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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

oberen

    Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 90 | Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch ungültig.~§ 2 1, 0, 127 | ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der die 3 1, 0, 127 | ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der diese 4 1, 0, 127 | diese Verpflichtung kann vom Oberen eingeschärft werden.~ 5 1, 0, 134 | Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute 6 1, 0, 134 | genannt sind, mit Ausnahme der Oberen von Ordensinstituten und 7 2, 1, 241 | Zeugnis des betreffenden Oberen, vor allem über den Grund 8 2, 1, 307 | Rechts mit Zustimmung ihres Oberen beitreten.~ 9 2, 2, 443 | und die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, 10 2, 2, 520 | Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen Ordensinstitut 11 2, 2, 520 | Diözesanbischof und dem zuständigen Oberen des Instituts bzw. der Gesellschaft 12 2, 2, 557 | Diözesanbischof das Recht zu, den vom Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen.~§ 13 2, 2, 561 | eines anderen rechtmäßigen Oberen ist es niemandem gestattet, 14 2, 2, 567 | nicht ohne Befragung des Oberen vornehmen, dem das Recht 15 2, 3, 590 | Papst als ihrem höchsten Oberen auch kraft der heiligen 16 2, 3, 601 | gegenüber den rechtmäßigen Oberen als Stellvertretern Gottes, 17 2, 3, 608 | Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen 18 2, 3, 615 | Leiter keinen anderen höheren Oberen hat und keinem anderen Ordensinstitut 19 2, 3, 617 | Can. 617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen 20 2, 3, 618 | Can. 618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens 21 2, 3, 619 | Can. 619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem 22 2, 3, 620 | allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt.~ 23 2, 3, 621 | Niederlassungen, die unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil 24 2, 3, 622 | auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb 25 2, 3, 623 | Mitglieder zum Amt eines Oberen gültig ernannt oder gewählt 26 2, 3, 624 | Can. 624 — § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten 27 2, 3, 624 | obersten Leiter und für die Oberen rechtlich selbständiger 28 2, 3, 624 | dafür zu sorgen, daß die Oberen, die für eine bestimmte. 29 2, 3, 625 | bestellt.~§ 2. Bei Wahlen des Oberen eines rechtlich selbständigen 30 2, 3, 625 | Vorsitz.~§ 3. Die übrigen Oberen werden nach‘ Vorschrift 31 2, 3, 625 | den zuständigen höheren Oberen bedürfen; wenn sie aber 32 2, 3, 625 | bedürfen; wenn sie aber vom Oberen ernannt werden, hat eine 33 2, 3, 626 | Can. 626 — Die Oberen haben bei der Verleihung 34 2, 3, 627 | Konstitutionen müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, 35 2, 3, 628 | Can. 628 — § 1. Die Oberen, die aufgrund des institutseigenen 36 2, 3, 629 | Can. 629 — Die Oberen haben sich in ihrer jeweiligen 37 2, 3, 630 | Can. 630 — § 1. Die Oberen haben den Mitgliedern die 38 2, 3, 630 | des Instituts.~§ 2. Die Oberen haben nach Vorschrift des 39 2, 3, 630 | diese zu wenden.~§ 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener 40 2, 3, 630 | sich vertrauensvoll an ihre Oberen wenden, denen sie sich frei 41 2, 3, 630 | aus eröffnen können. Den Oberen ist es aber untersagt, sie 42 2, 3, 636 | Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, hat es einen 43 2, 3, 636 | zu geben, der vom höheren Oberen verschieden und nach Vorschrift 44 2, 3, 636 | Leitung des entsprechenden Oberen durchzuführen. Auch in den 45 2, 3, 638 | Verwaltung nehmen außer den Oberen auch jene Amtsträger innerhalb 46 2, 3, 638 | Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. Wenn es sich 47 2, 3, 639 | Verbindlichkeiten auch mit Erlaubnis der Oberen aufgeladen hat, muß sie 48 2, 3, 639 | Mitglied mit Erlaubnis des Oberen bezüglich seines Vermögens 49 2, 3, 639 | wenn es aber im Auftrag des Oberen ein Geschäft für das Institut 50 2, 3, 639 | irgendeine Erlaubnis der Oberen Verbindlichkeiten eingegangen 51 2, 3, 641 | zuzulassen, steht den höheren Oberen nach Vorschrift des Eigenrechts 52 2, 3, 642 | Can. 642 — Die Oberen sollen mit aufmerksamer 53 2, 3, 644 | Can. 644 — Die Oberen dürfen keine Weltkleriker 54 2, 3, 645 | Ortsordinarius bzw. des höheren Oberen des Instituts oder der Gesellschaft 55 2, 3, 645 | Hindernissen verlangen.~§ 4. Die Oberen können ferner andere Erkundigungen, 56 2, 3, 649 | des zuständigen höheren Oberen kann die erste Profeß vorgezogen 57 2, 3, 650 | der Autorität der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeister 58 2, 3, 653 | Eignung, kann vom höheren Oberen die Probezeit nach Norm 59 2, 3, 656 | die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme seines 60 2, 3, 656 | sie vom rechtmäßigen Oberen, persönlich oder durch einen 61 2, 3, 657 | zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem Eigenrecht 62 2, 3, 661 | Ausbildung fortführen; die Oberen aber sollen ihnen hierfür 63 2, 3, 665 | sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht entfernen. 64 2, 3, 665 | sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen, soll von diesen 65 2, 3, 668 | dem Eigenrecht zuständigen Oberen.~§ 3. Was ein Ordensangehöriger 66 2, 3, 671 | Erlaubnis des zuständigen Oberen übernehmen.~ 67 2, 3, 672 | Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen erteilt werden.~ 68 2, 3, 677 | Can. 677 — § 1. Die Oberen und die Mitglieder sollen 69 2, 3, 678 | Ordensleute auch den eigenen Oberen, und sie müssen der Ordnung 70 2, 3, 682 | Zustimmung des zuständigen Oberen vom Diözesanbischof ernannt.~§ 71 2, 3, 682 | worden ist, als auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende 72 2, 3, 684 | Ablegung von den zuständigen Oberen nicht zugelassen wird, hat 73 2, 3, 684 | die Zustimmung des höheren Oberen der beiden Kloster und des 74 2, 3, 687 | Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius, 75 2, 3, 689 | vom zuständigen höheren Oberen nach Anhörung Seines Rates 76 2, 3, 695 | Alle Akten sind vom höheren Oberen und vom Notar zu unterzeichnen 77 2, 3, 696 | rechtmäßigen Anordnungen der Oberen in einer schwerwiegenden 78 2, 3, 697 | Verwarnung alle vom höheren Oberen selbst sowie vom Notar unterzeichneten 79 2, 3, 703 | unverzüglich vom höheren Oberen bzw., wenn Gefahr im Verzug 80 2, 3 | KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN~ 81 2, 3, 708 | Can. 708 — Die höheren Oberen können sich zweckmäßigerweise 82 2, 3, 709 | Konferenzen der höheren Oberen müssen ihre vom Heiligen 83 3, 0, 765 | Konstitutionen zuständigen Oberen erforderlich.~ 84 3, 0, 778 | Can. 778 — Die Oberen der Ordensleute und der 85 3, 0, 819 | Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge Leute, 86 3, 0, 833 | Sitte betreffen;~ die Oberen in klerikalen Ordensinstituten 87 4, 1, 903 | seines Ordinarius bzw.~seines Oberen vorlegt, das höchstens vor 88 4, 1, 911 | Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis 89 4, 1, 967 | Verleihung durch den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. 968, § 90 4, 1, 968 | Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen Ordensinstituts 91 4, 1, 969 | vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.~§ 2. Der 92 4, 1, 974 | handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.~§ 4. Wurde 93 4, 1, 974 | von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert 94 4, 1, 974 | einem anderen zuständigen Oberen widerrufen, so verliert 95 4, 1, 1019| 1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen Ordensinstitutes 96 4, 1, 1019| Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte Indult ist widerrufen.~ 97 4, 1, 1025| des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen Eigenschaften 98 4, 1, 1025| Urteil desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche 99 4, 1, 1029| des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung 100 4, 1, 1032| dem zuständigen höheren Oberen festzulegende Zeit in Ausübung 101 4, 1, 1036| dem zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig abgefaßte 102 4, 1, 1038| des zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu wertender 103 4, 1, 1052| aufgenommen und Untergebener des Oberen ist, der das Entlaßschreiben 104 4, 2, 1179| Kirche oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales 105 4, 2, 1192| Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird, anderenfalls 106 4, 3, 1223| Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang 107 5, 0, 1267| feststeht, gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder 108 6, 1, 1333| der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;~ 109 6, 1, 1338| die Strafe festsetzenden Oberen stehen.~§ 2. Einen Entzug 110 6, 1, 1342| Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein 111 6, 1, 1357| Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit der Befugnis 112 6, 2, 1371| dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet 113 6, 2, 1390| fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die 114 6, 2, 1390| 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische 115 7, 1, 1400| ergeben, können nur einem Oberen oder einem Verwaltungsgericht 116 7, 1, 1405| in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben.~ 117 7, 2, 1653| Vollstreckung eines Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende 118 7, 5, 1736| bei seinem hierarchischen Oberen beantragt werden; dieser 119 7, 5, 1737| Beschwerde beim hierarchischen Oberen dessen einlegen, der das 120 7, 5, 1737| sofort an den hierarchischen Oberen weiterleiten.~§ 2. Die Beschwerde 121 7, 5, 1739| widerrufen oder, sofern dies dem Oberen zweckdienlicher scheint,


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