Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
alphabetisch    [«  »]
alumnen 41
am 66
amortisation 1
amt 99
amtes 72
amtlich 1
amtliche 2
Frequenz    [«  »]
101 wenigstens
100 gewalt
100 soll
99 amt
99 dafür
99 gericht
98 bischofskonferenz

Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

amt

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 131 | von Rechts wegen mit einem Amt verbunden ist, delegierte 2 1, 0, 145 | Recht selbst, durch das ein Amt eingerichtet wird, oder 3 1, 0, 149 | Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.~§ 2. Die 4 1, 0, 150 | Can. 150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge 5 1, 0, 153 | Handelt es sich aber um ein Amt, das nach dem Recht für 6 1, 0, 154 | nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa jemand bislang 7 1, 0, 158 | Einsetzung in das betreffende Amt vorzunehmen, und zwar, wenn 8 1, 0, 161 | vor der Einsetzung in das Amt verzichtet hat oder gestorben 9 1, 0, 162 | steht es zu, das vakante Amt frei zu übertragen, jedoch 10 1, 0, 162 | Ordinarius dessen, dem das Amt übertragen wird.~ 11 1, 0, 163 | einen Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den rechtmäßig 12 1, 0, 163 | Präsentation angenommen hat, in das Amt einzusetzen; wenn aber mehrere 13 1, 0, 163 | einen von diesen in das Amt einsetzen.~ 14 1, 0, 165 | Personenkreis das Wahlrecht für ein Amt zukommt, die Wahl nicht 15 1, 0, 165 | zusteht, das unbesetzte Amt frei zu übertragen.~ 16 1, 0, 178 | der Gewählte sofort das Amt mit vollem Recht, andernfalls 17 1, 0, 178 | einen Rechtsanspruch auf das Amt.~ 18 1, 0, 179 | erhält der Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht 19 1, 0, 180 | zuständigen Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas 20 1, 0, 183 | annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.~ 21 1, 0, 185 | Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel 22 1, 0, 189 | derjenige aber, der auf das Amt verzichtet hat, kann es 23 1, 0, 190 | Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren geht, und 24 1, 0, 190 | geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird.~§ 25 1, 0, 191 | Versetzung wird das frühere Amt frei durch die kanonische 26 1, 0, 191 | erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis 27 1, 0, 191 | Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen 28 1, 0, 196 | 1. Die Absetzung vom Amt, als Strafe für eine Straftat, 29 2, 1, 256 | besonderer Weise zum geistlichen Amt gehört, vor allem in der 30 2, 1, 257 | vorbereitet werden, das geistliche Amt dort auszuüben, daß sie 31 2, 1, 271 | um dort das geistliche Amt auszuüben, darf der Diözesanbischof, 32 2, 1, 271 | sich in ihr dem geistlichen Amt gewidmet hätten.~§ 3. Ein 33 2, 1, 283 | auch wenn sie nicht ein Amt mit Residenzpflicht haben, 34 2, 1, 317 | Vereinen können Laien das Amt des Vorsitzenden ausüben; 35 2, 1, 317 | Assistent, darf zu diesem Amt nur berufen werden, wenn 36 2, 2, 331 | Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des 37 2, 2, 332 | Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur 38 2, 2, 333 | bestimmen, ob er dieses Amt persönlich oder im kollegialen 39 2, 2, 348 | in dem ihnen anvertrauten Amt nur bis zum Schluß der Synodalversammlung.~ 40 2, 2, 352 | unter Gleichen.~§ 2. Ist das Amt des Dekans vakant, so wählen 41 2, 2, 356 | Kardinäle, die irgendein Amt in der Kurie bekleiden und 42 2, 2, 363 | Gesandten des Papstes wird das Amt übertragen, den Papst selbst 43 2, 2, 367 | Can. 367 — Das Amt des päpstlichen Gesandten 44 2, 2, 377 | wenigstens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern 45 2, 2, 379 | zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift.~ 46 2, 2, 380 | kanonischer Form von seinem Amt Besitz ergreift, hat der 47 2, 2, 382 | gehindert ist, muß der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene 48 2, 2, 404 | Bischofskoadjutor ergreift von seinem Amt Besitz, indem er selbst 49 2, 2, 404 | Auxiliarbischof ergreift von seinem Amt Besitz, indem er dem Diözesanbischof 50 2, 2, 418 | er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in 51 2, 2, 425 | Can. 425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministrators 52 2, 2, 430 | Can. 430 — § 1. Das Amt des Diäzesanadministrators 53 2, 2, 435 | anvertraut worden ist; dieses Amt ist mit einem vom Papst 54 2, 2, 443 | Bischofskonferenz übertragenes Amt wahrnehmen.~§ 2. Zu den 55 2, 2, 452 | Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden 56 2, 2, 473 | Personen das ihnen übertragene Amt richtig wahrnehmen.~§ 3. 57 2, 2, 478 | Verwaltungserfahrung.~§ 2. Das Amt des Generalvikars und des 58 2, 2, 497 | auf das ihnen anvertraute Amt zum Priesterrat gehören;~ 59 2, 2, 519 | wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi er berufen ist, 60 2, 2, 522 | Pfarrer muß Beständigkeit im Amt besitzen und ist deshalb 61 2, 2, 527 | berufen worden ist, hat dieses Amt inne und muß es ausüben 62 2, 2, 538 | Pfarrer scheidet aus dem Amt durch eine vom Diözesanbischof 63 2, 2, 544 | Gemeinschaft aus seinem Amt ausscheidet und ebenso, 64 2, 2, 544 | ernannt wird, versieht dieses Amt der der Ernennung nach ältere 65 2, 2, 553 | betreffenden Dekanat ein Amt ausüben.~ 66 2, 2, 554 | Can. 554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht 67 2, 2, 554 | Dechanten, das nicht mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten 68 2, 3, 617 | 617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre Vollmacht 69 2, 3, 619 | sollen sich eifrig ihrem Amt widmen und sich gemeinsam 70 2, 3, 623 | Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen gültig ernannt 71 2, 3, 624 | enthoben oder auf ein anderes Amt versetzt werden.~ 72 2, 3, 628 | institutseigenen Rechts zu diesem Amt bestimmt werden, haben zu 73 2, 3, 682 | sowohl der Autorität, die das Amt übertragen hat, nachdem 74 2, 3, 718 | vor allem wirtschaftlicher Amt, gegenüber den Mitgliedern 75 3, 0, 775 | kann ein katechetisches Amt eingerichtet werden, dessen 76 3, 0, 810 | festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die 77 4, 1, 1042| ausersehen ist;~ wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit 78 4, 1, 1109| exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind 79 4, 1, 1111| und der Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie 80 5, 0, 1283| Bevor die Verwalter ihr Amt antreten:~ müssen sie 81 5, 0, 1283| Bevollmächtigten einen Eid ablegen, ihr Amt gut und treu zu verwalten;~ 82 5, 0, 1284| Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten 83 6, 1, 1326| seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat 84 6, 1, 1331| gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst 85 6, 1, 1333| oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder 86 6, 1, 1333| verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst 87 6, 1, 1336| Strafversetzung auf ein anderes Amt;~ Entlassung aus dem Klerikerstand.~§ 88 6, 2, 1381| nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.~ 89 7, 1, 1420| Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie können vom 90 7, 1, 1420| der Bestätigung in ihrem Amt.~ 91 7, 1, 1436| Can. 1436 — § 1. Das Amt des Kirchenanwaltes und 92 7, 1, 1447| Entscheidungen treffen oder das Amt eines Beisitzers wahrnehmen.~ 93 7, 1, 1457| einschließlich der Absetzung vom Amt, können von der zuständigen 94 7, 2, 1518| oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht 95 7, 4, 1722| oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, 96 7, 5, 1733| daß in jeder Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd 97 7, 5, 1733| Bischof einen Rat oder ein Amt dieser Art einrichten.~§ 98 7, 5, 1733| Art einrichten.~§ 3. Das Amt oder der Rat, die in § 2 99 7, 5, 1748| Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der


Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License