III Verantwortung und Mitarbeit
1913 Die
Mitarbeit ist der freiwillige und großmütige Einsatz der Person im gesellschaftlichen
Austausch. Ihrem Platz und ihrer Rolle entsprechend, sollen alle an der
Förderung des Gemeinwohls mitwirken. Diese Pflicht ist mit der Würde der
menschlichen Person untrennbar verbunden.
1914 Diese
Mitarbeit besteht zunächst darin, daß der Mensch sich in Bereichen einsetzt,
für die er die persönliche Verantwortung übernimmt. Indem der Mensch für die
Erziehung seiner Familie sorgt und gewissenhaft arbeitet, trägt er zum Wohl
anderer und dem der Gesellschaft bei [Vgl. CA 43].
1915 Die Bürger
sollen soweit wie möglich am öffentlichen Leben aktiv teilnehmen. Die Art und
Weise dieser Teilnahme kann von Land zu Land, von Kultur zu Kultur verschieden
sein. „Lobenswert ist aber die Handlungsweise jener Nationen, in denen ein
möglichst großer Teil der Bürger in wahrer Freiheit am Gemeinwesen beteiligt
wird" (GS 31,3).
1916 Die
Mitarbeit aller an der Förderung des Gemeinwohls verlangt, wie jede ethische Verpflichtung,
eine stets erneuerte Bekehrung der Mitglieder der Gesellschaft. Listige
Betrügereien, durch die sich manche den Bestimmungen des Gesetzes und den
sozialen Pflichten entziehen, sind entschieden zu verurteilen. Sie lassen sich
mit den Forderungen der Gerechtigkeit nicht vereinbaren. Institutionen, die die
menschlichen Lebensverhältnisse verbessern, sind zu fördern [Vgl. GS 3O,1].
1917 Wer
Autorität auszuüben hat, muß die Werte sichern, die bei den Mitgliedern der
Gruppe Vertrauen schaffen und sie anspornen, sich in den Dienst ihrer
Mitmenschen zu stellen. Die Mitwirkung beginnt mit der Erziehung und Bildung.
„Mit Recht dürfen wir annehmen, daß das künftige Schicksal der Menschheit in
den Händen jener ruht, die imstande sind, den kommenden Generationen einen Sinn
des Lebens und Grund zur Hoffnung zu vermitteln" (GS 31,3).
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