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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

eigenen

    Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 13 | entweder deren Übertretung im eigenen Gebiet Schaden hervorruft 2 1, 0, 15 | Gesetzes, einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen 3 1, 0, 17 | im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie 4 1, 0, 36 | ist zu verstehen gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und 5 1, 0, 65 | 3 darf niemand einen vom eigenen Ordinarius abgelehnten Gnadenerweis 6 1, 0, 104 | kann jeder von beiden einen eigenen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz 7 1, 0, 105 | Entwachsener kann auch einen eigenen Nebenwohnsitz, und wer rechtmäßig 8 1, 0, 105 | geworden ist, auch einen eigenen Wohnsitz erwerben.~§ 2. 9 1, 0, 111 | einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes getauft werden soll; 10 1, 0, 112 | eine andere Rituskirche eigenen Rechtes aufgenommen:~ 11 1, 0, 112 | daß er zur Rituskirche eigenen Rechtes des anderen Ehepartners 12 1, 0, 112 | einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes zu empfangen, bringt 13 1, 0, 118 | partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; 14 1, 0, 123 | Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt.~ 15 1, 0, 127 | handelt, im partikularen oder eigenen Recht etwas anderes vorgesehen 16 1, 0, 157 | die Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen.~ 17 1, 0, 162 | jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das 18 2, 1, 204 | sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der 19 2, 1, 208 | kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am 20 2, 1, 209 | verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft 21 2, 1, 210 | Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen Stellung ihre Kräfte einsetzen, 22 2, 1, 212 | Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem 23 2, 1, 214 | gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten 24 2, 1, 214 | Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens 25 2, 1, 220 | jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.~ 26 2, 1, 222 | Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu 27 2, 1, 223 | Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen 28 2, 1, 225 | zwar jeder gemäß seiner eigenen Stellung, die Ordnung der 29 2, 1, 226 | leben, haben gemäß ihrer eigenen Berufung die besondere Pflicht, 30 2, 1, 229 | erwerben, wie sie der je eigenen Fähigkeit und der Stellung 31 2, 1, 231 | weltlichen Rechts, für die eigenen Erfordernisse und für die 32 2, 1, 235 | geistliche Bildung und ihre eigenen Aufgaben während der ganzen 33 2, 1, 236 | Erfüllung der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden:~ 34 2, 1, 245 | Liebe erfüllter Dienst zur eigenen Heiligung beiträgt; ebenso 35 2, 1, 245 | Liebe ergeben sind und dem eigenen Bischof als dessen treue 36 2, 1, 248 | und von daher genährten eigenen Glauben die Lehre des Evangeliums 37 2, 1, 252 | kennenlernen, sie zur Nahrung des eigenen geistlichen Lebens machen 38 2, 1, 254 | fähig werden, Probleme in eigenen entsprechenden Forschungen 39 2, 1, 257 | die Absicht haben, aus der eigenen Teilkirche in die Teilkirche 40 2, 1, 260 | bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben Gehorsam leisten.~ 41 2, 1, 268 | der rechtmäßig von der eigenen Teilkirche in eine andere 42 2, 1, 268 | Gastgeberkirche als auch gegenüber dem eigenen Diözesanbischof schriftlich 43 2, 1, 268 | inkardiniert wird, aus der eigenen Teilkirche exkardiniert.~ 44 2, 1, 271 | wirklichen Erfordernisses der eigenen Teilkirche versagen; er 45 2, 1, 271 | Kleriker bleiben aber der eigenen Teilkirche inkardiniert;~ 46 2, 1, 271 | Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert 47 2, 1, 271 | inkardiniert bleibt, kann vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem 48 2, 1, 276 | täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und gebilligten liturgischen 49 2, 1, 278 | untereinander und mit dem eigenen Bischof dienen.~§ 3. Die 50 2, 1, 278 | mit den dem Klerikerstand eigenen Pflichten vereinbaren lassen 51 2, 1, 282 | Erfüllung aller Pflichten des eigenen Standes gesorgt ist, sollten 52 2, 1, 283 | vermutete Erlaubnis des eigenen Ordinarius nicht entfernen.~§ 53 2, 1, 285 | Klerikern ohne Befragen des eigenen Ordinarius verboten; auch 54 2, 1, 286 | oder durch andere, zu ihrem eigenen oder zu anderer Nutzen, 55 2, 1, 292 | die dem klerikalen Stand eigenen Rechte und ist durch keine 56 2, 1, 306 | Vorschriften des Rechts und den eigenen Statuten des Vereins gültig 57 2, 1, 307 | Vereinen nach Maßgabe des eigenen Rechts mit Zustimmung ihres 58 2, 1, 312 | Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. 59 2, 1, 315 | beginnen, die mit ihrer eigenen Zielsetzung im Einklang 60 2, 1, 317 | einzusetzen oder ihn kraft eigenen Rechts zu ernennen; einen 61 2, 1, 317 | Privilegs außerhalb ihrer eigenen Kirchen oder Niederlassungen 62 2, 1, 317 | von Ordensleuten in der eigenen Kirche oder in der eigenen 63 2, 1, 317 | eigenen Kirche oder in der eigenen Niederlassung errichtet 64 2, 1, 323 | der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten 65 2, 1, 329 | die Ausübung des den Laien eigenen Apostolats ausgebildet werden.~ 66 2, 2, 350 | haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz.~§ 4. Der 67 2, 2, 357 | Stadt Rom und außerhalb der eigenen Diözese aufhalten, sind 68 2, 2, 384 | daß sie die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig 69 2, 2, 387 | Gläubigen entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu 70 2, 2, 388 | Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere Diözesen, 71 2, 2, 390 | Pontifikalien ausüben, außerhalb der eigenen Diözese aber nur mit ausdrücklicher 72 2, 2, 394 | unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner 73 2, 2, 436 | ausüben wie ein Bischof in der eigenen Diözese.~ 74 2, 2, 437 | Römischen Kirche in der eigenen Provinz vom Recht ausgestattet 75 2, 2, 487 | sind und die sich auf den eigenen Personenstand beziehen, 76 2, 2, 489 | geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes 77 2, 2, 491 | von denen ein Exemplar im eigenen Archiv und das andere Exemplar 78 2, 2, 510 | Pfarrers und die dem Kapitel eigenen Aufgaben hinreichend in 79 2, 2, 515 | einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.~§ 80 2, 2, 529 | 2. Der Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der 81 2, 2, 529 | unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof und mit dem Presbyterium 82 2, 2, 555 | Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß 83 2, 3, 573 | Entscheidung, die nach den eigenen Satzungen der Institute 84 2, 3, 590 | gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Autorität.~§ 85 2, 3, 598 | Beachtung der Eigenart und der eigenen Ziele hat jedes Institut 86 2, 3, 601 | wenn sie im Rahmen der eigenen Konstitutionen befehlen.~ 87 2, 3, 604 | zu halten und den ihrem eigenen Stande entsprechenden Dienst 88 2, 3, 610 | notwendig ist gemäß den eigenen Zielsetzungen und dem Geist 89 2, 3, 611 | gemäß der Eigenart und den eigenen Zielen des Instituts;~ 90 2, 3, 611 | Instituts;~ die dem Institut eigenen Aufgaben auszuüben entsprechend 91 2, 3, 613 | Leitung und Aufsicht eines eigenen Leiters ist rechtlich selbständig, 92 2, 3, 615 | Kloster, das außer einem eigenen Leiter keinen anderen höheren 93 2, 3, 619 | und Überlieferungen des eigenen Institutes; in persönlichen 94 2, 3, 627 | müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, dessen Hilfe 95 2, 3, 640 | sollen nach Kräften aus dem eigenen Vermögen etwas beitragen 96 2, 3, 644 | Noviziat zulassen, ohne deren eigenen Ordinarius befragt zu haben, 97 2, 3, 652 | Führung des dem Institut eigenen Lebens der Vollkommenheit 98 2, 3, 652 | erfüllt werden.~§ 3. Ihrer eigenen Verantwortung bewußt sollen 99 2, 3, 659 | allgemeinen Recht und nach der eigenen Studienordnung des Instituts.~ 100 2, 3, 662 | in den Konstitutionen des eigenen Instituts zum Ausdruck gebracht 101 2, 3, 665 | gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen 102 2, 3, 666 | gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für 103 2, 3, 668 | Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz oder im Hinblick 104 2, 3, 671 | Ordensangehöriger darf außerhalb des eigenen Instituts keine Dienste 105 2, 3, 672 | 4 genannte Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen erteilt werden.~ 106 2, 3, 675 | apostolische Tätigkeit zu ihrer eigenen Natur. Daher muß das ganze 107 2, 3, 677 | Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu bewahren; 108 2, 3, 678 | die Ordensleute auch den eigenen Oberen, und sie müssen der 109 2, 3, 683 | die ausschließlich den eigenen Alumnen des Instituts offenstehen.~§ 110 2, 3, 684 | Gelübden kann von seinem eigenen Ordensinstitut in ein anderes 111 2, 3, 708 | ihrer Eigenart und ihres eigenen Geistes, vollkommener erreicht 112 2, 3, 713 | ihrer Lebensausrichtung eigenen Weltcharakter bieten sie 113 2, 3, 715 | was ihr geweihtes Leben im eigenen Institut betrifft, vom Diözesanbischof 114 2, 3, 721 | Führung des dem Institut eigenen Lebens erforderlich ist.~ 115 2, 3, 731 | Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen Lebensordnung durch Befolgung 116 2, 3, 732 | unbeschadet jedoch der eigenen Natur einer jeden Gesellschaft; 117 2, 3, 737 | Konstitutionen zum Ziel der eigenen Berufung zu führen.~ 118 2, 3, 738 | Gesellschaft betrifft, den eigenen Leitern gemäß den Konstitutionen.~§ 119 2, 3, 738 | inkardinierten Mitglieds zum eigenen Bischof werden in den Konstitutionen 120 2, 3, 744 | Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft;~das Recht 121 3, 0, 747 | auch unter Einsatz der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, 122 3, 0, 758 | Lebens legen kraft ihrer eigenen Weihe an Gott in besonderer 123 3, 0, 780 | pädagogischen Disziplinen eigenen Normen theoretisch und praktisch 124 3, 0, 786 | d. h. ausgestattet mit eigenen Kräften und hinreichenden 125 3, 0, 820 | leisten und daß zwischen der eigenen Universität oder Fakultät 126 3, 0, 822 | Aufgabe durch Wahrnehmung des eigenen Rechts der Kirche die sozialen 127 4, 0, 834 | bezeichnet und in der diesen je eigenen Weise bewirkt sowie von 128 4, 0, 835 | übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf 129 4, 1, 843 | jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die 130 4, 1, 844 | Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen 131 4, 1, 846 | die Sakramente nach seinem eigenen Ritus zu feiern.~ 132 4, 1, 847 | hat die heiligen Öle vom eigenen Bischof zu erbitten und 133 4, 1, 857 | ein Erwachsener in seiner eigenen Pfarrkirche, ein Kind aber 134 4, 1, 857 | Pfarrkirche, ein Kind aber in der eigenen Pfarrkirche seiner Eltern 135 4, 1, 886 | ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.~Can. 136 4, 1, 887 | dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; 137 4, 1, 967 | höherer Oberer für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall 138 4, 1, 974 | aufgrund der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters 139 4, 1, 974 | Entgegennahme von Beichten von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, 140 4, 1, 1000| hat die Salbungen mit der eigenen Hand zu vollziehen, wenn 141 4, 1, 1015| und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von 142 4, 1, 1017| Bischof darf außerhalb des eigenen Bereiches Weihen nur mit 143 4, 1, 1025| Prüfung gemäß dem Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen 144 4, 1, 1025| Der Bischof, der einen eigenen Untergebenen weiht, welcher 145 4, 1, 1029| nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen 146 4, 1, 1036| werden darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen 147 4, 1, 1053| sie dieses Zeugnis ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung 148 4, 1, 1077| Ortsordinarius kann den eigenen Untergebenen, wo immer sie 149 4, 1, 1078| Ortsordinarius kann die eigenen Untergebenen, wo immer sie 150 4, 1, 1079| kann der Ortsordinarius die eigenen Untergebenen, wo immer sie 151 4, 1, 1090| Person deren oder seinen eigenen Gatten getötet hat, schließt 152 4, 1, 1115| aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen 153 4, 1, 1115| eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo 154 4, 1, 1120| Bischofskonferenz kann einen eigenen vom Heiligen Stuhl zu prüfenden 155 4, 1, 1121| bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen 156 4, 2, 1177| allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfarrei gefeiert werden.~§ 157 4, 2, 1177| Todesfall sich außerhalb der eigenen Pfarrei ereignet hat und 158 4, 2, 1178| Diözesanbischof sind in der eigenen Kathedralkirche zu feiern, 159 4, 2, 1179| sind im allgemeinen in der eigenen Kirche oder Kapelle vom 160 4, 2, 1180| Wenn die Pfarrei einen eigenen Friedhof hat, sind die verstorbenen 161 4, 3, 1241| Ordensinstitute können einen eigenen Friedhof besitzen.~§ 2. 162 4, 3, 1242| auch emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt.~ 163 4, 3, 1245| handelt, hinsichtlich der eigenen Untergebenen und anderer 164 4, 3, 1249| verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen 165 5, 0, 1254| zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, 166 5, 0, 1254| und zu veräußern.~§ 2. Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: 167 5, 0, 1257| folgenden Canones sowie die eigenen Statuten gelten.~§ 2. Für 168 5, 0, 1257| juristischen Person gelten die eigenen Statuten, nicht aber die 169 5, 0, 1260| fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.~ 170 5, 0, 1265| schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des Ortsordinarius 171 5, 0, 1279| Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter 172 5, 0, 1279| den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der Ordinarius, 173 5, 0, 1288| schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß 174 5, 0, 1292| zuständige Autorität in den eigenen Statuten bestimmt; sonst 175 5, 0, 1305| der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats 176 5, 0, 1308| Verfolgung des der Einrichtung eigenen Zweckes nicht mehr ausreichen.~§ 177 5, 0, 1310| der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats 178 7, 1, 1401| Can. 1401Kraft eigenen und ausschließlichen Rechtes 179 7, 1, 1469| Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings 180 7, 2, 1512| sein;~ wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder 181 7, 2, 1581| stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen.~ 182 7, 3, 1671| der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen 183 7, 3, 1712| sämtliche dem Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen


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