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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

institut

   Buch,  Teil, Can.
1 2, 1, 265 | Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder 2 2, 1, 266 | Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft 3 2, 1, 266 | Apostolischen Stuhles dem Institut selbst inkardiniert.~ 4 2, 1, 268 | endgültige Aufnahme in ein Institut des geweihten Lebens oder 5 2, 1, 268 | des Can. 266, § 2 diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft 6 2, 1, 311 | geweihten Lebens, die ihrem Institut auf irgendeine Weise verbundenen 7 2, 1, 312 | die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser 8 2, 3, 581 | Can. 581 — Ein Institut in Teile, wie immer sie 9 2, 3, 584 | Can. 584 — Ein Institut aufzuheben, steht ausschließlich 10 2, 3, 588 | 2. Als klerikal wird ein Institut bezeichnet, das aufgrund 11 2, 3, 588 | laikal dagegen wird ein Institut bezeichnet, das, von der 12 2, 3, 589 | Can. 589 — Ein Institut des geweihten Lebens wird 13 2, 3, 589 | geweihten Lebens wird als Institut päpstlichen Rechts bezeichnet, 14 2, 3, 594 | Can. 594 — Ein Institut diözesanen Rechts verbleibt, 15 2, 3, 595 | behandeln, die für das gesamte Institut von größerer Bedeutung sind 16 2, 3, 595 | Diözesanbischöfen, falls das Institut über mehrere Diözesen verbreitet 17 2, 3, 597 | Can. 597 — § 1. In ein Institut des geweihten Lebens kann 18 2, 3, 598 | eigenen Ziele hat jedes Institut in seinen Konstitutionen 19 2, 3, 602 | Can. 602 — Das jedem Institut eigene brüderliche Leben, 20 2, 3, 611 | des Instituts;~ die dem Institut eigenen Aufgaben auszuüben 21 2, 3, 614 | Nonnenklöster, die einem Institut von Männern angeschlossen 22 2, 3, 620 | sind jene, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder einen 23 2, 3, 631 | höchste Autorität in dem Institut besitzt, soll so gebildet 24 2, 3, 631 | werden, daß es das ganze Institut repräsentiert und ein wirkliches 25 2, 3, 635 | vorgesehen ist.~§ 2. Jedes Institut hat aber geeignete Normen 26 2, 3, 636 | Can. 636 — § 1. In jedem Institut und ähnlich in jeder Provinz, 27 2, 3, 639 | Oberen ein Geschäft für das Institut getätigt hat, muß das Institut 28 2, 3, 639 | Institut getätigt hat, muß das Institut haften.~§ 3. Wenn ein Ordensangehöriger 29 2, 3, 642 | Reife haben, um das dem Institut eigene Leben auf sich nehmen 30 2, 3, 643 | ein heiliges Band an ein Institut des geweihten Lebens noch 31 2, 3, 643 | Furcht oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den 32 2, 3, 643 | seine Eingliederung in ein Institut des geweihten Lebens oder 33 2, 3, 645 | solchen, die in ein anderes Institut des geweihten Lebens oder 34 2, 3, 646 | Noviziat, mit dem das Leben im Institut beginnt, ist dazu eingerichtet, 35 2, 3, 646 | und zwar jene, die dem Institut eigen ist, besser erkennen, 36 2, 3, 652 | gehörige Führung des dem Institut eigenen Lebens der Vollkommenheit 37 2, 3, 653 | 1. Der Novize kann das Institut frei verlassen; die zuständige 38 2, 3, 654 | der Kirche geweiht und dem Institut mit den vom Recht festgesetzten 39 2, 3, 659 | vervollkommnen, damit sie das dem Institut eigene Leben erfüllter führen 40 2, 3, 668 | oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für 41 2, 3, 668 | erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm aufgrund einer 42 2, 3, 668 | irgendwie zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht 43 2, 3, 668 | gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.~ 44 2, 3, 670 | Can. 670 — Das Institut muß seinen Mitgliedern alles 45 2, 3, 677 | die Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu bewahren; 46 2, 3 | TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT~ 47 2, 3 | ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT~ 48 2, 3, 684 | zur ewigen Profeß im neuen Institut zugelassen werden. Wenn 49 2, 3, 684 | wird, hat es in das frühere Institut zurückzukehren, sofern es 50 2, 3, 684 | des Mitgliedes im neuen Institut vorauszugehen hat.~§ 5. 51 2, 3, 685 | Profeßablegung im neuen Institut ruhen unter Aufrechterhaltung 52 2, 3, 685 | das Mitglied im fruheren Institut hatte;~vom Beginn der Probezeit 53 2, 3, 685 | Durch die Profeß im neuen Institut wird das Mitglied diesem 54 2, 3 | Artikel 2~AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT~ 55 2, 3, 688 | der Profeßzeit aus seinem Institut austreten will, kann es 56 2, 3, 688 | Grund darum bittet, das Institut verlassen zu dürfen, kann 57 2, 3, 688 | zu dürfen, kann in einem Institut päpstlichen Rechts das Austrittsindult 58 2, 3, 689 | Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet macht, stellt 59 2, 3, 689 | Instituts oder aufgrund einer im Institut verrichteten Arbeit zugezogen.~§ 60 2, 3, 689 | Lage ist, nicht aus dem Institut entlassen werden.~ 61 2, 3, 690 | Profeß rechtmäßig aus dem Institut ausgetreten ist, kann vom 62 2, 3, 691 | für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr schwerwiegenden, 63 2, 3, 694 | als ohne weiteres aus dem Institut entlassen, das:~ offenkundig 64 2, 3, 700 | handelt es sich um ein Institut diözesanen Rechts, so steht 65 2, 3, 702 | nichts verlangen.~§ 2. Das Institut jedoch soll Billigkeit und 66 2, 3, 703 | eines sehr schweren, dem Institut drohenden Schadens kann 67 2, 3, 706 | Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den Heiligen Stuhl, 68 2, 3, 706 | Stuhl, je nachdem ob das Institut vermögensfähig ist oder 69 2, 3, 707 | beachten, außer das eigene Institut will für einen derartigen 70 2, 3, 710 | Säkularinstitut ist ein Institut des geweihten Lebens, in 71 2, 3, 712 | die evangelischen Räte im Institut übernommen werden, und die 72 2, 3, 712 | des Lebens immer der dem Institut eigene Weltcharakter zu 73 2, 3, 715 | geweihtes Leben im eigenen Institut betrifft, vom Diözesanbischof 74 2, 3, 715 | gemäß can.266, § 3 einem Institut inkardiniert werden, sind, 75 2, 3, 718 | festzulegen, die für das Institut arbeiten.~ 76 2, 3, 720 | Recht der Zulassung zum Institut, sowohl zur Probezeit wie 77 2, 3, 721 | eine heilige Bindung an ein Institut des geweihten Lebens gebunden 78 2, 3, 721 | rechten Führung des dem Institut eigenen Lebens erforderlich 79 2, 3, 722 | Berufung, und zwar als die dem Institut eigene, genauer erkennen 80 2, 3, 722 | heiligen Bindungen in einem Institut, die nicht kürzer als zwei 81 2, 3, 723 | sich zu nehmen oder das Institut zu verlassen.~§ 2. Diese 82 2, 3, 725 | Can. 725 — Ein Institut kann sich im Wege irgendeiner 83 2, 3, 726 | Eingliederung kann ein Mitglied das Institut frei verlassen oder aus 84 2, 3, 727 | ewiger Eingliederung das Institut verlassen will, hat nach 85 2, 3, 727 | Stuhl zu erbitten, wenn das Institut päpstlichen Rechts ist, 86 2, 3, 727 | Handelt es sich um einen dem Institut inkardinierten Kleriker, 87 2, 3, 729 | Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen gemäß cann. 694 88 2, 3, 744 | Für den Übertritt in ein Institut des geweihten Lebens oder 89 3, 0, 811 | theologische Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl 90 4, 1, 1019| Dauer oder endgültig dem Institut bzw. der Gesellschaft eingegliedert 91 4, 1, 1034| Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert ist.~ 92 4, 1, 1052| dieser endgültig in das Institut bzw. die Gesellschaft aufgenommen 93 4, 2, 1179| es sich um ein klerikales Institut oder eine klerikale Gesellschaft 94 5, 0, 1302| Obere in einem klerikalen Institut päpstlichen Rechts und in


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