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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

anderes

    Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 5 | Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß 2 1, 0, 6 | partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen 3 1, 0, 11 | nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, 4 1, 0, 13 | vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht.~§ 2. Fremde sind 5 1, 0, 15 | Wirkung, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt 6 1, 0, 20 | Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 7 1, 0, 22 | zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen 8 1, 0, 46 | gesetzt hat, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 9 1, 0, 52 | überall, wenn nicht etwas anderes feststeht.~ 10 1, 0, 59 | Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes feststeht.~ 11 1, 0, 61 | Can. 61 — Wenn nicht etwas anderes feststeht, kann ein Reskript 12 1, 0, 73 | nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen ist.~ 13 1, 0, 98 | kanonischen Recht etwas anderes vorgesehen ist oder der 14 1, 0, 119 | oder in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist:~ bei Wahlen 15 1, 0, 125 | rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; 16 1, 0, 126 | rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, 17 1, 0, 127 | oder eigenen Recht etwas anderes vorgesehen ist; damit aber 18 1, 0, 132 | nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder seine 19 1, 0, 135 | Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, von einem 20 1, 0, 136 | sind, sofern nicht etwas anderes aus der Natur der Sache 21 1, 0, 137 | werden, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 22 1, 0, 139 | 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht festgesetzt ist, 23 1, 0, 140 | vorgehen, wenn nicht etwas anderes im Auftrag vorgesehen ist.~§ 24 1, 0, 143 | ist.~§ 2. Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, 25 1, 0, 148 | Übertragung zu, wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist.~ 26 1, 0, 157 | 157 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich festgelegt 27 1, 0, 158 | und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist, 28 1, 0, 161 | 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist, kann 29 1, 0, 164 | 164 — Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, 30 1, 0, 165 | Can. 165 — Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den rechtmäßigen 31 1, 0, 167 | ausgeschlossen, wenn nicht etwas anderes in den Statuten rechtmäßig 32 1, 0, 174 | 1. Sofern nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten 33 1, 0, 176 | 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten 34 1, 0, 179 | Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.~ 35 1, 0, 180 | erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.~§ 36 1, 0, 184 | sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist.~§ 3. Der 37 1, 0, 191 | Amtes, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen oder 38 1, 0, 200 | 200 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 39 1, 0, 202 | beginnt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen 40 1, 0, 203 | zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen 41 2, 1, 234 | Fällen die Umstände etwas anderes nahelegen sind die Jugendlichen, 42 2, 1, 238 | zuständige Autorität etwas anderes festgelegt hat.~ 43 2, 1, 266 | deren Konstitutionen etwas anderes bestimmen.~§ 3. Ein Mitglied 44 2, 1, 288 | nicht das Partikularrecht anderes bestimmt.~ 45 2, 1, 317 | Falls die Statuten nichts anderes vorsehen, ist es Sache der 46 2, 1, 319 | verwaltet, falls nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermögen 47 2, 2, 361 | Sache oder aus dem Kontext anderes offensichtlich ist, das 48 2, 2, 368 | Diözesen, denen, falls nichts anderes feststeht, die Gebietsprälatur 49 2, 2, 377 | geeignet hält.~§ 3. Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, 50 2, 2, 377 | erfragen.~§ 4. Wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist, 51 2, 2, 381 | einer Rechtsvorschrift etwas anderes hervorgeht.~ 52 2, 2, 400 | verpflichtet ist, wenn nichts anderes vom Apostolischen Stuhl 53 2, 2, 402 | besonderer Umstände etwas anderes vorgesehen wird.~§ 2. Die 54 2, 2, 406 | apostolischen Schreiben nichts anderes vorgesehen ist und unbeschadet 55 2, 2, 409 | Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität 56 2, 2, 413 | der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat, dem etwa 57 2, 2, 419 | der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf 58 2, 2, 420 | Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl bestimmt 59 2, 2, 438 | gebilligten Gewohnheit etwas anderes feststeht.~ 60 2, 2, 450 | Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen.~§ 2. Die übrigen 61 2, 2, 473 | örtlichen Umstände nichts anderes nahelegen, ist der Generalvikar 62 2, 2, 475 | pastorale Gründe legen etwas anderes nahe.~ 63 2, 2, 479 | nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen oder die persönliche 64 2, 2, 482 | das Partikularrecht nicht anderes vorsieht, darin besteht, 65 2, 2, 502 | zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen ist.~ 66 2, 2, 510 | Spenden werden, sofern nichts anderes feststeht, als der Pfarrei 67 2, 2, 516 | 1. Wenn das Recht nichts anderes vorsieht, wird der Pfarrei 68 2, 2, 540 | vom Diözesanbischof nichts anderes bestimmt wird.~§ 2. Der 69 2, 2, 548 | nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist der 70 2, 2, 549 | der Diözesanbischof nichts anderes nach Maßgabe von can.533, § 71 2, 2, 553 | im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen ist, wird der 72 2, 2, 555 | Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, 73 2, 2, 557 | der Diözesanbischof nichts anderes bestimmt hat.~ 74 2, 2, 565 | Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist oder jemandem 75 2, 2, 570 | Gemeinschaft oder die Kirche etwas anderes fordert.~ 76 2, 3, 580 | geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Autorität 77 2, 3, 606 | der Natur der Sache nichts anderes ergibt, in rechtlich gleicher 78 2, 3, 613 | die Konstitutionen nichts anderes bestimmen.~§ 2. Der Leiter 79 2, 3, 616 | die Konstitutionen nichts anderes bestimmen.~§ 4. Ein rechtlich 80 2, 3, 624 | selbständiger Niederlassungen etwas anderes bestimmen.~§ 2. Das Eigenrecht 81 2, 3, 624 | Amtes enthoben oder auf ein anderes Amt versetzt werden.~ 82 2, 3, 635 | Kirchenvermögen, wenn nichts anderes eigens vorgesehen ist.~§ 83 2, 3, 645 | von solchen, die in ein anderes Institut des geweihten Lebens 84 2, 3, 668 | die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch 85 2, 3, 668 | sofern im Eigenrecht nichts anderes festgelegt ist.~§ 4. Wer 86 2, 3 | Artikel 1~ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT~ 87 2, 3, 684 | eigenen Ordensinstitut in ein anderes nur übertreten mit Einwilligung 88 2, 3, 684 | selbständigen Kloster in ein anderes desselben Instituts bzw. 89 2, 3, 687 | sofern im Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch 90 2, 3, 707 | Apostolischen Stuhl nichts anderes verfügt worden ist.~§ 2. 91 2, 3, 730 | Säkularinstituts in ein anderes Säkularinstitut sind die 92 2, 3, 736 | die Konstitutionen nichts anderes vorsehen, der Gesellschaft 93 2, 3, 739 | dem Textzusammenhang etwas anderes feststeht.~ 94 2, 3, 741 | die Konstitutionen nicht anderes festlegen, deren Teile und 95 3, 0, 824 | 824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Ortsordinarius, 96 3, 0, 824 | bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.~ 97 4, 1, 847 | der Spender Olivenöl oder anderes Pflanzenöl gebrauchen, das 98 4, 1, 857 | aus gerechtem Grund etwas anderes.~ 99 4, 1, 891 | die Bischofskonferenz ein anderes Alter festgesetzt hat oder 100 4, 1, 891 | schwerwiegender Grund etwas anderes anrät.~ 101 4, 1, 902 | für die Gläubigen etwas anderes erfordert oder geraten sein 102 4, 1, 932 | zwingende Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall 103 4, 1, 955 | hat, sofern nicht etwas anderes feststeht.~§ 3. Wer Messen 104 4, 1, 1082| Reskript der Pönitentiarie anderes vorschreibt, ist die für 105 4, 1, 1140| wenn nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen 106 4, 1, 1153| kirchlichen Autorität etwas anderes verfügt ist.~ 107 4, 1, 1161| an gilt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen 108 4, 2, 1177| Partikularrecht nicht etwas anderes bestimmt.~ 109 4, 3, 1236| Bischofskonferenz kann jedoch auch anderes würdiges und haltbares Material 110 5, 0, 1257| wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.~ 111 5, 0, 1258| in der Kirche, wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang 112 5, 0, 1264| Can. 1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen bestimmt 113 5, 0, 1279| rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet 114 6, 1, 1321| Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.~§ 3. Ist die äußere 115 6, 1, 1321| Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.~ 116 6, 1, 1328| Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.~§ 2. Wenn Handlungen 117 6, 1, 1336| Strafversetzung auf ein anderes Amt;~ Entlassung aus dem 118 6, 1, 1342| feststellt, wenn nichts anderes feststeht und es sich nicht 119 6, 1, 1349| ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, darf der Richter 120 6, 1, 1351| verhängt hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.~ 121 6, 1, 1361| schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.~§ 3. Es ist darauf 122 7, 1, 1411| nicht einvernehmlich ein anderes Gericht gewählt haben.~§ 123 7, 1, 1418| Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur 124 7, 1, 1425| Bischof in Einzelfällen nichts anderes verfügt hat, hat der Gerichtsvikar 125 7, 1, 1427| den Konstitutionen nichts anderes vorgesehen ist, der Provinzial 126 7, 1, 1434| Can. 1434 — Sofern anderes nicht ausdrücklich vorgesehen 127 7, 1, 1444| Zuweisungsauftrag nichts anderes bestimmt ist, entscheidet 128 7, 1, 1470| Partikulargesetz nichts anderes vorsieht, dürfen bei den 129 7, 1, 1491| nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern auch durch 130 7, 2, 1512| unterbrochen, sofern nichts anderes vorgesehen ist;~ wird 131 7, 2, 1532| schwerwiegender Grund etwas anderes geraten erscheinen läßt; 132 7, 2, 1541| eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen 133 7, 2, 1558| Richter erscheint etwas anderes als richtig.~§ 2. Kardinäle, 134 7, 2, 1561| Partikulargesetz nichts anderes vorsieht.~ 135 7, 2, 1573| persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe.~ 136 7, 2, 1590| Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht.~§ 2. Ist eine 137 7, 2, 1609| ein besonderer Grund etwas anderes nahelegt.~§ 2. Zum anberaumten 138 7, 2, 1632| andere Partei Berufung an ein anderes Gericht eingelegt, so befindet 139 7, 2, 1636| falls das Gesetz nichts anderes vorsieht, vom Bandverteidiger 140 7, 2, 1637| ist.~§ 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, 141 7, 2, 1644| sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht 142 7, 2, 1653| nicht ein Partikulargesetz anderes bestimmt, muß der Bischof 143 7, 3, 1692| nicht nach örtlichem Recht anderes rechtmäßig vorgesehen ist.~§ 144 7, 5, 1748| andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll


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