IV Achtung der Wahrheit
2488 Das Recht
auf Mitteilung der Wahrheit ist nicht bedingungslos. Das Leben ist nach dem
Gebot der Nächstenliebe des Evangeliums auszurichten. Diese Liebe verlangt, daß
man in der konkreten Situation abschätzt, ob es angemessen ist oder nicht, die
Wahrheit dem zu sagen, der sie wissen will.
2489 Eine Bitte
um Wissen oder Mitteilung muß stets mit Nächstenliebe und Achtung vor der
Wahrheit beantwortet werden. Das Wohl und die Sicherheit 1 anderer, die Achtung
des Privatlebens oder die Rücksicht auf das Gemeinwohl sind hinreichende
Gründe, etwas, das nicht bekanntwerden soll, zu verschweigen oder sich einer
diskreten Sprache zu bedienen. Die Pflicht, Ärgernis zu vermeiden, fordert oft
strenge Diskretion. Niemand ist verpflichtet, die Wahrheit Personen zu
enthüllen, die kein Recht auf deren Kenntnis haben [Vgl. Sir 27,16; Spr 25,
9-10].
2490 Das
Beichtgeheimnis ist heilig, und es darf aus keinem Grund verletzt werden. „Das
Beichtgeheimnis ist unverletzlich; dem Beichtvater ist es daher streng
verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus
irgendeinem Grund irgendwie zu verraten" ( [link] CIC, can.
983, § 1).
2491
Berufsgeheimnisse - die z. B. Politiker, Militärangehörige, Ärzte und Juristen
bewahren müssen - oder vertrauliche Mitteilungen, die unter dem Siegel der
Verschwiegenheit gemacht wurden, dürfen nicht verraten werden, außer wenn der
Sonderfall eintritt, daß die Bewahrung des Geheimnisses dem, der es anvertraut,
oder dem, dem es anvertraut wird, oder einem Dritten einen sehr großen Schaden
zufügen würde, der sich nur durch die Verbreitung der Wahrheit verhüten läßt.
Private Informationen, die für andere nachteilig sind, dürfen selbst dann, wenn
sie nicht unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut wurden, nicht ohne
einen entsprechend wichtigen Grund weiterverbreitet werden.
2492 Jeder muß
sich in bezug auf das Privatleben anderer Menschen gebührende Zurückhaltung
auferlegen. Jene, die für die Weitergabe von Informationen verantwortlich sind,
müssen das Gemeinwohl und die Achtung persönlicher Rechte in ein gerechtes
Verhältnis bringen. Informationen über das Privatleben von Personen, die eine
politische oder öffentliche Tätigkeit ausüben, sind soweit zu verurteilen, als
sie deren Intimsphäre und Freiheit verletzen.
|