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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

kirchlichen

    Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 85 | Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, 2 1, 0, 90 | Can. 90 — § 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht ohne gerechten 3 1, 0, 95 | Personen, seien sie von der kirchlichen Autorität angeordnet oder 4 1, 0, 96 | soweit sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und 5 1, 0, 116 | die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, 6 1, 0, 147 | seitens der zuständigen kirchlichen Autorität; durch die von 7 1, 0, 165 | verstrichen ist, obliegt es der kirchlichen Autorität, der das Recht 8 1, 0, 199 | die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden 9 2, 1, 205 | der Sakramente und der kirchlichen Leitung.~ 10 2, 1, 216 | Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität katholisch nennen.~ 11 2, 1, 221 | Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen.~§ 12 2, 1, 223 | Rücksicht nehmen.~§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es zu, im 13 2, 1, 228 | geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen 14 2, 1, 229 | Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten oder Fakultäten 15 2, 1, 229 | Wissenschaften von der rechtmäßigen kirchlichen Autorität erhalten.~ 16 2, 1, 264 | Seminarsteuer sind alle kirchlichen juristischen Personen betroffen, 17 2, 1, 278 | ihnen von der zuständigen kirchlichen Autorität übertragenen Aufgabe 18 2, 1, 281 | Wenn die Kleriker sich dem kirchlichen Dienst widmen, verdienen 19 2, 1, 281 | Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, haben Anspruch 20 2, 1, 286 | Erlaubnis der rechtmäßigen kirchlichen Autorität.~ 21 2, 1, 287 | dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, 22 2, 1, 298 | die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, belobigt 23 2, 1, 299 | genannt, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder 24 2, 1, 300 | gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung “ 25 2, 1, 301 | Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Autorität kommt die Errichtung 26 2, 1, 301 | Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten wird.~§ 27 2, 1, 301 | die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, 28 2, 1, 305 | Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu 29 2, 1, 313 | des can.312 zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, 30 2, 1, 314 | bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Autorität, der die Errichtung 31 2, 1, 315 | in can.312, § 1 genannten kirchlichen Autorität.~ 32 2, 1, 316 | aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen 33 2, 1, 319 | in can.312, § 1 genannten kirchlichen Autorität, der er alljährlich 34 2, 1, 322 | 312 genannten zuständigen kirchlichen Autorität Rechtspersönlichkeit 35 2, 1, 322 | in can.312, § 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; 36 2, 1, 323 | gleichwohl der Aufsicht der kirchlichen Autorität gemäß can.~305, 37 2, 1, 323 | dieser Autorität.~§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch 38 2, 1, 325 | das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber 39 2, 2, 342 | Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat 40 2, 2, 357 | Vermögensverwaltung, Disziplin oder kirchlichen Dienst beziehen.~§ 2. Die 41 2, 2, 364 | den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, aber auch 42 2, 2, 365 | den Rat der Bischöfe des kirchlichen Wirkungsbereiches zu erfragen 43 2, 2, 372 | dem Urteil der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung 44 2, 2, 381 | höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.~§ 45 2, 2, 392 | auf die Befölgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen.~§ 2. 46 2, 2, 431 | ausschließlich der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung 47 2, 2, 443 | wurden;~ die Rektoren der kirchlichen und der katholischen Universitäten 48 2, 2, 445 | und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint.~ 49 2, 2, 463 | Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht 50 2, 3, 576 | Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität ist es, die evangelischen 51 2, 3, 578 | die von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten Ziele 52 2, 3, 588 | Weihe vorsieht und von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt 53 2, 3, 588 | bezeichnet, das, von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt, 54 2, 3, 591 | allein oder einer anderen kirchlichen Autorität unterstellen.~ 55 3, 0, 774 | Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je zu ihrem Teil 56 3, 0, 784 | die von der zuständigen kirchlichen Autorität zur Missionsarbeit 57 3, 0, 803 | Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.~ 58 3, 0, 804 | Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der 59 3, 0, 808 | Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.~ 60 3, 0, 812 | Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben.~ 61 3, 0, 818 | Universitäten gelten auch für die kirchlichen Universitäten und Fakultäten.~ 62 3, 0, 820 | Can. 820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und Fakultäten 63 3, 0, 827 | Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben 64 3, 0, 827 | Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben 65 3, 0, 828 | Can. 828 — Von einer kirchlichen Autorität herausgegebene 66 3, 0, 833 | Beauftragten, der Rektor einer kirchlichen oder katholischen Universität 67 4, 0, 834 | dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.~ 68 4, 0, 838 | Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt 69 4, 1, 843 | gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür 70 4, 1, 869 | einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft Getaufte sind 71 4, 1, 874 | einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf 72 4, 1, 897 | übrigen Sakramente und alle kirchlichen Werke des Apostolats hängen 73 4, 1, 908 | Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht 74 4, 1, 933 | irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die 75 4, 1, 982 | unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens 76 4, 1, 1036| Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen 77 4, 1, 1059| göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit 78 4, 1, 1075| Sache allein der höchsten kirchlichen Autorität, authentisch zu 79 4, 1, 1078| von allen Hindernissen des kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen 80 4, 1, 1079| geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen 81 4, 1, 1124| Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, 82 4, 1, 1152| rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität 83 4, 1, 1152| Monaten der zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund 84 4, 1, 1153| wiederherzustellen, wenn nicht von der kirchlichen Autorität etwas anderes 85 4, 1, 1156| Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht zur Gültigkeit der 86 4, 2, 1167| Sakramentalien sind die von der kirchlichen Autorität gebilligten Riten 87 4, 2 | GEWÄHRUNG UND VERWEIGERUNG DES KIRCHLICHEN BEGRÄBNISSES~ 88 4, 2, 1183| nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, 89 4, 2, 1185| Can. 1185 — Dem vom kirchlichen Begräbnis Ausgeschlossenen 90 4, 3, 1236| 1. Nach überkommenem kirchlichen Brauch hat die Tischplatte 91 4, 3, 1244| allein Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet der 92 5, 0, 1267| oder Verwaltern jedweder kirchlichen juristischen Person, auch 93 5, 0, 1269| sie nur von einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen 94 5, 0, 1270| stehen sie einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen 95 5, 0, 1276| die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung zu sorgen.~ 96 5, 0, 1282| rechtmäßigen Titels an der kirchlichen Vermögensverwaltung teilhaben, 97 5, 0, 1287| sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens, seien sie Kleriker 98 5, 0, 1297| seitens der zuständigen kirchlichen Autorität.~ 99 5, 0, 1303| und von der zuständigen kirchlichen Autorität als juristische 100 5, 0, 1308| herabzusetzen, die auf einer kirchlichen Einrichtung lasten, wenn 101 6, 1, 1331| zu empfangen;~ jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben 102 6, 2, 1368| Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität versichert oder 103 6, 2 | II~STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN UND DIE FREIHEIT 104 6, 2, 1370| Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen 105 6, 2, 1370| kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes anwendet, soll mit 106 6, 2, 1373| irgendeiner Maßnahme der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen 107 6, 2, 1373| kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen 108 6, 2, 1375| Dienstes, einer Wahl, der kirchlichen Gewalt oder den rechtmäßigen 109 6, 2, 1375| kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst ausübt, kann mit 110 6, 2, 1389| kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst mißbraucht, soll 111 6, 2, 1389| kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen 112 6, 2, 1389| kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu 113 6, 2, 1390| Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich 114 6, 2, 1390| Suspension.~§ 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische 115 6, 2, 1391| verändertes Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;~ 116 6, 2, 1391| wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben 117 7, 1, 1402| Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte nachfolgende Canones.~ 118 7, 1, 1407| belangt werden außer vor einem kirchlichen Richter, der aus einem der 119 7, 1, 1470| das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden.~ 120 7, 1, 1479| Vormund oder Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, 121 7, 3, 1671| eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters.~ 122 7, 3, 1672| bestimmt, daß diese Sachen vom kirchlichen Richter untersucht und entschieden 123 7, 3, 1675| andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht 124 7, 3, 1716| der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um seine Wirkung 125 7, 3, 1716| Streitfall, um seine Wirkung im kirchlichen Bereich zu entfalten, der 126 7, 3, 1716| der Bestätigung durch den kirchlichen Richter jenes Ortes, an 127 7, 3, 1716| gleiche Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben werden, 128 7, 4, 1722| geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen,


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