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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

recht

    Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | Grenzen ihrer Jurisdiktion das Recht zu, sei es von Amts wegen, 2 AposKons | übergeben; allein ihm steht das Recht zu, darüber zu entscheiden, 3 1, 0, 6 | Codex sind, soweit sie altes Recht wiedergeben, auch unter 4 1, 0, 11 | ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente 5 1, 0, 20 | partikulares oder besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes 6 1, 0, 20 | wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 7 1, 0, 22 | Weltliche Gesetze, auf die das Recht der Kirche verweist, sind 8 1, 0, 22 | verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen 9 1, 0, 22 | sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht 10 1, 0, 22 | etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.~ ~ 11 1, 0, 24 | erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.~§ 2. Eine 12 1, 0, 24 | Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, 13 1, 0, 25 | Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht einzuführen, geübt wurde.~ 14 1, 0, 26 | dem geltenden kanonischen Recht widersprechende oder eine 15 1, 0, 38 | soweit er das wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder 16 1, 0, 46 | wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 17 1, 0, 81 | Can. 81 — Wenn das Recht des Verleihers entfällt, 18 1, 0, 98 | Gesetz oder kanonischem Recht von deren Gewalt ausgenommen 19 1, 0, 98 | wenn nicht im kanonischen Recht etwas anderes vorgesehen 20 1, 0, 113 | und Rechten im kanonischen Recht.~ 21 1, 0, 118 | allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten 22 1, 0, 119 | so gilt, wenn nicht im Recht oder in den Statuten etwas 23 1, 0, 122 | gebührenden Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter 24 1, 0, 122 | Wahrung des gebührenden nach Recht und Billigkeit zu bestimmenden 25 1, 0, 123 | Verbindlichkeiten durch das Recht und die Statuten geregelt; 26 1, 0, 124 | Rechtsförmlichkeiten und Erfordernissen vom Recht zur Gültigkeit der Handlung 27 1, 0, 125 | wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann 28 1, 0, 126 | wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, aber die 29 1, 0, 127 | Can. 127 — § 1. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer 30 1, 0, 127 | partikularen oder eigenen Recht etwas anderes vorgesehen 31 1, 0, 127 | eingeholt wird.~§ 2. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer 32 1, 0, 130 | dies für bestimmte Fälle im Recht festgesetzt ist.~ 33 1, 0, 134 | Ordinarius versteht man im Recht außer dem Papst die Diözesanbischöfe 34 1, 0, 135 | gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben, 35 1, 0, 135 | delegiert werden, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes 36 1, 0, 135 | Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes Gesetz 37 1, 0, 135 | besitzen, ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben 38 1, 0, 137 | wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 39 1, 0, 139 | Wenn nicht etwas anderes im Recht festgesetzt ist, wird dadurch, 40 1, 0, 143 | Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, wird ordentliche 41 1, 0, 145 | bestimmt entweder durch das Recht selbst, durch das ein Amt 42 1, 0, 148 | wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist.~ 43 1, 0, 149 | allgemeinen oder partikularen Recht oder in den Stiftungsbestimmungen 44 1, 0, 149 | allgemeinen oder partikularen Recht oder von den Stiftungsbestimmungen 45 1, 0, 153 | um ein Amt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit 46 1, 0, 154 | Can. 154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa 47 1, 0, 157 | Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich festgelegt 48 1, 0, 161 | Wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist, kann derjenige, 49 1, 0, 161 | Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben.~ 50 1, 0, 164 | Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, sind bei 51 1, 0, 165 | Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den rechtmäßigen 52 1, 0, 165 | kirchlichen Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl 53 1, 0, 165 | Bestätigung der Wahl oder das Recht zur Amtsübertragung ersatzweise 54 1, 0, 168 | mehrerer Rechtstitel das Recht hat, in eigenem Namen seine 55 1, 0, 174 | Sofern nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen 56 1, 0, 174 | beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem 57 1, 0, 174 | nicht widersprechen, dem Recht widersprechende Bedingungen 58 1, 0, 176 | Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen 59 1, 0, 177 | annimmt, verliert er jedes Recht aus der Wahl und kann es 60 1, 0, 178 | sofort das Amt mit vollem Recht, andernfalls erlangt er 61 1, 0, 179 | Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes 62 1, 0, 179 | wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.~ 63 1, 0, 180 | wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.~§ 2. Die 64 1, 0, 182 | verliert für diesen Fall das Recht der Wahl oder Wahlbitte, 65 1, 0, 183 | sofort das Amt mit vollem Recht.~ 66 1, 0, 184 | durch Erreichen der im Recht bestimmten Altersgrenze, 67 1, 0, 184 | nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es 68 1, 0, 184 | erlischt, sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen 69 1, 0, 184 | bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der Amtsübertragung 70 1, 0, 190 | von Gegengründen, die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise 71 1, 0, 191 | wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen oder von der 72 1, 0, 193 | unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise 73 1, 0, 197 | und Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren 74 1, 0, 200 | Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 75 1, 0, 201 | die demjenigen, der sein Recht ausübt oder geltend macht, 76 1, 0, 202 | Can. 202 — § 1. Im Recht versteht man: unter einem 77 1, 0, 203 | zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 78 2, 1, 207 | geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden, 79 2, 1, 211 | haben die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, daß die 80 2, 1, 212 | hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die 81 2, 1, 213 | Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern 82 2, 1, 214 | Die Gläubigen haben das Recht, den Gottesdienst gemäß 83 2, 1, 216 | teilhaben, haben sie das Recht, auch durch eigene Unternehmungen 84 2, 1, 217 | berufen sind, haben sie das Recht auf eine christliche Erziehung, 85 2, 1, 219 | Alle Gläubigen haben das Recht, ihren Lebensstand frei 86 2, 1, 220 | schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz 87 2, 1, 221 | werden, haben sie auch das Recht auf ein Urteil, das nach 88 2, 1, 221 | auf ein Urteil, das nach Recht und Billigkeit gefällt wird.~§ 89 2, 1, 221 | Die Gläubigen haben das Recht, daß kanonische Strafen 90 2, 1, 225 | allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als einzelne oder 91 2, 1, 226 | schwerwiegende Pflicht und das Recht, sie zu erziehen; daher 92 2, 1, 227 | 227 — Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den Angelegenheiten 93 2, 1, 229 | 2. Sie haben auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in 94 2, 1, 230 | gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung 95 2, 1, 231 | can.230, § 1 haben sie das Recht auf eine angemessene Vergütung, 96 2, 1, 231 | ebenso steht ihnen das ‚Recht zu, daß für ihre soziale 97 2, 1, 232 | eigene und ausschließliche Recht, diejenigen auszubilden, 98 2, 1, 278 | Die Weltkleriker haben das Recht, sich mit anderen zur Verfolgung 99 2, 1, 279 | sind; zu den in demselben Recht festgesetzten Zeiten haben 100 2, 1, 283 | allgemeinem oder partikularem Recht bestimmt ist.~ 101 2, 1, 295 | Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder 102 2, 1, 305 | sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe des 103 2, 1, 325 | Statuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen 104 2, 2, 333 | Kirche; er hat aber das Recht, entsprechend den Erfordernissen 105 2, 2, 334 | aller Kirchen gemäß den im Recht festgelegten Normen.~ 106 2, 2, 339 | Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen 107 2, 2, 344 | nach Maßgabe von besonderem Recht zu wählen sind, zu bestätigen 108 2, 2, 344 | nach Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung 109 2, 2, 346 | gemäß der im besonderen Recht für die Synode festgelegten 110 2, 2, 346 | gemäß demselben besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler 111 2, 2, 349 | nach Maßgabe von besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, 112 2, 2, 355 | des Dekans kommt dieses Recht dem Subdekan, bei dessen 113 2, 2, 362 | angeborene und unabhängige Recht, seine Gesandten zu ernennen 114 2, 2, 377 | übersenden; dabei bleibt es das Recht jedes einzelnen Bischofs, 115 2, 2, 378 | Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen 116 2, 2, 381 | werden dem Diözesanbischof im Recht gleichgestellt, wenn nicht 117 2, 2, 397 | Fällen visitieren, die im Recht ausdrücklich genannt sind.~ 118 2, 2, 401 | schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte 119 2, 2, 403 | Auxiliarbischof besitzt nicht das Recht der Nachfolge.~§ 2. Bei 120 2, 2, 403 | Bischofskoadjutor hat das Recht der Nachfolge.~ 121 2, 2, 406 | übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.~§ 122 2, 2, 409 | seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der 123 2, 2, 421 | Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof 124 2, 2, 426 | hat die Gewalt, die das Recht dem Generalvikar zuerkennt.~ 125 2, 2, 427 | Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind.~§ 126 2, 2, 437 | der eigenen Provinz vom Recht ausgestattet wird.~§ 2. 127 2, 2, 455 | in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine 128 2, 2, 455 | denen weder das allgemeine Recht noch eine besondere Anordnung 129 2, 2, 471 | Maß wahren, wie sie vom Recht oder vom Bischof festgelegt 130 2, 2, 476 | haben, die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, 131 2, 2, 478 | Lizentiaten im kanonischen Recht oder in der Theologie oder 132 2, 2, 487 | vorliegt.~§ 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von 133 2, 2, 492 | Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren sind und 134 2, 2, 500 | Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich genannten Fällen.~§ 135 2, 2, 502 | Konsultorenkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen; 136 2, 2, 502 | Missionsrat zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen 137 2, 2, 503 | zu erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof 138 2, 2, 516 | Can. 516 — § 1. Wenn das Recht nichts anderes vorsieht, 139 2, 2, 521 | allgemeinen und dem partikularen Recht gefordert werden.~§ 3. Damit 140 2, 2, 537 | der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof 141 2, 2, 550 | der Pfarrvikar das gleiche Recht wie der Pfarrer.~ 142 2, 2, 555 | sind, die Pflicht und das Recht:~ die gemeinsame pastorale 143 2, 2, 557 | dem Diözesanbischof das Recht zu, den vom Oberen vorgeschlagenen 144 2, 2, 565 | Can. 565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen 145 2, 2, 567 | Oberen vornehmen, dem das Recht zusteht, nach Anhören der 146 2, 3, 596 | Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den Konstitutionen 147 2, 3, 597 | hat, die vom allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten 148 2, 3, 603 | hingegeben wird der Eremit vom Recht anerkannt, wenn er, bekräftigt 149 2, 3, 611 | eines Instituts bringt das Recht mit sich:~ ein Leben zu 150 2, 3, 620 | haben, die das allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt.~ 151 2, 3, 627 | Außer den im allgemeinen Recht vorgeschriebenen Fällen 152 2, 3, 628 | Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht, auch hinsichtlich 153 2, 3, 628 | haben; niemand hat aber das Recht, auf irgendeine Weise die 154 2, 3, 637 | hat der Ortsordinarius das Recht, in die wirtschaftlichen 155 2, 3, 641 | Can. 641 — Das Recht, die Kandidaten zum Noviziat 156 2, 3, 654 | dem Institut mit den vom Recht festgesetzten Rechten und 157 2, 3, 659 | sich nach dem allgemeinen Recht und nach der eigenen Studienordnung 158 2, 3, 668 | auch vor dem weltlichen Recht gültig ist, haben sie zumindest 159 2, 3, 668 | auch vor dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen 160 2, 3, 698 | 695 und 696 bleibt das Recht des Mitglieds stets gesichert, 161 2, 3, 700 | dem Entlassenen zustehende Recht enthalten, innerhalb von 162 2, 3, 720 | Can. 720 — Das Recht der Zulassung zum Institut, 163 2, 3, 733 | Niederlassung enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle 164 2, 3, 744 | eigenen Gesellschaft;~das Recht zur Rückkehr bleibt aber 165 3, 0, 747 | Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz der 166 3, 0, 748 | Gesetzes die Pflicht und das Recht, die erkannte Wahrheit anzunehmen 167 3, 0, 748 | Niemand hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme des 168 3, 0, 762 | lebendigen Gottes, das man mit Recht vom Priester verlangt; daher 169 3, 0, 763 | Die Bischöfe haben das Recht, überall, nicht ausgeschlossen 170 3, 0, 793 | haben die Pflicht und das Recht, ihre Kinder zu erziehen; 171 3, 0, 793 | auch die Pflicht und das Recht, die Mittel und Einrichtungen 172 3, 0, 793 | Die Eltern haben auch das Recht, jene von der weltlichen 173 3, 0, 794 | kommt der Kirche Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr 174 3, 0, 800 | 1. Die Kirche hat das Recht, Schulen jedweden Wissenszweiges, 175 3, 0, 805 | hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu 176 3, 0, 807 | 807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu errichten 177 3, 0, 810 | haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß 178 3, 0, 823 | bewahren, ist es Pflicht und Recht der Hirten der Kirche, darüber 179 4, 1, 883 | ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt 180 4, 1, 889 | gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Tauf 181 4, 1, 911 | 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie 182 4, 1, 957 | 957 — Die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß 183 4, 1, 962 | nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich 184 4, 1, 999 | verwendende Öl segnen:~ wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt 185 4, 1, 1003 | 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu spenden, 186 4, 1, 1019 | Gesellschaft richtet sich nach dem Recht der Weltkleriker, jedwedes 187 4, 1, 1020 | ausgestellt werden, die im Recht nach Maßgabe der cann. 1050 188 4, 1, 1023 | Gültigkeit nicht dadurch, daß das Recht des Ausstellers erloschen 189 4, 1, 1052 | Weihespendung, die er aus eigenem Recht vornimmt, schreiten darf, 190 4, 1, 1059 | auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit 191 4, 1, 1075 | erklären, wann das göttliche Recht eine Ehe verbietet oder 192 4, 1, 1075 | kirchliche Autorität hat das Recht, andere Ehehindernisse für 193 4, 1, 1113 | Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des Ledigenstandes 194 4, 1, 1127 | katholischen Partners das Recht, davon in Einzelfällen zu 195 4, 1, 1135 | gleiche Pflicht und gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft 196 4, 1, 1136 | Pflicht und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für 197 4, 1, 1140 | gleichgestellt, wenn nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich 198 4, 1, 1146 | getaufte Partner hat das Recht, eine neue Ehe mit einem 199 4, 1, 1151 | haben die Pflicht und das Recht, das eheliche Zusammenleben 200 4, 1, 1152 | abbricht, so hat er doch das Recht, wenn er dessen Schuld nicht 201 4, 1, 1153 | gibt er dem anderen einen recht maßigen Grund, sich zu trennen, 202 4, 1, 1155 | Fall verzichtet er auf das Recht zur Trennung.~ 203 4, 1, 1156 | Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht zur Gültigkeit der Gültigmachung 204 4, 2, 1177 | werden.~§ 2. Es ist aber das Recht eines jeden Gläubigen oder 205 4, 2, 1180 | wenn es nicht durch das Recht untersagt ist, den Friedhof 206 4, 2, 1191 | 2. Wenn es nicht vom Recht verboten ist, sind alle 207 4, 2, 1204 | eng auszulegen gemäß dem Recht und gemäß der Absicht des 208 4, 3, 1214 | zu dem die Gläubigen das Recht freien Zugangs haben, um 209 5, 0, 1254 | Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen 210 5, 0, 1260 | Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, 211 5, 0, 1263 | Diözesanbischof hat das Recht, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrats 212 5, 0, 1274 | sie auch nach weltlichem Recht Wirksamkeit erhalten.~ 213 5, 0, 1277 | außer in den vom allgemeinen Recht oder den Stiftungsurkunden 214 5, 0, 1284 | Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert 215 5, 0, 1290 | 1290 — Was das weltliche Recht in einem Gebiet über die 216 5, 0, 1290 | das ist im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen 217 5, 0, 1290 | das nicht dem göttlichen Recht widerspricht oder das kanonische 218 5, 0, 1290 | widerspricht oder das kanonische Recht nicht eine andere Bestimmung 219 5, 0, 1296 | Veräußerung aber nach weltlichem Recht gültig ist, ist es Aufgabe 220 5, 0, 1301 | Verfügungen, die diesem Recht des Ordinarius entgegenstehen, 221 5, 0, 1303 | fromme Stiftungen werden im Recht verstanden:~ selbständige 222 6, 1, 1311 | das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig 223 6, 1, 1333 | eines Amtes hat;~ das Recht, Güter zu verwalten, die 224 6, 1, 1351 | Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der 225 6, 1, 1362 | die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe bedroht sind, 226 7, 1, 1403 | Gesetz auf das allgemeine Recht Bezug genommen wird oder 227 7, 1, 1415 | Vorgriff es jenes Gericht das Recht zur Entscheidung der Sache, 228 7, 1, 1418 | Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um 229 7, 1, 1419 | Bistum und für alle vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen 230 7, 1, 1442 | katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder 231 7, 1, 1470 | kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei kirchlichen 232 7, 1, 1483 | und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig 233 7, 1, 1485 | überhaupt etwas tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag 234 7, 1, 1491 | Can. 1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die 235 7, 1, 1496 | in seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein 236 7, 1, 1496 | Verwahrung genommen wird, hat das Recht, vom Richter die Zwangsverwahrung 237 7, 2, 1504 | angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, 238 7, 2, 1505 | steht einer Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist 239 7, 2, 1517 | sondern auch auf andere vom Recht vorgesehene Weisen beendet.~ 240 7, 2, 1521 | werden. Dabei bleibt das Recht auf Schadensersatz gegenüber 241 7, 2, 1526 | sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom Richter ein Beweis 242 7, 2, 1549 | Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz 243 7, 2, 1558 | dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst erfreuen, 244 7, 2, 1580 | des Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen 245 7, 2, 1586 | Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf 246 7, 2, 1596 | Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als Nebenbeteiligter, 247 7, 2, 1596 | einreichen, in dem er sein Recht auf Eintritt in den Rechtsstreit 248 7, 2, 1603 | Erwiderungen vorlegen.~§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal 249 7, 2, 1603 | Bandverteidiger haben das Recht, auf die Erwiderung der 250 7, 2, 1608 | Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht, 251 7, 2, 1608 | diesem Fall ist für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden.~ 252 7, 2, 1609 | aber hat jeder Richter das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag 253 7, 2, 1619 | Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die, 254 7, 2, 1622 | enthält;~ nicht die vom Recht geforderten Unterschriften 255 7, 2, 1628 | gefordert ist, haben das Recht, gegen ein Urteil Berufung 256 7, 2, 1629 | einer Sache, in der das Recht eine Entscheidung auf schnellstem 257 7, 2, 1642 | werden.~§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und 258 7, 2, 1669 | mündliche Streitverfahren in vom Recht ausgeschlossenen Fällen 259 7, 3, 1678 | Kirchenanwalt haben das Recht:~ bei der Vernehmung der 260 7, 3, 1684 | erklärt worden ist, das Recht zu einer neuen Eheschließung, 261 7, 3, 1692 | wenn nicht nach örtlichem Recht anderes rechtmäßig vorgesehen 262 7, 3, 1692 | Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof 263 7, 3, 1697 | Can. 1697 — Das Recht, gnadenweise die Auflösung 264 7, 3, 1708 | Can. 1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen 265 7, 3, 1714 | Vereinbarung geltende weltliche Recht.~ 266 7, 3, 1716 | 1. Erkennt das weltliche Recht die Wirkung eines Schiedsspruches 267 7, 3, 1716 | Läßt jedoch das weltliche Recht gegen einen Schiedsspruch 268 7, 4, 1725 | der Angeklagte stets das Recht, daß er selbst oder sein 269 7, 4, 1731 | ist, schafft es keineswegs Recht gegenüber dem Geschädigten, 270 7, 5, 1738 | Beschwerdeführer hat stets das Recht, einen Anwalt oder Bevollmächtigten


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