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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

vor

    Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | Anrufung Männer und Frauen vor Augen, die sich durch Nächstenliebe 2 AposKons | Bestimmungen immer mehr ausgedehnt, vor allem durch die Arbeiten 3 AposKons | Lehre von der Kollegialität vor Augen glauben Wir, es empfehle 4 AposKons | Unterstützung eines Sekretärs vor. Ihre Aufgabe ist es, das 5 AposKons | Sekretär vom Untersekretär, der vor allem darauf zu achten hat, 6 AposKons | die anderen als Fachleute vor allem der spirituellen Theologie.~ ~ 7 1, 0, 49 | Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung eines 8 1, 0, 53 | ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen;~wenn die 9 1, 0, 55 | für den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen 10 1, 0, 61 | Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch diesen, 11 1, 0, 67 | ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen.~§ 2. Sind 12 1, 0, 67 | Zeit nach frühere Vorrang vor dem späteren, wenn nicht 13 1, 0, 97 | 2. Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten 14 1, 0, 112 | Kirche zurückkehren;~ vor Vollendung des vierzehnten 15 1, 0, 121 | belastet waren; was aber vor allem die Zweckbestimmung 16 1, 0, 122 | Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des Willens der Stifter 17 1, 0, 127 | von deren Stellungnahme, vor allem von einer übereinstimmenden, 18 1, 0, 153 | innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Zeit vorgenommen 19 1, 0, 161 | Wenn ein Präsentierter vor der Einsetzung in das Amt 20 1, 0, 172 | bestimmt.~§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe 21 1, 0, 173 | Can. 173 — § 1. Vor Beginn der Wahl sind aus 22 1, 0, 179 | schriftlich erteilt werden.~§ 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung 23 1, 0, 189 | schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.~§ 2. Die Autorität 24 1, 0, 193 | bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben 25 2, 1, 221 | nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen 26 2, 1, 221 | der zuständigen Autorität vor Gericht gezogen werden, 27 2, 1, 226 | zu erziehen; daher ist es vor allem Aufgabe der christlichen 28 2, 1, 233 | besonderer Weise die Priester, vor allem die Pfarrer verpflichtet. 29 2, 1, 233 | unterhalten.~§ 2. Alle Priester, vor allem aber die Diözesanbischöfe, 30 2, 1, 239 | an der Sorge des Rektors, vor allem für die Einhaltung 31 2, 1, 241 | geistlichen Ämtern zu widmen.~§ 2. Vor ihrer Aufnahme müssen Urkunden 32 2, 1, 241 | des betreffenden Oberen, vor allem über den Grund ihrer 33 2, 1, 243 | Verhältnissen anzupassen und vor allem die Grundsätze der 34 2, 1, 246 | für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser reichen 35 2, 1, 252 | Alumnen die Heilsgeheimnisse, vor allem unter Anleitung des 36 2, 1, 256 | geistlichen Amt gehört, vor allem in der Ausübung der 37 2, 1, 258 | Verlauf ihres Studiums, vor allem während der Ferien, 38 2, 1, 259 | Kenntnis zu verschaffen, vor allem im Hinblick auf die 39 2, 1, 276 | erreichen können:~ haben sie vor allem die Pflichten ihres 40 2, 1, 278 | Die Weltkleriker haben vor allem jene Vereinigungen 41 2, 1, 279 | wie sie in den Dokumenten, vor allem der Konzilien und 42 2, 1, 279 | anderer Wissenschaften, vor allem derer, die mit den 43 2, 1, 311 | Leitung des Ortsordinarius vor allem mit den Vereinen zusammenarbeiten, 44 2, 2, 344 | Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung 45 2, 2, 350 | überwechselt, nimmt seinen Platz vor allen jenen Kardinalpriestern 46 2, 2, 351 | Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet 47 2, 2, 352 | Kardinalskollegium steht der Dekan vor, bei dessen Verhinderung 48 2, 2, 368 | katholische Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen, 49 2, 2, 383 | aufleuchte, dessen Zeuge vor allen der Bischof sein muß.~ 50 2, 2, 386 | über den Dienst am Wort, vor allem über die Homilie und 51 2, 2, 392 | kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst 52 2, 2, 406 | der Diözesanbischof ihm vor allen anderen das zu übertragen, 53 2, 2, 407 | seine Auxiliarbischöfe vor allen anderen zu Rate ziehen.~§ 54 2, 2, 426 | im Falle der Sedisvakanz vor der Bestellung eines Diözesanadministrators 55 2, 2, 428 | mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem 56 2, 2, 435 | Kirchenprovinz steht der Metropolit vor, der Erzbischof der Diözese 57 2, 2, 445 | besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, 58 2, 2, 452 | Vollversammlungen der Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen 59 2, 2, 459 | den Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, 60 2, 2, 499 | Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem hinsichtlich der verschiedenen 61 2, 2, 502 | dem Konsultorenkollegium vor, bei Behinderung oder Vakanz 62 2, 2, 510 | Diözesanbischof zu entscheiden, der vor allem darauf bedacht sein 63 2, 2, 512 | des geweihten Lebens wie vor allem aus Laien; sie werden 64 2, 2, 529 | Sorgen, den Ängsten und vor allem an der Trauer der 65 2, 2, 529 | Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur 66 2, 2, 550 | daß er anderswo residiert, vor allem in einem Haus, in 67 2, 2, 555 | und der heiligen Geräte, vor allem bei der Feier der 68 2, 3, 618 | zu leiten und mit Achtung vor der menschlichen Person 69 2, 3, 619 | aufzubauen, in der Gott vor allem gesucht und geliebt 70 2, 3, 626 | das Wohl des Institutes vor Augen, jene zu benennen 71 2, 3, 626 | bzw. zu wählen, die sie vor Gott wirklich für würdig 72 2, 3, 626 | sich außerdem bei Wahlen vor einer direkten oder indirekten 73 2, 3, 638 | Grenzen ihres Amtes gültig vor, die im Eigenrecht dazu 74 2, 3, 668 | 1. Die Mitglieder haben vor der ersten Profeß die Verwaltung 75 2, 3, 668 | Testament aber, das auch vor dem weltlichen Recht gültig 76 2, 3, 668 | ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profeß zu errichten.~§ 77 2, 3, 668 | einer nach Möglichkeit auch vor dem weltlichen Recht gültigen 78 2, 3, 668 | weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profeß zu leisten. 79 2, 3, 691 | aus sehr schwerwiegenden, vor Gott überlegten Gründen 80 2, 3, 697 | Mitglied schriftlich oder vor zwei Zeugen unter ausdrücklicher 81 2, 3, 710 | zur Heiligung der Welt, vor allem von innen her, beizutragen.~ 82 2, 3, 718 | Verpflichtungen des Instituts, vor allem wirtschaftlicher Amt, 83 2, 3, 722 | und Dauer dieser Probezeit vor der erstmaligen Übernahme 84 2, 3, 727 | Prüfung der Angelegenheit vor Gott das Austrittsindult 85 2, 3, 735 | Ausbildungsordnung festlegen, die vor allem die lehrmäßigen, geistlichen 86 2, 3, 744 | zur Rückkehr bleibt aber vor der endgültigen Eingliederung 87 3, 0, 754 | irriger Auffassungen erläßt, vor allem aber solche des Papstes 88 3, 0, 757 | Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem sind dazu verpflichtet, 89 3, 0, 765 | Can. 765 — Zur Predigt vor Ordensleuten in ihren Kirchen 90 3, 0, 768 | Gottes haben den Gläubigen vor allem darzulegen, was zur 91 3, 0, 774 | Gliedern der Kirche.~§ 2. Vor allen übrigen sind die Eltern 92 3, 0, 782 | besondere Sorge zu tragen, vor allem dadurch, daß sie in 93 3, 0, 786 | dies wird von der Kirche vor allem dadurch geleistet, 94 3, 0, 791 | wirksam zu unterstützen, vor allem die Päpstlichen Missionswerke;~ 95 3, 0, 811 | Vorlesungen zu halten, in denen vor allem die theologischen 96 3, 0, 813 | die den Studenten Hilfe, vor allem geistliche, bieten.~ 97 3, 0, 830 | Kirche über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das 98 3, 0, 831 | gerechter und vernünftiger Grund vor; Kleriker aber und Mitglieder 99 3, 0, 833 | abzulegen sind verpflichtet:~ vor dem Vorsitzenden oder seinem 100 3, 0, 833 | teilnehmen; der Vorsitzende aber vor dem Konzil oder der Synode;~ 101 3, 0, 833 | heiligen Kollegiums;~ vor dem Beauftragten des Apostolischen 102 3, 0, 833 | gleichgestellt sind;~ vor dem Konsultorenkollegium, 103 3, 0, 833 | Diözesanadministrator;~ vor dem Diözesanbischof oder 104 3, 0, 833 | und die Gerichtsvikare;~ vor dem Ortsordinarius oder 105 3, 0, 833 | für die Diakonenweihe;~ vor dem Magnus Cancellarius 106 3, 0, 833 | oder, wo es ihn nicht gibt, vor dem Ortsordinarius oder 107 3, 0, 833 | Universität bei Amtsantritt; vor dem Rektor, wenn er Priester 108 3, 0, 833 | wenn er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder 109 4, 0, 835 | Dienst der Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; 110 4, 0, 836 | entfachen und zu erhellen, vor allem durch den Dienst am 111 4, 1, 861 | Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen 112 4, 1, 877 | sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen 113 4, 1, 877 | oder durch seine eigene vor dem Pfarrer und zwei Zeugen 114 4, 1, 890 | Eltern und die Seelsorger, vor allem die Pfarrer, haben 115 4, 1, 903 | Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, 116 4, 1, 914 | Can. 914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, 117 4, 1, 916 | ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit 118 4, 1, 919 | wenigstens einer Stunde vor der heiligen Kommunion aller 119 4, 1, 919 | Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten 120 4, 1, 937 | offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament 121 4, 1, 938 | die heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem 122 4, 1, 940 | Can. 940 — Vor dem Tabernakel, in dem die 123 4, 1, 944 | heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, 124 4, 1, 945 | nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu 125 4, 1, 992 | Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld 126 4, 1, 1032 | darf diese Weihe nicht vor Abschluß der Ausbildungszeit 127 4, 1, 1037 | vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die 128 4, 1, 1038 | schwerwiegend zu wertender Grund vor.~ 129 4, 1, 1043 | sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius 130 4, 1, 1065 | empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur Eheschließung 131 4, 1, 1067 | zu Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise 132 4, 1, 1069 | Pfarrer oder Ortsordinarius vor der Eheschließung mitzuteilen.~ 133 4, 1, 1083 | 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des sechzehnten, 134 4, 1, 1083 | des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten 135 4, 1, 1108 | Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach 136 4, 1, 1116 | gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:~ 137 4, 1, 1116 | der Eheschließung allein vor den Zeugen.~ 138 4, 1, 1127 | ist.~§ 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen 139 4, 1, 1131 | die Nachforschungen, die vor der Eheschließung durchzuführen 140 4, 1, 1132 | droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben.~ 141 4, 1, 1144 | erlauben, daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er 142 4, 1, 1144 | sogar auch von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren, 143 4, 2, 1183 | taufen zu lassen, diese aber vor der Taufe verstorben sind, 144 4, 2, 1184 | verweigern, wenn sie nicht vor dem Tod irgendwelche Zeichen 145 4, 2, 1198 | Can. 1198 — Die vor einer Ordensprofeß abgelegten 146 4, 3, 1217 | wenigstens zu segnen.~§ 2. Vor allem die Kathedral- und 147 5, 0, 1254 | eigenen Zwecke aber sind vor allem: die geordnete Durchführung 148 5, 0, 1254 | Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.~ 149 5, 0, 1267 | läge ein gerechter Grund vor und bei wichtigeren Angelegenheiten 150 5, 0, 1283 | antreten:~ müssen sie vor dem Ordinarius oder seinem 151 5, 0, 1288 | juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht 152 6, 1, 1312 | und Bußen angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, 153 6, 1, 1321 | Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.~§ 3. Ist die äußere Verletzung 154 6, 1, 1323 | aufgeführten Umstände liege vor.~ 155 6, 1, 1324 | oder 5 genannten Umstände vor;~ von jemandem, der ohne 156 6, 1, 1328 | Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.~§ 2. Wenn Handlungen oder 157 6, 1, 1356 | wegen unmöglich ist, muß vor dem Straferlaß mit dem Urheber 158 6, 2, 1368 | 1368 — Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität 159 7, 1, 1404 | Papst kann von niemandem vor Gericht gezogen werden.~ 160 7, 1, 1407 | Instanz belangt werden außer vor einem kirchlichen Richter, 161 7, 1, 1408 | Can. 1408Jedermann kann vor dem Gericht seines Wohnsitzes 162 7, 1, 1410 | belegenen Sache kann die Partei vor dem Gericht des Ortes belangt 163 7, 1, 1411 | Vertrages kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes 164 7, 1, 1411 | Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes 165 7, 1, 1412 | jemand, auch in Abwesenheit, vor dem Gericht jenes Ortes 166 7, 1, 1413 | einer Verwaltertätigkeit vor dem Gericht jenes Ortes, 167 7, 1, 1413 | oder frommen Vermächtnissen vor dem Gericht des letzten 168 7, 1, 1433 | teilgenommen oder wenigstens vor der Urteilsfällung nach 169 7, 1, 1438 | Verfahren, die in erster Instanz vor dem Metropoliten geführt 170 7, 1, 1438 | hat;~ in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt 171 7, 1, 1438 | Leiters; in Prozessen, die vor dem örtlichen Abt verhandelt 172 7, 1, 1446 | 1446 — § 1. Alle Gläubigen, vor allem aber die Bischöfe, 173 7, 1, 1451 | Prozeßhandlungen, die der Richter vor der Ablehnung vorgenommen 174 7, 1, 1455 | eines Kollegialgerichtes vor der Urteilsfällung stattfindet, 175 7, 1, 1458 | beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert; dies 176 7, 1, 1459 | Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung vorzubringen, 177 7, 1, 1462 | finitae genannt werden, müssen vor der Streitfestlegung vorgebracht 178 7, 1, 1464 | derartige Fragen sind regelmäßig vor der Streitfestlegung zu 179 7, 1, 1465 | vereinbarte Fristen können jedoch vor ihrem Ablauf aus gerechtem 180 7, 1, 1476 | getauft oder ungetauft, kann vor Gericht als Kläger auftreten; 181 7, 1, 1477 | Rechtes oder des Richters vor Gericht zu erscheinen.~ 182 7, 1, 1478 | der Bestimmung von § 3, vor Gericht nur durch ihre Eltern, 183 7, 1, 1478 | wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom 184 7, 1, 1478 | Geistesschwache können selbständig vor Gericht nur auftreten, um 185 7, 1, 1480 | Juristische Personen treten vor Gericht durch ihre gesetzlichen 186 7, 1, 1480 | unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten.~ 187 7, 1, 1484 | Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes 188 7, 2, 1507 | Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung 189 7, 2, 1507 | schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte 190 7, 2, 1507 | Streitparteien tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung 191 7, 2, 1508 | bekanntgegeben werden, die vor Gericht erscheinen müssen.~§ 192 7, 2, 1508 | Klageschrift der Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage 193 7, 2, 1508 | im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten verpflichtet 194 7, 2, 1512 | ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung 195 7, 2, 1513 | in mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck 196 7, 2, 1518 | dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht handelt:~ so ruht, 197 7, 2, 1528 | Partei oder ein Zeuge, sich vor dem Richter zur Aussage 198 7, 2, 1528 | Erklärung zu verlangen, die vor einem öffentlichen Notar 199 7, 2, 1529 | schwerwiegenden Grundes vor der Streitfestlegung zur 200 7, 2, 1535 | oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter 201 7, 2, 1550 | jene, die in ihrem Namen vor Gericht auftreten, ferner 202 7, 2, 1554 | geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen 203 7, 2, 1555 | gerechter Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen 204 7, 2, 1557 | ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder 205 7, 2, 1561 | der seine Stelle einnimmt, vor, damit dieser sie selbst 206 7, 2, 1570 | bereits vernommen worden sind, vor Offenlegung der Akten oder 207 7, 2, 1587 | Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach dem durch Ladung 208 7, 2, 1587 | gehört, daß sie in der Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache 209 7, 2, 1589 | die Zwischenfrage nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, 210 7, 2, 1591 | Can. 1591 — Vor dem Entscheid in der Hauptsache 211 7, 2, 1592 | Vollstreckung fortgesetzt wird.~§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 212 7, 2, 1593 | belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht 213 7, 2, 1593 | wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils 214 7, 2, 1596 | zu werden, muß der Dritte vor Aktenschluß dem Richter 215 7, 2, 1597 | nach Anhören der Parteien vor Gericht laden.~ 216 7, 2, 1600 | schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von 217 7, 2, 1602 | eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für 218 7, 2, 1604 | zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.~ 219 7, 2, 1609 | Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung 220 7, 2, 1609 | Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die 221 7, 2, 1611 | Urteil muß:~ über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit 222 7, 2, 1614 | baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündung besitzt es 223 7, 2, 1619 | einlegenden Partei bekannt waren, vor der Urteilsfällung nicht 224 7, 2, 1620 | Auftrag im Namen eines anderen vor Gericht gehandelt hat;~ 225 7, 2, 1657 | findet im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter gemäß 226 7, 2, 1661 | bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung 227 7, 2, 1668 | Urteilstenor ist sogleich vor den anwesenden Parteien 228 7, 3, 1675 | eine andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen 229 7, 3, 1716 | Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem weltlichen Richter zu, 230 7, 4, 1721 | 1504 vorlegen muß.~§ 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt 231 7, 4, 1723 | Bestellung, so hat der Richter vor der Streitfestlegung selbst 232 7, 5, 1752 | und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche


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