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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

parteien

   Buch,  Teil, Can.
1 2, 1, 287 | fördern.~§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften 2 2, 1, 317 | sein,, die in politischen Parteien eine leitende Stellung bekleiden.~ 3 7, 1, 1411| erfüllt werden muß, sofern die Parteien nicht einvernehmlich ein 4 7, 1, 1434| vorschreibt, der Richter müsse die Parteien oder eine Partei hören;~ 5 7, 1, 1444| aus oder auf Bitten der Parteien an sein Gericht gezogen 6 7, 1, 1446| um das private Wohl der Parteien geht, soll der Richter erwägen, 7 7, 1, 1451| entscheiden, nachdem die Parteien sowie der Kirchenanwalt 8 7, 1, 1452| bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen von Beweisen 9 7, 1, 1455| Streitsache aber dann, wenn den Parteien aus dem Bekanntwerden einer 10 7, 1, 1455| Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte 11 7, 1, 1465| verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt 12 7, 1, 1465| Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber 13 7, 1, 1469| Grund und nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch 14 7, 1, 1471| eine dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so ist 15 7, 1, 1473| Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen erforderlich 16 7, 1, 1490| vornehmlich in Ehesachen für jene Parteien ausüben, die sich ihrer 17 7, 2, 1507| Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung 18 7, 2, 1507| erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so 19 7, 2, 1507| vermerken, daß sich die Parteien bei Gericht eingefunden 20 7, 2, 1512| worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung 21 7, 2, 1513| Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben.~§ 2. Die Anträge 22 7, 2, 1513| Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift, 23 7, 2, 1513| sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur Festlegung 24 7, 2, 1513| richterliche Dekret ist den Parteien bekanntzugeben; sofern sie 25 7, 2, 1516| Streitfestlegung hat der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur 26 7, 2, 1520| sechs Monate lang von den Parteien, ohne daß sie daran gehindert 27 7, 2, 1530| erforschen, kann der Richter Parteien stets befragen; er muß dies 28 7, 2, 1532| ist, hat der Richter den Parteien den Voreid, die Wahrheit 29 7, 2, 1533| Can. 1533 — Die Parteien, der Kirchenanwalt und der 30 7, 2, 1534| Bezüglich der Befragung der Parteien sind die Bestimmungen der 31 7, 2, 1545| anordnen, daß eine beide Parteien betreffende Urkunde im Prozeß 32 7, 2, 1546| Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, 33 7, 2, 1550| Anwalt und wer sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand 34 7, 2, 1554| werden, sind ihre Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach 35 7, 2, 1559| Vernehmung der Zeugen dürfen die Parteien nicht beiwohnen, außer dem 36 7, 2, 1561| durchgeführt; wenn daher die Parteien, der Kirchenanwalt, der 37 7, 2, 1563| seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und beim Stellen 38 7, 2, 1568| verweigert worden ist, ob die Parteien oder andere Personen zugegen 39 7, 2, 1575| Anhören oder auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen 40 7, 2, 1581| Can. 1581 — § 1. Die Parteien können private Sachverständige 41 7, 2, 1582| hat er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, 42 7, 2, 1589| Antrages und nach Anhören der Parteien hat der Richter auf schnellstem 43 7, 2, 1591| Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben oder abändern.~ 44 7, 2 | KAPITEL I~NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN~ 45 7, 2, 1597| erscheint, nach Anhören der Parteien vor Gericht laden.~ 46 7, 2, 1598| Verfahrensnichtigkeit durch Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, 47 7, 2, 1598| Vervollständigung können die Parteien dem Richter noch weitere 48 7, 2, 1599| erfolgt, wenn entweder die Parteien erklären, daß sie nichts 49 7, 2, 1600| um das private Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien 50 7, 2, 1600| Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;~ in sonstigen 51 7, 2, 1600| Verfahren nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, ein schwerwiegender 52 7, 2, 1602| erachtet mit Zustimmung der Parteien eine mündliche Erörterung 53 7, 2, 1603| Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es 54 7, 2, 1603| auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.~ 55 7, 2, 1604| unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten 56 7, 2, 1606| Can. 1606 — Haben es die Parteien versäumt, während der Nutzfrist 57 7, 2, 1611| bestimmen, welche Pflichten den Parteien aus dem Verfahren entstanden 58 7, 2, 1614| Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt worden ist.~ 59 7, 2, 1615| Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre Prozeßbevollmächtigten 60 7, 2, 1616| zuvor sind aber stets die Parteien anzuhören; das Dekret über 61 7, 2, 1620| worden ist;~ es zwischen Parteien gefällt worden ist, von 62 7, 2, 1626| Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, 63 7, 2, 1641| Urteile zwischen denselben Parteien über dasselbe Klagebegehren 64 7, 2, 1642| schafft Recht zwischen den Parteien und berechtigt zur Vollstrekkungsklage 65 7, 2, 1649| die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum Ausgleich 66 7, 2, 1654| nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an das Gericht 67 7, 2, 1660| vorgetragenen Auffassungen beider Parteien ein deutliches Bild über 68 7, 2, 1661| teilzunehmen haben; für die Parteien hat er die Formel der Prozeßfrage 69 7, 2, 1661| In der Ladung sind die Parteien darauf hinzuweisen, daß 70 7, 2, 1663| Befragung der sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen 71 7, 2, 1664| 1664 — Die Antworten der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen 72 7, 2, 1668| sogleich vor den anwesenden Parteien zu verlesen.~§ 2. Das Gericht 73 7, 2, 1668| Urteilstext mit Begründung ist den Parteien baldmöglichst, in der Regel 74 7, 3, 1673| Partei, vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben 75 7, 3, 1677| der Bekanntgabe keine der Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung 76 7, 3, 1677| festzusetzen und sie den Parteien bekanntzugeben.~§ 3. Die 77 7, 3, 1677| angefochten wird.~§ 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, 78 7, 3, 1678| bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen, 79 7, 3, 1678| einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu 80 7, 3, 1678| Urkunden zu prüfen.~§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 81 7, 3, 1679| der Glaubwürdigkeit der Parteien beiziehen.~ 82 7, 3, 1681| Gericht mit Zustimmung der Parteien den Nichtigkeitsprozeß aussetzen, 83 7, 3, 1681| einer Partei oder beider Parteien um Dispens und mit dem Gutachten 84 7, 3, 1682| Bandverteidigers und etwa auch der Parteien durch Dekret entweder das 85 7, 3, 1684| bestätigt worden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig 86 7, 3, 1686| jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des 87 7, 3, 1688| Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher Weise wie nach 88 7, 3, 1689| 1689 — Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische 89 7, 3, 1706| übersandt; dieser wird aber den Parteien das Reskript bekanntgeben 90 7, 3, 1714| gelten die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder, 91 7, 3, 1715| Streitsachen, über die die Parteien nicht frei verfügen können.~§ 92 7, 4, 1729| wenn auch von verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter


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