I Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf
Privateigentum
2402 Am Anfang
hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung
anvertraut, damit sie für die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche
und ihre Früchte genieße [Vgl. Gen 1,26-29]. Die Güter der Schöpfung sind für
das gesamte Menschengeschlecht bestimmt. Die Erde ist jedoch unter die Menschen
aufgeteilt, um die Sicherheit ihres Lebens zu gewährleisten, das in Gefahr
schwebt, Mangel zu leiden und der Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen. Die
Aneignung von Gütern ist berechtigt, um die Freiheit und Würde der Menschen zu
sichern und jedem die Möglichkeit zu verschaffen, für seine Grundbedürfnisse
und die Bedürfnisse der ihm Anvertrauten aufzukommen. Sie soll ermöglichen, daß
unter den Menschen eine natürliche Solidarität besteht.
2403 Das Recht
auf das Privateigentum, das man sich selbst erarbeitet oder von andern geerbt
oder geschenkt bekommen hat, hebt die Tatsache nicht auf, daß die Erde
ursprünglich der ganzen Menschheit übergeben worden ist. Daß die Güter für alle
bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das Gemeinwohl erfordert, das
Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten.
2404 „Darum
soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er
rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern er muß sie
zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein,
sondern auch anderen von Nutzen sein können" (GS 69,1). Der Besitz eines
Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; er
soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie
mit seinen Angehörigen, teilen.
2405 Materielle
oder immaterielle Produktionsgüter - wie z. B. Ländereien oder Fabriken,
Fachwissen oder Kunstfertigkeiten - sollen von ihren Besitzern gut verwaltet
werden, damit der Gewinn, den sie abwerfen, möglichst vielen zugute kommt. Die
Eigentümer von Gebrauchs- und Konsumgütern sollen sie mit Maß verwenden und den
besten Teil davon Gästen, Kranken und Armen vorbehalten.
2406 Die
staatliche Gewalt hat das Recht und die Pflicht, zugunsten des Gemeinwohls die
rechtmäßige Ausübung des Eigentumsrechtes zu regeln [Vgl. GS 71,4; SRS 42; CA 40; 48].
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