
christliche Gemeinde als eine „Familie Gottes" spielen bei der Weitergabe
der menschlichen und christlichen Werte der Ehe und der Familie eine
unersetzliche Rolle [Vgl. [link] CIC, can. 1063], und
zwar umsomehr, als in unserer Zeit viele junge Menschen das Zerbrechen von Ehen
erleben müssen, so daß diese Vorbereitung nicht mehr genügend gewährleistet
ist.
„Jugendliche sollen über die
Würde, die Aufgaben und den Vollzug der ehelichen Liebe am besten im Kreis der
Familie selbst rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichtet werden, damit sie,
an keusche Zucht gewöhnt, im entsprechenden Alter nach einer ehrenhaften
Brautzeit in die Ehe eintreten können" (GS 49,3).
Mischehen und Verschiedenheit des
Kults
1633 Mischehen
[zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken], zu denen es in zahlreichen
Ländern häufig kommt, bedürfen besonderer Achtsamkeit, sowohl von den beiden
Gatten als auch von den Seelsorgern. Im Fall der Kultverschiedenheit [zwischen
Katholiken und Ungetaufen] ist noch größere Umsicht geboten.
1634 Der
Umstand, daß die Brautleute nicht der gleichen Konfession angehören, stellt
nicht ein unüberwindliches Ehehindernis dar, falls es ihnen gelingt, das, was
jeder in seiner Gemeinschaft erhalten hat, zusammenzubringen und voneinander zu
lernen, wie jeder seine Treue zu Christus lebt. Doch dürfen die Probleme, die
Mischehen mit sich bringen, nicht unterschätzt werden. Sie gehen darauf zurück,
daß die Spaltung der Christen noch nicht behoben ist. Für die Gatten besteht
die Gefahr, daß sie die Tragik der Uneinheit der Christen sogar im Schoß ihrer
Familie verspüren. Kultverschiedenheit kann diese Probleme noch erschweren.
Unterschiedliche Auffassungen über den Glauben und selbst über die Ehe, aber
auch unterschiedliche religiöse Geisteshaltungen können in der Ehe zu
Spannungen führen, vor allem in bezug auf die Kindererziehung. Dann kann sich
die Gefahr einstellen, religiös gleichgültig zu werden.
1635 Gemäß dem
in der lateinischen Kirche geltenden Recht bedarf eine Mischehe, um erlaubt zu
sein, der ausdrücklichen Erlaubnis der kirchlichen Autorität [Vgl. [link] CIC,
can. 1124]. Im Fall der Kultverschiedenheit ist zur Gültigkeit eine
ausdrückliche Dispens von diesem Hindernis erforderlich [Vgl. [link] CIC;
can. 1086]. Diese Erlaubnis und diese Dispens setzen voraus, daß die
beiden Partner die wesentlichen Zwecke und Eigenschaften der Ehe sowie die
Verpflichtungen kennen und nicht ausschließen, die der katholische Partner in
bezug auf die Taufe und die Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche hat
[Vgl. [link] CIC, can. 1125].
1636 Dank des
ökumenischen Dialogs konnten in vielen Gegenden die betroffenen christlichen
Gemeinschaften eine gemeinsame Mischehenpastoral organisieren. Diese soll die
Paare dazu ermutigen, ihre besondere Situation im Licht des Glaubens zu leben.
Sie soll ihnen auch dabei helfen, die Spannungen zwischen den Verpflichtungen
der Ehepartner füreinander und für ihre jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften
zu überwinden. Diese Pastoral muß die Entfaltung dessen fördern, was dem
Glauben der Partner gemeinsam ist und die Achtung vor dem, was sie trennt.
1637 Bei
Kultverschiedenheit hat der katholische Partner eine besondere Aufgabe, „denn
der ungläubige Mann ist durch die Frau geheiligt, und die ungläubige Frau ist
durch ihren gläubigen Mann geheiligt" (1 Kor 7,14). Für den christlichen
Ehepartner und für die Kirche ist es eine große Freude, wenn diese
„Heiligung" zur freiwilligen Bekehrung des anderen Partners zum
christlichen Glauben führt [Vgl. 1 Kor 7,16]. Die aufrichtige eheliche Liebe,
die schlichte, geduldige Ausübung der Familientugenden und beharrliches Gebet
können den nichtchristlichen Ehepartner darauf vorbereiten, die Gnade der
Bekehrung anzunehmen.
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