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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

partei

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 125 | Antrag der geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, 2 7, 1, 1407| Gerichtsstand der belangten Partei maßgebend; hat die belangte 3 7, 1, 1407| maßgebend; hat die belangte Partei mehrere Gerichtsstände, 4 7, 1, 1410| belegenen Sache kann die Partei vor dem Gericht des Ortes 5 7, 1, 1411| eines Vertrages kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes 6 7, 1, 1411| anderen Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes 7 7, 1, 1413| Can. 1413 — Eine Partei kann belangt werden:~ 8 7, 1, 1415| als erstes die belangte Partei rechtmäßig vorgeladen hat.~ 9 7, 1, 1434| müsse die Parteien oder eine Partei hören;~ hat, wenn der 10 7, 1, 1434| hat, wenn der Antrag einer Partei für eine richterliche Entscheidung 11 7, 1, 1449| Amtes, so kann ihn eine Partei ablehnen.~§ 2. Über die 12 7, 1, 1451| aufgehoben werden, wenn eine Partei dies innerhalb von zehn 13 7, 1, 1452| Richter nur auf Antrag einer Partei tätig werden. Nachdem aber 14 7, 1, 1460| unzuständig, so kann sich die Partei, die sich beschwert fühlt, 15 7, 1, 1473| Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht 16 7, 1, 1473| daß das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort für 17 7, 1 | KAPITEL I~KLÄGER UND BELANGTE PARTEI ~ 18 7, 1, 1476| die rechtmäßig belangte Partei ist verpflichtet, sich zu 19 7, 1, 1477| Kläger oder eine belangte Partei einen Prozeß-bevollmächtigten 20 7, 1, 1478| Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten 21 7, 1, 1481| Can. 1481 — § 1. Einer Partei steht es frei, für sich 22 7, 1, 1481| von Amts wegen für jene Partei einen Verteidiger zu bestellen, 23 7, 1, 1482| Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer Veranlassung 24 7, 1, 1487| wie auch auf Antrag einer Partei ihres Dienstes enthoben 25 7, 1, 1488| verboten, die Streitsache der Partei abzukaufen oder sich vertraglich 26 7, 1, 1494| 1494 — § 1. Die belangte Partei kann bei demselben Richter 27 7, 2, 1505| Klageschrift steht einer Partei stets das Recht zu, innerhalb 28 7, 2, 1506| abgewiesen ist, kann die Partei darauf dringen, daß der 29 7, 2, 1508| muß sogleich der belangten Partei und gleichzeitig den übrigen 30 7, 2, 1514| Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der übrigen 31 7, 2, 1519| erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, 32 7, 2, 1524| Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne 33 7, 2, 1524| schriftlich erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem 34 7, 2, 1527| sind.~§ 2. Beharrt eine Partei darauf, daß ein vom Richter 35 7, 2, 1528| 1528 — Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge, sich vor 36 7, 2, 1530| dies sogar auf Antrag einer Partei oder zum Beweis einer Tatsache 37 7, 2, 1531| Die rechtmäßig befragte Partei muß antworten und die Wahrheit 38 7, 2, 1531| darlegen.~§ 2. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache 39 7, 2, 1533| vorlegen, über die eine Partei befragt werden soll.~ 40 7, 2, 1535| Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie 41 7, 2, 1536| gerichtliche Geständnis nur einer Partei befreit die übrigen Beteiligten 42 7, 2, 1538| irgendeine andere Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, 43 7, 2, 1542| private Urkunde, die von einer Partei anerkannt oder vom Richter 44 7, 2, 1551| Can. 1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt 45 7, 2, 1551| verzichten; die gegnerische Partei kann aber darauf bestehen, 46 7, 2, 1555| des can. 1550 kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge 47 7, 2, 1560| untereinander oder von einer Partei in einer schwerwiegenden 48 7, 2, 1570| können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, obwohl 49 7, 2, 1591| gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach 50 7, 2, 1592| 1. Wenn die belangte Partei auf die Ladung hin nicht 51 7, 2, 1592| rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.~ 52 7, 2, 1593| 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung 53 7, 2, 1593| Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils 54 7, 2, 1595| Die vom Prozeß abwesende Partei, einerlei ob Kläger oder 55 7, 2, 1595| ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen 56 7, 2, 1595| Kläger als auch die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so 57 7, 2, 1596| zugelassen werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, 58 7, 2, 1600| Schuld der interessierten Partei nicht vorgelegt werden konnte.~§ 59 7, 2, 1603| der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer vom Richter 60 7, 2, 1603| gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt 61 7, 2, 1603| dann auch für die andere Partei.~§ 3. Kirchenanwalt und 62 7, 2, 1605| Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters 63 7, 2, 1612| den Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten 64 7, 2, 1616| entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert 65 7, 2, 1616| 2. Widerspricht eine Partei der Berichtigung, so ist 66 7, 2, 1619| Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor der Urteilsfällung 67 7, 2, 1620| gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;~ 68 7, 2, 1620| gehandelt hat;~ einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert 69 7, 2, 1622| geheilt ist;~ gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß 70 7, 2, 1624| befürchtet jedoch eine Partei, daß der Richter, der das 71 7, 2, 1628| Can. 1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil 72 7, 2, 1632| ist.~§ 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes 73 7, 2, 1633| der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer 74 7, 2, 1634| und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters 75 7, 2, 1634| Berufungsgründe.~§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb 76 7, 2, 1637| handelt.~§ 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils 77 7, 2, 1645| arglistiger Täuschung einer Partei zum Schaden der anderen 78 7, 2, 1645| zum Schaden der anderen Partei ergangen ist;~ eine nicht 79 7, 2, 1649| Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen 80 7, 2, 1650| wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls 81 7, 2, 1653| Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen 82 7, 2, 1656| werden, wenn nicht eine Partei ein ordentliches Streitverfahren 83 7, 2, 1659| anzuordnen, daß der belangten Partei eine Abschrift des Klagebegehrens 84 7, 2, 1660| Einwendungen der belangten Partei es fordern, hat der Richter 85 7, 2, 1663| Verhandlung erhoben.~§ 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der 86 7, 3, 1673| Nebenwohnsitzes der belangten Partei;~ das Gericht des Wohnsitzes 87 7, 3, 1673| Wohnsitzes der klägerischen Partei, vorausgesetzt, beide Parteien 88 7, 3, 1673| den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar 89 7, 3, 1673| stimmt nach Anhören dieser Partei zu;~ das Gericht des Ortes, 90 7, 3, 1673| den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar 91 7, 3, 1673| hat vorher die belangte Partei zu befragen, ob sie irgendwelche 92 7, 3, 1681| mit dem Bittgesuch einer Partei oder beider Parteien um 93 7, 3, 1687| Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert fühlt, 94 7, 3, 1693| 1. Sofern nicht eine Partei oder der Kirchenanwalt ein 95 7, 3, 1701| Bittsteller oder die belangte Partei sich der Hilfe eines Rechtskundigen 96 7, 3, 1703| der Einrede der belangten Partei sehr hinderlich sind, so 97 7, 3, 1703| kluger Weise der betreffenden Partei eröffnen.~§ 2. Der Richter 98 7, 3, 1703| Der Richter kann einer Partei auf Antrag eine eingereichte


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