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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

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   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 94 | verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder sind, durch die Statuten 2 1, 0, 115 | ist kollegial, wenn die Mitglieder deren Handeln bestimmen, 3 1, 0, 120 | Ist nur noch eines der Mitglieder einer kollegialen juristischen 4 1, 0, 134 | Bischofsvikare; und ebenso, für ihre Mitglieder, diejenigen höheren Oberen 5 1, 0, 160 | Personenkreis kann aber eines seiner Mitglieder präsentieren.~ 6 1, 0, 166 | Personenkreises hat alle Mitglieder des Kollegiums oder des 7 2, 1, 245 | vorzubereiten, als dessen Mitglieder sie im Dienst der Kirche 8 2, 1, 303 | Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder in der Welt am Geiste eines 9 2, 1, 307 | mehreren Vereinen sein.~§ 3. Mitglieder von Ordensinstituten können 10 2, 1, 311 | Can. 311 — Mitglieder von Instituten des geweihten 11 2, 1, 316 | rechtmäßig aufgenommene Mitglieder später der in § 1 genannte 12 2, 2, 346 | zu diesen kommen einige Mitglieder von klerikalen Ordensinstituten 13 2, 2, 346 | besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler Ordensinstitute 14 2, 2, 397 | der Diözese befinden.~§ 2. Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen 15 2, 2, 443 | zwei kollegial bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch 16 2, 2, 450 | sind nicht Von Rechts wegen Mitglieder der Bischofskonferenz.~ 17 2, 2, 463 | Kathedralkapitels;~ die Mitglieder des Priesterrates;~ Laien, 18 2, 2, 463 | Priesterrates;~ Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten 19 2, 2, 463 | einladen, seien es Kleriker, Mitglieder von Instituten des geweihten 20 2, 2, 463 | Diözesanbischof einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen 21 2, 2, 492 | Integrität auszeichnen.~§ 2. Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates 22 2, 2, 497 | 497 — Was die Berufung der Mitglieder des Priesterrates betrifft, 23 2, 2, 497 | Maßgabe der Statuten geborene Mitglieder sein, die also mit Rücksicht 24 2, 2, 497 | Diözesanbischof unbenommen, einige Mitglieder frei zu ernennen.~ 25 2, 2, 499 | Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Priesterrates ist in 26 2, 2, 501 | Can. 501 — § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind für 27 2, 2, 512 | sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen 28 2, 3, 587 | über die Lebensordnung der Mitglieder, über Eingliederung und 29 2, 3, 587 | Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder sowie über den spezifischen 30 2, 3, 590 | Autorität.~§ 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst 31 2, 3, 592 | welche die ihnen anvertrauten Mitglieder betreffen, zu fördern und 32 2, 3, 596 | Institute haben über die Mitglieder die im allgemeinen Recht 33 2, 3, 598 | befolgen sind.~§ 2. Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur 34 2, 3, 602 | brüderliche Leben, durch das alle Mitglieder gewissermaßen zu einer Familie 35 2, 3, 602 | Gemeinschaft aber sollen die Mitglieder ein Beispiel für die allumfassende 36 2, 3, 606 | geweihten Lebens und ihre Mitglieder gelten, soweit sich aus 37 2, 3, 607 | Vereinigung, in der die Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, 38 2, 3, 610 | Führung des Ordenslebens der Mitglieder notwendig ist gemäß den 39 2, 3, 610 | für die Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist.~ 40 2, 3, 619 | wird. Darum sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort Gottes 41 2, 3, 622 | Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß 42 2, 3, 623 | Can. 623 — Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen gültig 43 2, 3, 626 | Verleihung von Ämtern und die Mitglieder bei Wahlen die Normen des 44 2, 3, 628 | anvertrauten Niederlassungen und Mitglieder nach den Vorschriften dieses 45 2, 3, 628 | Gebiet liegen.~§ 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit 46 2, 3, 628 | auf irgendeine Weise die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten 47 2, 3, 630 | Untergebener nicht hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum.~§ 48 2, 3, 630 | sich aus darum.~§ 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll 49 2, 3, 631 | sondern auch alle einzelnen Mitglieder ihre Wünsche und Vorschläge 50 2, 3, 633 | Sorge und Teilhabe aller Mitglieder für das Wohl des ganzen 51 2, 3 | KANDIDATEN UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER~ 52 2, 3, 651 | sorgfältig vorbereitete Mitglieder zu betrauen, die, durch 53 2, 3, 652 | treu entsprechen.~§ 4. Die Mitglieder des Instituts sollen es 54 2, 3, 654 | Ordensprofeß nehmen die Mitglieder durch ein öffentliches Gelübde 55 2, 3, 659 | Profeß die Ausbildung aller Mitglieder zu vervollkommnen, damit 56 2, 3, 659 | 3. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den Empfang 57 2, 3, 660 | dem Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, spirituell und 58 2, 3 | DER INSTITUTE UND IHRER MITGLIEDER~ 59 2, 3, 663 | Gebet zu bestehen.~§ 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich 60 2, 3, 668 | Can. 668 — § 1. Die Mitglieder haben vor der ersten Profeß 61 2, 3, 674 | ausbreiten. Daher dürfen die Mitglieder dieser Institute, mag die 62 2, 3, 675 | muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von apostolischem Geist 63 2, 3, 677 | 1. Die Oberen und die Mitglieder sollen die Sendung und die 64 2, 3, 681 | Verfügung zu stellenden Mitglieder und die wirtschaftlichen 65 2, 3 | KAPITEL VI~TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT~ 66 2, 3, 704 | Ordensinstitut getrennten Mitglieder sind in dem Bericht zu erwähnen, 67 2, 3, 713 | Can. 713 — § 1. Die Mitglieder dieser Institute bringen 68 2, 3, 714 | Can. 714 — Die Mitglieder haben ein Leben unter den 69 2, 3, 716 | Can. 716 — § 1. Alle Mitglieder sollen gemäß dem Eigenmecht 70 2, 3, 716 | tätigen Anteil nehmen.~§ 2. Mitglieder desselben Instituts haben 71 2, 3, 717 | die tätige Teilhabe der Mitglieder gefördert wird.~ 72 2, 3, 719 | Can. 719 — § 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung treu entsprechen 73 2, 3, 724 | beständig fortzusetzen.~§ 2. Die Mitglieder sind zugleich in göttlichen 74 2, 3, 731 | apostolischen Lebens hinzu, deren Mitglieder ohne Ordensgelübde das der 75 2, 3, 731 | Gesellschaften, in denen die Mitglieder durch irgendeine in den 76 2, 3, 735 | Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder werden im Eigenrecht jeder 77 2, 3, 735 | Aspekte umfaßt, so daß die Mitglieder ihre göttliche Berufung 78 2, 3, 737 | Eingliederung bringt auf seiten der Mitglieder die in den Konstitutionen 79 2, 3, 737 | Gesellschaft aber die Sorge, die Mitglieder gemäß den Konstitutionen 80 2, 3, 738 | Can. 738 — § 1. Alle Mitglieder unterstehen, was das interne 81 2, 3, 739 | Can. 739 — Die Mitglieder unterliegen neben den Verpflichtungen, 82 2, 3, 739 | Verpflichtungen, an die sie als Mitglieder gemäß den Konstitutionen 83 2, 3, 740 | Can. 740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung 84 2, 3, 741 | Eigenrechts.~§ 2. Auch die Mitglieder sind fähig, gemäß den Bestimmungen 85 3, 0, 758 | Can. 758 — Die Mitglieder der Institute des geweihten 86 3, 0, 783 | Can. 783 — Da die Mitglieder der Institute des geweihten 87 3, 0, 784 | und zwar Weltkleriker oder Mitglieder von Instituten des geweihten 88 3, 0, 831 | Grund vor; Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen 89 3, 0, 831 | erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von Ordensinstituten in 90 3, 0, 832 | Can. 832 — Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen 91 4, 1, 952 | beachten.~§ 3. Auch die Mitglieder jedweder Ordensinstitute 92 4, 1, 969 | verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines Ordensinstituts sind, 93 4, 2, 1174| Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten 94 4, 2, 1179| Ordensleute bzw. für die Mitglieder einer Gesellschaft des apostolischen 95 4, 2, 1196| päpstlichen Rechts sind, die Mitglieder, die Novizen und die Personen,


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