II Die Gebote der Kirche
2041 Die Gebote
der Kirche stehen im Dienst eines sittlichen Lebens, das mit dem liturgischen Leben
verbunden ist und sich von ihm nährt. Der verpflichtende Charakter dieser von
den Hirten der Kirche erlassenen positiven Gesetze will den Gläubigen das
unerläßliche Minimum an Gebetsgeist und an sittlichem Streben, im Wachstum der
Liebe zu Gott und zum Nächsten sichern.
2042 Das erste
Gebot (,‚Du sollst an Sonn- und Feiertagen der heiligen Messe andächtig
beiwohnen") verlangt von den Gläubigen, an der Eucharistie teilzunehmen,
zu der sich die christliche Gemeinschaft am Gedenktag der Auferstehung des
Herrn versammelt [Vgl. [link] CIC,
cann. 1246-1248;
CCEO, can. 881,1.2.4].
Das zweite Gebot (,‚Du sollst
deine Sünden jährlich wenigstens einmal beichten") sichert die
Vorbereitung auf die Eucharistie durch den Empfang des Sakramentes der
Versöhnung, das die in der Taufe erfolgte Umkehr und Vergebung weiterführt
[Vgl. [link] CIC, can. 989; CCEO, can. 719]
Das dritte Gebot (,‚Du sollst wenigstens
zur österlichen Zeit sowie in Todesgefahr die heilige Kommunion
empfangen") gewährleistet ein Mindestmaß für den Empfang des Leibes und
Blutes des Herrn. Dabei wird auf die Verbindung mit den Festen der Osterzeit,
dem Ursprung und Zentrum der christlichen Liturgie, Wert gelegt [Vgl. [link] CIC, can. 920; CCEO, cann. 708; 881,3].
2043 Das vierte
Gebot (,‚Du sollst die gebotenen Feiertage halten") vervollständigt das
Sonntagsgebot durch die Teilnahme an den liturgischen Hauptfesten, welche die
Mysterien des Herrn, der Jungfrau Maria und der Heiligen ehren [Vgl. [link] CIC,
can. 1246; CCEO, cann. 881,1,4; 880,3].
Das fünfte Gebot (,‚Du sollst die
gebotenen Fasttage halten") sichert die Zeiten der Entsagung und Buße, die
uns auf die liturgischen Feste vorbereiten; sie tragen dazu bei, daß wir uns
die Herrschaft über unsere Triebe und die Freiheit des Herzens erringen [Vgl. [link] CIC, cann. 1249-1251; CCEO, can. 882].
Die Gläubigen sind auch
verpflichtet, ihren Möglichkeiten entsprechend zu den materiellen Bedürfnissen
der Kirche beizutragen [Vgl. [link] CIC, can.
222].
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