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Buch, Teil, Can.
1 4, 1, 1152| Verzeihung gilt, wenn der unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs 2 4, 1, 1152| aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte sechs Monate lang 3 4, 1, 1152| unternommen hat.~§ 3. Wenn der unschuldige Gatte von sich aus das eheliche 4 4, 1, 1152| Umstände zu erwägen, ob der unschuldige Gatte bewogen werden kann, 5 4, 1, 1155| Can. 1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen Gatten