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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

zuständigen

    Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 26 | Falls sie nicht von dem zuständigen Gesetzgeber besonders gebilligt 2 1, 0, 29 | Dekrete, durch die von dem zuständigen Gesetzgeber für eine passiv 3 1, 0, 30 | Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich 4 1, 0, 33 | enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall 5 1, 0, 34 | enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität, die diese herausgegeben 6 1, 0, 47 | anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam 7 1, 0, 48 | versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen 8 1, 0, 58 | rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch 9 1, 0, 59 | versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität schriftlich 10 1, 0, 64 | Kurie oder von einer anderen zuständigen Autorität unter dem Papst 11 1, 0, 79 | durch Widerruf seitens der zuständigen Autorität gemäß Can. 47, 12 1, 0, 80 | nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist.~§ 13 1, 0, 83 | sich nach dem Urteil der zuständigen Autorität im Laufe der Zeit 14 1, 0, 114 | besonderen Verleihung seitens der zuständigen Autorität, und zwar als 15 1, 0, 116 | oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet 16 1, 0, 116 | ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese ausdrücklich 17 1, 0, 116 | ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit 18 1, 0, 117 | wenn ihre Statuten von der zuständigen Autorität gebilligt worden 19 1, 0, 120 | erlischt aber, wenn sie von der zuständigen Autorität rechtmäßig aufgehoben 20 1, 0, 120 | wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung selbst 21 1, 0, 139 | ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Autorität nicht suspendiert.~§ 22 1, 0, 145 | wird, oder durch Dekret der zuständigen Autorität, durch das es 23 1, 0, 147 | Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität; durch 24 1, 0, 149 | kann aber durch Dekret der zuständigen Autorität oder durch Urteil 25 1, 0, 166 | Antrag hin die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, 26 1, 0, 179 | die Bestätigung von der zuständigen Autorität erbitten, andernfalls 27 1, 0, 180 | Stimmabgabe diese Person von der zuständigen Autorität für das Amt erbitten, 28 1, 0, 182 | entsprechen.~§ 4. Eine der zuständigen Autorität vorgelegte Wahlbitte 29 1, 0, 186 | Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt 30 1, 0, 191 | vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben 31 1, 0, 192 | entweder durch ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes 32 1, 0, 193 | dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen ist, 33 1, 0, 194 | aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.~ 34 1, 0, 195 | sondern durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben, 35 2, 1, 214 | Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten 36 2, 1, 216 | jedoch ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität katholisch 37 2, 1, 221 | Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen.~§ 38 2, 1, 221 | 2. Wenn Gläubige von der zuständigen Autorität vor Gericht gezogen 39 2, 1, 278 | hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Autorität gebilligten Statuten, 40 2, 1, 278 | Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen Autorität übertragenen 41 2, 1, 287 | ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, 42 2, 1, 298 | Vereinen beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, 43 2, 1, 299 | seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind.~ 44 2, 1, 300 | Zustimmung der gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität die 45 2, 1, 301 | 1. Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Autorität kommt 46 2, 1, 301 | von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet 47 2, 1, 302 | vorsehen und als solche von der zuständigen Autorität anerkannt werden.~ 48 2, 1, 305 | unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die 49 2, 1, 313 | nach Maßgabe des can.312 zuständigen kirchlichen Autorität errichtet 50 2, 1, 320 | öffentlicher Verein darf von der zuständigen Autorität nur aufgelöst 51 2, 1, 322 | der in Can. 312 genannten zuständigen kirchlichen Autorität Rechtspersönlichkeit 52 2, 1, 325 | davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, 53 2, 1, 326 | Statuten;~er kann auch von der zuständigen Autorität aufgelöst werden, 54 2, 2, 409 | wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt worden 55 2, 2, 430 | amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen Kollegium vorzulegen, bedarf 56 2, 2, 520 | Diözesanadministrator, mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen 57 2, 2, 520 | Diözesanbischof und dem zuständigen Oberen des Instituts bzw. 58 2, 3, 573 | Diese Lebensweise in von der zuständigen Autorität der Kirche kanonisch 59 2, 3, 576 | Can. 576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität ist 60 2, 3, 578 | Stifterwille und die von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten 61 2, 3, 580 | Lebens an ein anderes ist der zuständigen Autorität des angliedernden 62 2, 3, 581 | umschreiben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts 63 2, 3, 585 | aufzuheben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts 64 2, 3, 587 | 4. Alle weiteren von der zuständigen Autorität des Instituts 65 2, 3, 609 | werden errichtet von der zuständigen Autorität gemäß den Konstitutionen 66 2, 3, 625 | der Bestätigung durch den zuständigen höheren Oberen bedürfen; 67 2, 3, 636 | die anderen Verwalter der zuständigen Autorität über die Durchführung 68 2, 3, 638 | schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. Wenn 69 2, 3, 649 | 2. Mit Erlaubnis des zuständigen höheren Oberen kann die 70 2, 3, 656 | durchgeführt wurde;~ die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme 71 2, 3, 657 | der zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem 72 2, 3, 668 | des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.~§ 3. Was ein Ordensangehöriger 73 2, 3, 671 | Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen Oberen übernehmen.~ 74 2, 3, 681 | Diözesanbischof und dem zuständigen Institutsoberen zu treffen, 75 2, 3, 682 | wenigstens mit Zustimmung des zuständigen Oberen vom Diözesanbischof 76 2, 3, 684 | zu deren Ablegung von den zuständigen Oberen nicht zugelassen 77 2, 3, 689 | gerechte Gründe vorliegen, vom zuständigen höheren Oberen nach Anhörung 78 2, 3, 691 | Rates Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln 79 3, 0, 764 | nicht diese Befugnis vom zuständigen Ordinarius eingeschränkt 80 3, 0, 765 | Maßgabe der Konstitutionen zuständigen Oberen erforderlich.~ 81 3, 0, 784 | zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität zur 82 3, 0, 803 | denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.~ 83 3, 0, 808 | denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.~ 84 3, 0, 810 | Aufgabe der nach den Statuten zuständigen Autorität ist es, dafür 85 3, 0, 812 | vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben.~ 86 3, 0, 819 | Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge 87 3, 0, 827 | die mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben 88 3, 0, 827 | wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben 89 4, 1, 843 | unter Beachtung der von der zuständigen Autorität erlassenen Normen 90 4, 1, 844 | zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden 91 4, 1, 846 | Sakramente sind die von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen 92 4, 1, 848 | Spender darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten 93 4, 1, 882 | besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.~ 94 4, 1, 884 | besondere Verleihung der zuständigen Autorität die Befugnis zu 95 4, 1, 966 | durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des 96 4, 1, 967 | der Verleihung durch den zuständigen Oberen nach Maßgabe der 97 4, 1, 972 | von Beichten kann von der Zuständigen Autorität nach can. 969 98 4, 1, 974 | Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen widerrufen, so verliert 99 4, 1, 978 | Lehramtes und an die von der zuständigen Autorität erlassenen Normen 100 4, 1, 1025| eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die 101 4, 1, 1029| eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender 102 4, 1, 1032| von dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen festzulegende 103 4, 1, 1036| eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig 104 4, 1, 1038| Diözesanbischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend 105 4, 1, 1080| bis die Dispens von der zuständigen Autorität erlangt wird, 106 4, 1, 1124| ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.~ 107 4, 1, 1152| innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Autorität den 108 4, 1, 1161| Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität gewährte Gültigmachung; 109 4, 3, 1212| dauernd durch Dekret des zuständigen Ordinarius oder tatsächlich 110 4, 3, 1223| zu dem mit Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige 111 5, 0, 1291| nach Maßgabe des Rechts zuständigen Autorität verlangt.~ 112 5, 0, 1296| ist, ist es Aufgabe der zuständigen Autorität, nach reiflicher 113 5, 0, 1297| erforderliche Erlaubnis seitens der zuständigen kirchlichen Autorität.~ 114 5, 0, 1298| schriftliche Erlaubnis der zuständigen Autorität Kirchenvermögen 115 5, 0, 1303| Zwecken bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Autorität als 116 6, 1, 1357| innerhalb eines Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit 117 7, 1, 1409| kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht belangt werden, 118 7, 1, 1457| vom Amt, können von der zuständigen Autorität Richter bestraft 119 7, 1, 1488| betrügerischer Absicht Sachen den zuständigen Gerichten entziehen, damit 120 7, 2, 1502| eine Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der 121 7, 2, 1535| mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen Sachverhalt, 122 7, 2, 1588| Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei 123 7, 3, 1709| Klageschrift muß bei der zuständigen Kongregation eingereicht


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