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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

gewalt

    Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 30 | Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt, kann ein allgemeines 2 1, 0, 31 | diejenigen, die ausführende Gewalt innehaben, innerhalb der 3 1, 0, 34 | heraus, die ausführende Gewalt besitzen.~§ 2. Anordnungen 4 1, 0, 35 | werden, der ausführende Gewalt besitzt, unbeschadet der 5 1, 0, 85 | werden, die ausführende Gewalt besitzen, sowie von jenen, 6 1, 0, 94 | die kraft gesetzgebender Gewalt erlassen und promulgiert 7 1, 0, 98 | Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds 8 1, 0, 98 | kanonischem Recht von deren Gewalt ausgenommen sind; was die 9 1, 0, 98 | eines Vormunds und dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften 10 1, 0, 105 | Nebenwohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist. Ein 11 1, 0, 129 | Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe 12 1, 0, 130 | die die Ausübung dieser Gewalt ihrer Natur nach im äußeren 13 1, 0, 132 | Vorschriften über die delegierte Gewalt.~§ 2. Wenn aber bei ihrer 14 1, 0, 134 | ordentliche ausführende Gewalt besitzen, nämlich die Generalvikare 15 1, 0, 134 | ordentliche ausführende Gewalt besitzen.~§ 2. Unter der 16 1, 0, 134 | Bereich der ausführenden Gewalt zugewiesen wird, ist so 17 1, 0, 135 | ausführende und richterliche Gewalt.~§ 2. Die gesetzgebende 18 1, 0, 135 | 2. Die gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht vorgeschriebene 19 1, 0, 135 | Weise auszuüben, und die Gewalt, die ein Gesetzgeber in 20 1, 0, 135 | werden.~§ 3. Richterliche Gewalt, die Richter oder Richterkollegien 21 1, 0, 135 | der Ausübung ausführender Gewalt sind die Vorschriften der 22 1, 0, 136 | Can. 136 — Ausführende Gewalt kann jemand, mag er sich 23 1, 0, 137 | Ordentliche ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne 24 1, 0, 137 | Stuhl delegierte ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne 25 1, 0, 137 | Autorität mit ordentlicher Gewalt delegierte ausführende Gewalt 26 1, 0, 137 | Gewalt delegierte ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit 27 1, 0, 137 | 4. Eine subdelegierte Gewalt kann nur dann wiederum subdelegiert 28 1, 0, 138 | Ordentliche ausführende Gewalt sowie die für die Gesamtheit 29 1, 0, 138 | Gesamtheit der Fälle delegierte Gewalt ist im weiten Sinn auszulegen, 30 1, 0, 138 | wenn aber jemandem eine Gewalt delegiert worden ist, ist 31 1, 0, 138 | was zur Ausübung dieser Gewalt unerläßlich ist.~ 32 1, 0, 139 | oder delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen 33 1, 0, 140 | mehreren delegierte ausführende Gewalt wird als diesen solidarisch 34 1, 0, 142 | Can. 142 — § 1. Delegierte Gewalt erlischt: mit Erfüllung 35 1, 0, 142 | inneren Bereich ausgeübter Gewalt aus Unaufmerksamkeit nach 36 1, 0, 143 | 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem Verlust 37 1, 0, 143 | vorgesehen ist, wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn gegen 38 1, 0, 155 | erlangt hierdurch keine Gewalt über die Person, der es 39 1, 0, 182 | gewähren oder, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der höheren 40 2, 1, 285 | der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den 41 2, 2, 331 | und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben 42 2, 2, 332 | 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der 43 2, 2, 332 | Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme 44 2, 2, 333 | kraft seines Amtes nicht nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, 45 2, 2, 333 | einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den zugleich die 46 2, 2, 333 | ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und geschützt wird, 47 2, 2, 336 | Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.~ 48 2, 2, 337 | Can. 337 — § 1. Die Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche 49 2, 2, 337 | Konzil aus.~§ 2. Dieselbe Gewalt übt es durch eine vereinte 50 2, 2, 359 | Kardinalskollegium in der Kirche nur die Gewalt, die ihm durch besonderes 51 2, 2, 364 | Ausübung von deren rechtmäßiger Gewalt unberührt bleiben muß;~ 52 2, 2, 381 | eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines 53 2, 2, 391 | ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.~§ 2. Die gesetzgebende 54 2, 2, 391 | 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst aus, 55 2, 2, 391 | selbst aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe 56 2, 2, 391 | Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach Maßgabe 57 2, 2, 409 | wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen 58 2, 2, 414 | Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts wegen dem 59 2, 2, 418 | Rechtsstellung:~ er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators 60 2, 2, 418 | gebunden, während jegliche Gewalt von General- und Bischofsvikar 61 2, 2, 426 | Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem Generalvikar 62 2, 2, 427 | gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, 63 2, 2, 437 | das nämlich Zeichen jener Gewalt ist, mit weleher der Metropolit 64 2, 2, 469 | Ausübung der richterlichen Gewalt.~ 65 2, 2, 472 | Ausübung der richterlichen Gewalt gehören, gelten die Vorschriften 66 2, 2, 475 | Canones mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, ihm bei der 67 2, 2, 476 | Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben, die nach allgemeinem 68 2, 2, 479 | Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof 69 2, 2, 479 | dieselbe in § 1 genannte Gewalt zu, aber nur für einen festgelegten 70 2, 2, 481 | Can. 481 — § 1. Die Gewalt des Generalvikars und des 71 2, 2, 481 | Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des Generalvikars und des 72 2, 3, 593 | unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles.~ 73 2, 3, 643 | wer unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht oder Arglist 74 2, 3, 678 | Ordensleute unterstehen der Gewalt der Bischöfe, denen sie 75 3, 0, 747 | unabhängig von jeder menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium 76 4, 1, 968 | Konstitutionen ausführende Gewalt zukommt, die Befugnis, die 77 4, 1, 1059| Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen 78 4, 1, 1141| durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer 79 4, 2, 1195| Can. 1195 — Wer die Gewalt über den Gegenstand des 80 4, 2, 1203| umwandeln können, haben diese Gewalt in gleicher Weise auch hinsichtlich 81 5, 0, 1254| unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung 82 6, 1, 1323| hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, 83 6, 2, 1370| 1370 — § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, 84 6, 2, 1370| Tatstrafe.~§ 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder 85 6, 2, 1370| Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes 86 6, 2, 1373| Maßnahme der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes 87 6, 2, 1375| einer Wahl, der kirchlichen Gewalt oder den rechtmäßigen Gebrauch 88 6, 2, 1375| einschüchtert, der kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst 89 6, 2, 1389| 1389 — § 1. Wer kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst 90 6, 2, 1389| eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes 91 6, 2, 1395| nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich 92 6, 2, 1397| Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, 93 7, 1, 1400| Maßnahme der ausführenden Gewalt ergeben, können nur einem 94 7, 1, 1419| kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch andere 95 7, 1, 1420| ordentlicher richterlicher Gewalt zu bestellen, der vom Generalvikar 96 7, 1, 1445| kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und rechtmäßig 97 7, 1, 1469| dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist, kann, jedoch 98 7, 1, 1480| Beauftragten für die seiner Gewalt unterstellten juristischen 99 7, 1, 1496| die ein anderer in seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und 100 7, 2, 1620| der keine richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das


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