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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

gesetz

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 7 | Can. 7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem 2 1, 0, 8 | sogleich verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder 3 1, 0, 8 | nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst festgesetzt wird.~ 4 1, 0, 16 | dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert 5 1, 0, 16 | rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert 6 1, 0, 16 | erweitert oder ein zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht 7 1, 0, 18 | einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger 8 1, 0, 20 | Can. 20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz oder 9 1, 0, 20 | ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten 10 1, 0, 26 | wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel enthält, 11 1, 0, 28 | entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft, 12 1, 0, 28 | jedoch widerruft, falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich 13 1, 0, 28 | ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht hundertjähriges oder 14 1, 0, 28 | Gewohnheitsrecht und ein allgemeines Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.~ ~ 15 1, 0, 36 | Dritter verletzen oder einem Gesetz zum Vorteil von Einzelpersonen 16 1, 0, 38 | verletzt oder mit einem Gesetz oder einer gebilligten Gewohnheit 17 1, 0, 57 | Can. 57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines Dekretes 18 1, 0, 57 | nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird.~§ 2. 19 1, 0, 63 | nicht genannt wurde, was dem Gesetz, dem Amtsbrauch und der 20 1, 0, 73 | Durch ein entgegenstehendes Gesetz werden keine Reskripte widerrufen, 21 1, 0, 73 | widerrufen, wenn nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen 22 1, 0, 85 | von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann 23 1, 0, 89 | allgemeinen und einem partikularen Gesetz nur dispensieren, wenn ihnen 24 1, 0, 90 | 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht ohne gerechten 25 1, 0, 98 | Minderjährige nach göttlichem Gesetz oder kanonischem Recht von 26 1, 0, 135 | höherem Recht widersprechendes Gesetz nicht gültig erlassen werden.~§ 27 2, 2, 351 | Verkündung an haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten 28 2, 2, 359 | die ihm durch besonderes Gesetz übertragen ist.~ 29 2, 2, 360 | Zuständigkeit durch besonderes Gesetz festgelegt sind.~ 30 4, 1, 900 | nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei 31 6, 1, 1312| behandelt werden.~§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen 32 6, 1, 1313| Begehen einer Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für 33 6, 1, 1313| für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.~§ 2. Setzt ein 34 6, 1, 1313| Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens 35 6, 1, 1313| später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe 36 6, 1, 1315| Gesetze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren 37 6, 1, 1315| Autorität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden 38 6, 1, 1315| Zuständigkeit.~§ 2. Das Gesetz selbst kann eine Strafe 39 6, 1, 1315| den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten 40 6, 1, 1315| Wenn aber ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine 41 6, 1, 1321| begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist 42 6, 1, 1321| zurechenbar.~§ 2. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten 43 6, 1, 1321| wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl 44 6, 1, 1321| bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl 45 6, 1, 1322| er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.~ 46 6, 1, 1323| schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl 47 6, 1, 1324| nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte 48 6, 1, 1324| nicht gewußt hat, daß dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl 49 6, 1, 1326| 1326 — § 1. Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es 50 6, 1, 1328| Strafe zu, eš sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen 51 6, 1, 1329| Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl 52 6, 1, 1329| 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl 53 6, 1, 1333| Rechte oder Aufgaben.~§ 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl 54 6, 1, 1334| festgelegt entweder durch Gesetz selbst oder Verwaltungsbefehl 55 6, 1, 1334| oder Strafdekret.~§ 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, 56 6, 1, 1336| außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, folgende:~ 57 6, 1, 1342| diese Strafen festsetzenden Gesetz oder Verwaltungsbefehl verboten 58 6, 1, 1342| verboten ist.~§ 3. Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über 59 6, 1, 1343| Can. 1343 — Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem 60 6, 1, 1344| Can. 1344 — Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, 61 6, 1, 1349| Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, 62 6, 1, 1354| mit einer Strafe bewehrten Gesetz dispensieren oder von einem 63 6, 1, 1354| erlassen.~§ 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, 64 6, 1, 1355| Can. 1355 — § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe können, 65 6, 1, 1355| festgestellte, aber durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe seinen 66 6, 2, 1389| schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzt 67 7, 1, 1403| durch besonderes päpstliches Gesetz geregelt.~§ 2. In diesen 68 7, 1, 1403| Anwendung, sooft in diesem Gesetz auf das allgemeine Recht 69 7, 1, 1434| sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter 70 7, 1, 1465| gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach 71 7, 1, 1466| Can. 1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, 72 7, 1, 1470| Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur Abwicklung 73 7, 1, 1491| durch die Klage, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas 74 7, 2, 1526| Beweises bedürfen:~ vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen;~ 75 7, 2, 1584| Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine 76 7, 2, 1622| 1425, § 1 nicht von der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von 77 7, 2, 1636| so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht, 78 7, 2, 1644| des Urteils, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt 79 7, 2, 1656| Sachen, soweit nicht vom Gesetz ausgeschlossen, behandelt 80 7, 3, 1714| Bischofskonferenz erlassene Gesetz oder das am Ort der Vereinbarung 81 7, 5, 1752| Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.~ ~ ~


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