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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

erlaubnis

   Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | jedoch nach vorheriger Erlaubnis des Heiligen Stuhles [Ebendort, 2 1, 0, 59 | für die Erteilung einer Erlaubnis und für die mündliche Gewährung 3 1, 0, 112 | aufgenommen:~ wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl 4 1, 0, 137 | sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Deleganten subdelegiert 5 2, 1, 271 | bereit und geeignet hält, die Erlaubnis dazu nur im Falle eines 6 2, 1, 271 | kann seinen Klerikern die Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche 7 2, 1, 271 | Grund diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in 8 2, 1, 272 | Inkardination sowie die Erlaubnis, in eine andere Teilkirche 9 2, 1, 283 | ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen Ordinarius nicht 10 2, 1, 285 | Klerikern verboten.~§ 4. Ohne Erlaubnis ihres Ordinarius dürfen 11 2, 1, 286 | anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen kirchlichen 12 2, 1, 289 | heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius freiwillig 13 2, 2, 487 | erlaubt, wenn nicht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich 14 2, 2, 561 | Can. 561 — Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen 15 2, 2, 561 | Amtshandlungen vorzunehmen; diese Erlaubnis ist nach Maßgabe des Rechts 16 2, 3, 583 | betreffen, können ohne dessen Erlaubnis nicht vorgenommen werden.~ 17 2, 3, 609 | Nonnenklosters ist außerdem die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles 18 2, 3, 638 | Rates schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. 19 2, 3, 638 | historischer Art ist außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich.~§ 20 2, 3, 639 | Verbindlichkeiten auch mit Erlaubnis der Oberen aufgeladen hat, 21 2, 3, 639 | 2. Wenn ein Mitglied mit Erlaubnis des Oberen bezüglich seines 22 2, 3, 639 | Ordensangehöriger ohne irgendeine Erlaubnis der Oberen Verbindlichkeiten 23 2, 3, 649 | nachgeholt werden.~§ 2. Mit Erlaubnis des zuständigen höheren 24 2, 3, 665 | wohnen und dürfen sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht 25 2, 3, 668 | vorzunehmen, bedürfen sie der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht 26 2, 3, 668 | gemäß dem Eigenrecht mit Erlaubnis des obersten Leiters teilweise 27 2, 3, 671 | keine Dienste und Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen Oberen übernehmen.~ 28 2, 3, 672 | can . 285, § 4 genannte Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen 29 2, 3, 684 | Ordensinstitut erfolgen kann, ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, 30 2, 3, 730 | Säkularinstitut ist jedoch die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles 31 2, 3, 744 | eingegliederten Mitglied die Erlaubnis zum Übertritt in eine andere 32 2, 3, 744 | apostolischen Lebens ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, 33 3, 0, 764 | Partikulargesetz eine ausdrückliche Erlaubnis gefordert wird.~ 34 3, 0, 765 | Kirchen oder Kapellen ist die Erlaubnis des nach Maßgabe der Konstitutionen 35 3, 0, 824 | der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe 36 3, 0, 825 | Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der Bischofskonferenz Übersetzungen 37 3, 0, 826 | Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius herausgegeben 38 3, 0, 827 | verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen 39 3, 0, 828 | Akten dürfen ohne vorherige Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut 40 3, 0, 829 | erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben 41 3, 0, 830 | seinem klugen Ermessen die Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilen, 42 3, 0, 830 | versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt, hat der Ordinarius 43 3, 0, 831 | Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius tun.~§ 44 3, 0, 832 | Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen 45 4, 1, 862 | Notfall darf ohne die nötige Erlaubnis niemand in einem fremden 46 4, 1, 886 | vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.~ 47 4, 1, 911 | der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans 48 4, 1, 930 | Öffentlichkeit jedoch nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius.~§ 2. 49 4, 1, 933 | Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf 50 4, 1, 934 | Privatkapelle des Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen 51 4, 1, 969 | die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.~§ 52 4, 1, 1017 | Bereiches Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.~ 53 4, 1, 1071 | Notfall darf niemand ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren:~ 54 4, 1, 1071 | Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung 55 4, 1, 1102 | werden mit der schriftlichen Erlaubnis des Ortsordinarius.~ 56 4, 1, 1112 | Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien 57 4, 1, 1114 | und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers, wann immer 58 4, 1, 1115 | gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder 59 4, 1, 1118 | Pfarrkirche zu schließen;~mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder 60 4, 1, 1124 | ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität 61 4, 1, 1125 | Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius 62 4, 1, 1131 | Can. 1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung 63 4, 2, 1172 | besondere und ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat.~§ 2. Diese 64 4, 2, 1172 | erhalten hat.~§ 2. Diese Erlaubnis darf der Ortsordinarius 65 4, 2, 1189 | ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius geschehen; 66 4, 2, 1189 | dieser hat, bevor er die Erlaubnis erteilt, den Rat von Sachverständigen 67 4, 2, 1190 | Verehrung erfahren, können ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls 68 4, 3, 1215 | Diözesanbischof erhalten haben, dessen Erlaubnis einholen, bevor sie eine 69 4, 3, 1223 | versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst 70 4, 3, 1224 | Ordinarius darf die erforderliche Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle 71 4, 3, 1224 | 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht ohne 72 4, 3, 1226 | versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ortsrdinarius dem Gottesdienst 73 4, 3, 1228 | einer Privatkapelle die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.~ 74 5, 0, 1265 | ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und 75 5, 0, 1267 | wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius, wenn es 76 5, 0, 1267 | juristische Person handelt; die Erlaubnis dieses Ordinarius ist zur 77 5, 0, 1288 | dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen 78 5, 0, 1291 | überschreitet, wird die Erlaubnis der nach Maßgabe des Rechts 79 5, 0, 1292 | Veräußerung außerdem der Erlaubnis des Heiligen Stuhles.~§ 80 5, 0, 1292 | müssen in dem Gesuch um die Erlaubnis die bereits früher veräußerten 81 5, 0, 1292 | angegeben werden; sonst ist die Erlaubnis ungültig.~§ 4. Diejenigen, 82 5, 0, 1297 | besonders über die erforderliche Erlaubnis seitens der zuständigen 83 5, 0, 1298 | eine besondere schriftliche Erlaubnis der zuständigen Autorität 84 5, 0, 1304 | bedarf es der schriftlichen Erlaubnis des Ordinarius; er darf 85 6, 2, 1377 | ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Kirchenvermögen veräußert, 86 7, 1, 1421 | Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, daß auch Laien als 87 7, 1, 1425 | erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, daß der Bischof 88 7, 1, 1469 | begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs 89 7, 2, 1602 | werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des Richters erforderlich 90 7, 2, 1614 | wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien 91 7, 3, 1692 | besonderen Umstände die Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche


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