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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

müssen

    Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | nicht verlorengehen, so müssen sie befragt werden, selbst 2 AposKons | Bericht dargelegt.~ Hierauf müssen die Wunder in dem besonderen 3 1, 0, 34 | gegeben, die dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung 4 1, 0, 68 | Voraussetzungen bestätigt werden müssen.~ 5 1, 0, 95 | die eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von 6 1, 0, 98 | glaubt, Vorsorge treffen zu müssen.~ 7 1, 0, 121 | Verbindlichkeiten angeht, müssen der Wille der Stifter und 8 1, 0, 140 | kollegial delegiert worden sind, müssen alle gemäß can. 119 vorgehen, 9 1, 0, 174 | aus Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament 10 1, 0, 174 | 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften über 11 2, 1, 210 | Can. 210 — Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen Stellung 12 2, 1, 223 | der Ausübung ihrer Rechte müssen die Gläubigen sowohl als 13 2, 1, 236 | auf den ständigen Diakonat müssen gemäß den Vorschriften der 14 2, 1, 241 | 2. Vor ihrer Aufnahme müssen Urkunden über den Empfang 15 2, 1, 244 | aufeinander abzustimmen, sie müssen darauf ausgerichtet sein, 16 2, 1, 260 | des Seminars zu kümmern, müssen alle bei der Erfüllung ihrer 17 2, 1, 263 | Beratung festgesetzten Maß müssen dafür sorgen, daß für die 18 2, 1, 304 | Namen sie auch führen mögen, müssen Statuten haben, in denen 19 2, 2, 351 | werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die Priesterweihe 20 2, 2, 352 | in der Stadt Rom haben, müssen sie ihn dort nehmen.~ 21 2, 2, 431 | Regel nicht geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und 22 2, 2, 444 | Partikularkonzilien eingeladen werden, müssen an ihnen teilnehmen, wenn 23 2, 2, 455 | in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in der Vollversammlung 24 2, 2, 471 | der Kurie berufen werden, müssen:~ ein Versprechen ablegen, 25 2, 2, 474 | rechtliche Wirkung haben; müssen von dem Ordinarius, von 26 2, 2, 478 | Generalvikar und Bischofsvikar müssen Priester sein, nicht Jünger 27 2, 2, 480 | Generalvikar und der Bischofsvikar müssen den Diözesanbischof über 28 2, 2, 483 | 2. Kanzler und Notare müssen unbescholten und über jeden 29 2, 2, 486 | die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt verwahrt 30 2, 2, 489 | Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente 31 2, 2, 497 | Statuten;~ einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten 32 2, 2, 517 | einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu 33 2, 2, 535 | 1. In jeder Pfarrei müssen die pfarrlichen Bücher vorhanden 34 2, 2, 542 | zugleich übertragen wird:~ müssen die in can. 521 genannten 35 2, 2, 559 | Stiftungsbestimmungen eingehalten werden müssen, und sofern nach dem Urteil 36 2, 3, 587 | möglichst getreu zu erhalten, müssen in dem grundlegenden Rechtsbuch 37 2, 3, 598 | sind.~§ 2. Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen 38 2, 3, 627 | Vorschrift der Konstitutionen müssen die Oberen einen eigenen 39 2, 3, 627 | Ausübung ihres Amtes bedienen müssen.~§ 2. Außer den im allgemeinen 40 2, 3, 637 | Klöster im Sinne des can. 615 müssen dem Ortsordinarius einmal 41 2, 3, 645 | Noviziat zugelassen werden, müssen sie ein Tauf- und Firmzeugnis 42 2, 3, 667 | Leben ausgerichtet sind, müssen die päpstliche Klausur gemäß 43 2, 3, 673 | durch Gebet und Buße pflegen müssen.~ 44 2, 3, 678 | mit Ehrerbietung begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, 45 2, 3, 678 | eigenen Oberen, und sie müssen der Ordnung des Instituts 46 2, 3, 690 | Noviziat wiederholen zu müssen; es wird aber Sache desselben 47 2, 3, 697 | Entlassungsprozeß einleiten zu müssen, hat er:~ die Beweise 48 2, 3, 699 | zum Ausdruck gebracht sein müssen.~§ 2. Bei den in can. 615 49 2, 3, 709 | Konferenzen der höheren Oberen müssen ihre vom Heiligen Stuhl 50 2, 3, 740 | Can. 740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung oder 51 3, 0, 752 | beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was 52 3, 0, 771 | Seelsorge einbezogen werden müssen.~ 53 3, 0, 797 | Can. 797 — Die Eltern müssen in der Wahl der Schule wirklich 54 3, 0, 797 | wirklich frei sein; daher müssen die Gläubigen darum besorgt 55 3, 0, 803 | der katholischen Schule müssen Unterricht und Erziehung 56 3, 0, 819 | ganzen Kirche erfordert, müssen die Diözesanbischöfe bzw. 57 3, 0, 822 | ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum besorgt sein, Hilfe 58 4, 1, 861 | und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, 59 4, 1, 868 | rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;~ es muß die, 60 4, 1, 952 | jedweder Ordensinstitute müssen sich an dieses Dekret bzw. 61 4, 1, 1025 | 10331039 erfüllt, außerdem müssen die Dokumente nach can. 62 4, 1, 1126 | erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen, 63 4, 1, 1148 | Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls auch 64 4, 1, 1165 | Ehe zusammentreffen; dabei müssen für die Heilung einer Mischehe 65 4, 2, 1177 | 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden verstorbenen Gläubigen 66 4, 2, 1189 | auszeichnen, restauriert werden müssen, darf dies niemals ohne 67 4, 3, 1215 | 3. Auch Ordensinstitute müssen, selbst wenn sie die Zustimmung 68 4, 3, 1229 | Ritus gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem Gottesdienst 69 4, 3, 1246 | Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten werden die Tage 70 5, 0, 1264 | selbst genehmigt werden müssen;~ Stolgebühren anläßlich 71 5, 0, 1265 | von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von 72 5, 0, 1283 | Verwalter ihr Amt antreten:~ müssen sie vor dem Ordinarius oder 73 5, 0, 1284 | zu erfüllen.~§ 2. Deshalb müssen sie:~ darüber wachen, 74 5, 0, 1284 | leidet; zu diesem Zweck müssen sie, soweit erforderlich, 75 5, 0, 1292 | veräußernde Sache teilbar, so müssen in dem Gesuch um die Erlaubnis 76 5, 0, 1292 | Zustimmung beteiligt sein müssen, dürfen Rat oder Zustimmung 77 5, 0, 1295 | Personen anzugleichen sind, müssen nicht nur bei einer Veräußerung, 78 5, 0, 1299 | acht gelassen worden, so müssen die Erben auf ihre verbindliche 79 6, 1, 1339 | Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund 80 7, 1, 1420 | beigeordneten Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, 81 7, 1, 1421 | bestellen, die Kleriker sein müssen.~§ 2. Die Bischofskonferenz 82 7, 1, 1448 | Unter denselben Umständen müssen sich Kirchenanwalt, Bandverteidiger, 83 7, 1, 1450 | Ablehnung stattgegeben, so müssen die Personen ausgewechselt 84 7, 1, 1451 | vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn 85 7, 1, 1454 | bilden oder darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre 86 7, 1, 1462 | finitae genannt werden, müssen vor der Streitfestlegung 87 7, 1, 1472 | h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.~§ 88 7, 1, 1475 | Abschluß des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von 89 7, 1, 1478 | in allen übrigen Fällen müssen sie sich als Kläger und 90 7, 1, 1483 | Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen volljährig und gut beleumundet 91 7, 1, 1484 | Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes 92 7, 1, 1486 | ihnen das mitgeteilt, und es müssen, falls die Streitfestlegung 93 7, 2, 1507 | Streitpunkte persönlich erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der 94 7, 2, 1508 | die vor Gericht erscheinen müssen.~§ 2. Der Ladung ist die 95 7, 2, 1509 | die Weise der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten 96 7, 2, 1548 | 1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges 97 7, 2, 1569 | vorzunehmen.~§ 2. Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und 98 7, 2, 1571 | Can. 1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen und 99 7, 2, 1578 | 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund 100 7, 2, 1658 | können.~§ 2. Der Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter 101 7, 2, 1670 | Gültigkeit eingehalten werden müssen, absehen, um, jedoch unter 102 7, 5, 1750 | Vorschlag festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach


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