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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

gläubigen

    Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | göttliche Gnadengaben den Gläubigen zu frommer Verehrung und 2 AposKons | heiligen und zu leiten, den Gläubigen zur Nachahmung, Verehrung 3 1, 0, 23 | durch eine Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte Gewohnheit, 4 1, 0, 87 | Diözesanbischof kann die Gläubigen, sooft dies nach seinem 5 1, 0, 88 | seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von Gesetzen dispensieren, 6 1, 0, 95 | angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowie bei 7 1, 0, 199 | das geistliche Leben der Gläubigen betreffen, die sicheren 8 1, 0, 199 | Gehorsamspflicht, so daß die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität 9 2, 1 | TEIL I~DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207) ~ ~ 10 2, 1, 207 | in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die 11 2, 1 | PFLICHTEN UND RECHTE ALLER GLÄUBIGEN (Cann. 208 – 223) ~ ~ 12 2, 1, 208 | Can. 208 — Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund 13 2, 1, 209 | Can. 209 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, auch 14 2, 1, 210 | Can. 210 — Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen 15 2, 1, 211 | Can. 211 — Alle Gläubigen haben die Pflicht und das 16 2, 1, 212 | Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen 17 2, 1, 212 | Gehorsam zu befolgen.~§ 2. Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre 18 2, 1, 212 | der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.~ 19 2, 1, 213 | Can. 213 — Die Gläubigen haben das Recht, aus den 20 2, 1, 214 | Can. 214 — Die Gläubigen haben das Recht, den Gottesdienst 21 2, 1, 215 | Can. 215* — Den Gläubigen ist es unbenommen, Vereinigungen 22 2, 1, 216 | Can. 216 — Da alle Gläubigen an der Sendung der Kirche 23 2, 1, 217 | Can. 217 — Da ja die Gläubigen durch, die Taufe zu einem 24 2, 1, 219 | Can. 219 — Alle Gläubigen haben das Recht, ihren Lebensstand 25 2, 1, 221 | Can. 221 — § 1. Den Gläubigen steht es zu, ihre Rechte, 26 2, 1, 221 | Billigkeit gefällt wird.~§ 3. Die Gläubigen haben das Recht, daß kanonische 27 2, 1, 222 | Can. 222 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, für die 28 2, 1, 223 | ihrer Rechte müssen die Gläubigen sowohl als einzelne wie 29 2, 1, 223 | Ausübung der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu regeln.~ 30 2, 1, 224 | Pflichten und Rechten, die allen Gläubigen gemeinsam sind, und denen, 31 2, 1, 225 | 1. Da die Laien wie alle Gläubigen zum Apostolat von Gott durch 32 2, 1, 277 | Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen könnte.~§ 33 2, 1 | TITEL V~VEREINE VON GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 329) ~ ~ ~ 34 2, 1, 298 | Geist zu beleben.~§ 2. Die Gläubigen sollen bevorzugt den Vereinen 35 2, 1, 299 | Can. 299 — § 1. Den Gläubigen ist es, unbeschadet der 36 2, 1, 299 | Kein privater Verein von Gläubigen wird in der Kirche anerkannt, 37 2, 1, 301 | Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, die sich der Vermittlung 38 2, 1, 301 | förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die direkt oder 39 2, 1, 301 | gesichert ist.~§ 3. Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen 40 2, 1, 302 | Klerikale Vereine von Gläubigen heißen jene, die unter der 41 2, 1, 304 | und privaten Vereine von Gläubigen, welche Bezeichnung oder 42 2, 1, 305 | 305 § 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen der Aufsicht 43 2, 1 | ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN~ 44 2, 1, 317 | öffentlichen Vereinen von Gläubigen, deren direktes Ziel die 45 2, 1 | III~PRIVATE VEREINE VON GLÄUBIGEN~ 46 2, 1, 322 | Ein privater Verein von Gläubigen kann durch förmliches Dekret 47 2, 1, 322 | Kein privater Verein von Gläubigen kann Rechtspersönlichkeit 48 2, 1, 323 | auch private Vereine von Gläubigen gemäß can. 321 Autonomie 49 2, 1, 324 | Ein privater Verein von Gläubigen bestellt sich frei den Vorsitzenden 50 2, 1, 324 | Ein privater Verein von Gläubigen kann sich nach Wunsch frei 51 2, 1, 325 | Ein privater Verein von Gläubigen verwaltet sein Vermögen 52 2, 1, 326 | Ein privater Verein von Gläubigen erlischt nach Maßgabe der 53 2, 1, 326 | Disziplin wird oder den Gläubigen zum Ärgernis gereicht.~§ 54 2, 1, 328 | mit anderen Vereinen von Gläubigen dort zusammenarbeitet, wo 55 2, 2, 372 | in dem Gebiet wohnenden Gläubigen umfaßt.~§ 2. Dennoch können 56 2, 2, 372 | die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach einem anderen 57 2, 2, 381 | genannten Gemeinschaften von Gläubigen vorstehen, werden dem Diözesanbischof 58 2, 2, 383 | Diözesanbischof um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge 59 2, 2, 386 | Leben anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, 60 2, 2, 387 | daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen entsprechend der je eigenen 61 2, 2, 387 | seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente 62 2, 2, 394 | werden.~§ 2. Er hat die Gläubigen auf ihre Pflichthinzuweisen, 63 2, 2, 447 | pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe 64 2, 2, 460 | ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum 65 2, 2, 476 | Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus oder 66 2, 2, 479 | Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus bzw. 67 2, 2, 492 | drei vom Bischof ernannten Gläubigen besteht, die in wirtschaftlichen 68 2, 2, 510 | seelsorglichen Erfordernissen der Gläubigen in geeigneter Weise Rechnung 69 2, 2, 512 | Pastoralrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft 70 2, 2, 512 | Weise bestimmt.~§ 2. Die Gläubigen, die für den Pastoralrat 71 2, 2, 515 | bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche 72 2, 2, 516 | bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche ist 73 2, 2, 518 | abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes 74 2, 2, 518 | Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch 75 2, 2, 528 | Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu bemühen, daß die 76 2, 2, 528 | pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; er hat sich darum 77 2, 2, 528 | sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine ehrfürchtige 78 2, 2, 529 | seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll 79 2, 2, 529 | allem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen und sie im 80 2, 2, 529 | darum zu bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft 81 2, 2, 531 | dieser Gelegenheit von den Gläubigen erhält, dem pfarrlichen 82 2, 2, 535 | kanonischen Personenstand der Gläubigen betrifft in bezug auf die 83 2, 2, 535 | kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, sowie 84 2, 2, 545 | einen bestimmten Kreis von Gläubigen in der Pfarrei, oder auch 85 2, 2, 560 | bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen zu öffnen, damit sie dort 86 2, 2, 564 | einen besonderen Kreis von Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut 87 2, 2, 566 | seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort 88 2, 3, 677 | angeschlossene Vereinigungen von Gläubigen haben, sollen sie diese 89 2, 3, 683 | und Kapellen, die von den Gläubigen ständig besucht werden, 90 3, 0, 749 | oberster Hirt und Lehrer aller Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, 91 3, 0, 750 | gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen 92 3, 0, 752 | verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, 93 3, 0, 753 | ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, 94 3, 0, 753 | anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen 95 3, 0, 754 | Can. 754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die Konstitutionen 96 3, 0, 768 | Wortes Gottes haben den Gläubigen vor allem darzulegen, was 97 3, 0, 768 | ist.~§ 2. Sie haben den Gläubigen auch die Lehre aufzuzeigen, 98 3, 0, 771 | das Wort Gottes auch den Gläubigen verkündigt wird, die wegen 99 3, 0, 771 | ja, nicht anders als die Gläubigen, in die Seelsorge einbezogen 100 3, 0, 773 | Volkes, damit der Glaube der Gläubigen durch die Unterweisung in 101 3, 0, 779 | anzusehen sind, damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen 102 3, 0, 781 | anzusehen; daher haben alle Gläubigen, im Wissen um die ihnen 103 3, 0, 794 | alles zu tun, damit alle Gläubigen eine katholische Erziehung 104 3, 0, 796 | der Erziehung sollen die Gläubigen die Schulen hochschätzen; 105 3, 0, 797 | frei sein; daher müssen die Gläubigen darum besorgt sein, daß 106 3, 0, 799 | Can. 799 — Die Gläubigen haben sich zu bemühen, daß 107 3, 0, 800 | und zu leiten.~§ 2. Die Gläubigen haben die katholischen Schulen 108 3, 0, 822 | Hirten obliegt die Sorge, die Gläubigen dahingehend zu belehren, 109 3, 0, 822 | Geist belebt wird.~§ 3. Alle Gläubigen, besonders die in irgendeiner 110 3, 0, 823 | Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; Kommunikationsmittel 111 3, 0, 823 | Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben 112 3, 0, 823 | sie zu verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, 113 3, 0, 823 | ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Autorität 114 3, 0, 826 | oder privaten Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis 115 4, 0, 835 | Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, 116 4, 0, 836 | gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, 117 4, 0, 837 | tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen.~ 118 4, 0, 839 | sie Gott anruft, damit die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, 119 4, 1, 840 | Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer Feier mit höchster 120 4, 1, 843 | Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben jeweils gemäß der 121 4, 1, 844 | erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese 122 4, 1, 844 | Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder 123 4, 1, 858 | Ortspfarrers zugunsten der Gläubigen gestatten oder anordnen, 124 4, 1, 861 | angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise 125 4, 1, 886 | Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben 126 4, 1, 890 | Can. 890 — Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses 127 4, 1, 890 | dafür zu sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang gebührend 128 4, 1, 891 | Sakrament der Firmung ist den Gläubigen um das Unterscheidungsalter 129 4, 1, 898 | Can. 898 — Die Gläubigen sind zu größter Wertschätzung 130 4, 1, 898 | Sakrament darlegen, haben die Gläubigen gewissenhaft über diese 131 4, 1, 899 | Vater dar und gibt sich den Gläubigen, die in seinem Opfer vereint 132 4, 1, 899 | zusammengerufen; alle anwesenden Gläubigen, seien es Kleriker oder 133 4, 1, 902 | nicht der Nutzen für die Gläubigen etwas anderes erfordert 134 4, 1, 904 | wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung 135 4, 1, 906 | Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen feiern.~ 136 4, 1, 918 | Nachdruck empfohlen, daß die Gläubigen in der Feier der Eucharistie 137 4, 1, 923 | Can. 923 — Die Gläubigen können in jedwedem katholischen 138 4, 1, 937 | wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie 139 4, 1, 939 | für die Erfordernisse der Gläubigen genügend konsekrierte Hostien 140 4, 1, 942 | einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind 141 4, 1, 945 | haben, nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen 142 4, 1, 946 | Can. 946 — Die Gläubigen, die ein Stipendium geben; 143 4, 1, 959 | Sakrament der Buße erlangen die Gläubigen, die ihre Sünden bereuen 144 4, 1, 962 | einzeln zu beichten.~§ 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch 145 4, 1, 964 | versehen sind, damit die Gläubigen, die dies wünschen, frei 146 4, 1, 966 | besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution 147 4, 1, 967 | ganzen Welt die Beichten der Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso 148 4, 1, 969 | Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, 149 4, 1, 986 | Beichten der ihm anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger 150 4, 1, 986 | verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in 151 4, 1, 988 | angeklagt hat.~§ 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre 152 4, 1, 991 | Can. 991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden 153 4, 1, 1003 | aufgetragen ist, gegenüber den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen 154 4, 1, 1004 | Krankensalbung kann dem Gläubigen gespendet werden, der nach 155 4, 1, 1008 | Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren 156 4, 1, 1011 | Kleriker und die anderen Gläubigen einzuladen, damit sie in 157 4, 1, 1063 | kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch 158 4, 1, 1063 | Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen 159 4, 1, 1069 | Can. 1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen 160 4, 2, 1174 | werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich 161 4, 2, 1176 | 1. Den verstorbenen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts 162 4, 2, 1177 | müssen für jeden verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche 163 4, 2, 1177 | aber das Recht eines jeden Gläubigen oder derjenigen, die für 164 4, 2, 1177 | Begräbnis des verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben, eine andere 165 4, 2, 1180 | hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn 166 4, 2, 1183 | sind die Katechumenen den Gläubigen gleichzustellen.~§ 2. Wenn 167 4, 2, 1184 | öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden kann.~§ 2. 168 4, 2, 1186 | kindlichen Verehrung der Gläubigen die selige, immerwährende 169 4, 2, 1186 | durch deren Vorbild die Gläubigen auf erbaut und durch deren 170 4, 2, 1188 | die Verehrung durch die Gläubigen anzubringen, ist beizubehalten; 171 4, 2, 1189 | zur Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen 172 4, 3, 1205 | Gottesdienst oder das Begräbnis der Gläubigen bestimmt sind durch Weihung 173 4, 3, 1211 | verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene Handlungen, die 174 4, 3, 1214 | bestimmtes Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht freien Zugangs 175 4, 3, 1223 | zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem mit 176 4, 3, 1233 | und besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen.~ 177 4, 3, 1234 | In Heiligtümern sind den Gläubigen reichlicher die Heilsmittel 178 4, 3, 1240 | Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie sind 179 4, 3, 1247 | gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier 180 4, 3, 1248 | sehr empfohlen, daß die Gläubigen an einem Wortgottesdienst 181 4, 3, 1249 | Can. 1249 — Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise, 182 4, 3, 1249 | vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise 183 5, 0, 1260 | angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, was für die 184 5, 0, 1261 | 1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen, zugunsten der 185 5, 0, 1261 | Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die in can.222, § 1 genannte 186 5, 0, 1262 | Can. 1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch 187 5, 0, 1266 | tatsächlich ständig den Gläubigen offenstehen, kann der Ortsordinarius 188 5, 0, 1267 | erforderlich.~§ 3. Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten Zweck 189 5, 0, 1287 | Vermögenswerte, die der Kirche von Gläubigen gespendet werden, haben 190 5, 0, 1287 | haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber Rechenschaft abzulegen 191 5, 0, 1300 | Die Willensverfügungen von Gläubigen, die zu frommen Zwecken 192 5, 0, 1310 | von Willensverfügungen der Gläubigen zu frommen Zwecken nur aus 193 6, 1, 1312 | Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches 194 6, 1, 1335 | sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich 195 7, 1, 1417 | des Papstes steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder 196 7, 1, 1446 | Can. 1446 — § 1. Alle Gläubigen, vor allem aber die Bischöfe,


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