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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

leben

   Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | empfahlen.~ ~Wenn wir auf das Leben jener blicken, die Christus 2 AposKons | Erhebungen anzustellen über das Leben, über die Tugenden oder 3 AposKons | genaue Auskunft über das Leben des Dieners Gottes einzuholen 4 1, 0, 199 | unmittelbar das geistliche Leben der Gläubigen betreffen, 5 2, 1, 206 | Begehren wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung 6 2, 1, 207 | ist er dennoch für ihr Leben und ihre Heiligkeit bedeutsam.~ 7 2, 1, 210 | einsetzen, ein heiliges Leben zu führen sowie das Wachstum 8 2, 1, 217 | durch, die Taufe zu einem Leben nach der Lehre des Evangeliums 9 2, 1, 217 | Heilsgeheimnisses und zu einem Leben danach angeleitet werden.~ 10 2, 1, 226 | 226 — § 1. Die im Ehestand leben, haben gemäß ihrer eigenen 11 2, 1, 226 | Eltern ihren Kindern das Leben geschenkt haben, haben sie 12 2, 1, 229 | der christlichen Lehre zu leben vermögen, diese auch selbst 13 2, 1, 235 | daß sie für das geistliche Leben und die Lebensordnung sorgfältig 14 2, 1, 243 | Ordnung für das tägliche Leben der Alumnen und für die 15 2, 1, 246 | und für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser reichen 16 2, 1, 246 | Leiter für sein geistliches Leben hat, dem er vertrauensvoll 17 2, 1, 262 | für alle, die im Seminar leben, nimmt die Amtspflichten 18 2, 1, 269 | wenn nötig geheim, über Leben, sittliche Führung und Studiengang 19 2, 1, 276 | Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester 20 2, 1, 282 | Kleriker haben ein einfaches Leben zu führen und sich aller 21 2, 1, 298 | gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu 22 2, 1, 303 | Institutes ein apostolisches Leben führen und sich um christliche 23 2, 1, 327 | Verbindung von Glaube und Leben besonders fördern.~ 24 2, 2, 364 | und über alles, was das Leben der Kirche und das Seelenheil 25 2, 2, 385 | Dienste und für das geweihte Leben nachhaltigst zu fördern, 26 2, 2, 386 | anzunehmen und die im sittlichen Leben anzuwenden sind, den Gläubigen 27 2, 2, 387 | österliche Geheimnis erkennen und leben.~ 28 2, 2, 555 | Kleriker seines Bezirkes ein Leben führen, das ihrem eigenen 29 2, 3, 573 | evangelischen Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer 30 2, 3, 574 | Räten bekennen, gehört zum Leben und zur Heiligkeit der Kirche; 31 2, 3, 574 | von Gott berufen, um im Leben der Kirche an der besonderen 32 2, 3, 592 | Zeitfolge über Stand und Leben des Instituts einen kurzen 33 2, 3, 598 | befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des 34 2, 3, 600 | Wirklichkeit und im Geiste armen Leben, das nach Kräften in Bescheidenheit 35 2, 3, 602 | Institut eigene brüderliche Leben, durch das alle Mitglieder 36 2, 3, 603 | eremitische oder anachoretische Leben, in dem Gläubige durch strengere 37 2, 3, 603 | ständiges Beten und Büßen ihr Leben dem Lob Gottes und dem Heil 38 2, 3, 603 | weihen.~§ 2. Als im geweihten Leben Gott hingegeben wird der 39 2, 3, 607 | ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen.~§ 40 2, 3, 611 | das Recht mit sich:~ ein Leben zu führen gemäß der Eigenart 41 2, 3, 642 | das dem Institut eigene Leben auf sich nehmen zu können; 42 2, 3, 646 | Das Noviziat, mit dem das Leben im Institut beginnt, ist 43 2, 3, 652 | die Art und Weise, ein Leben zu führen, das Gott und 44 2, 3, 652 | Ordnung, Geschichte und Leben des Instituts sollen sie 45 2, 3, 652 | durch ein beispielhaftes Leben und durch Gebet mitzuwirken.~§ 46 2, 3, 659 | das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und dessen 47 2, 3, 661 | Can. 661 — Ihr ganzes Leben hindurch sollen die Ordensleute 48 2, 3, 667 | den auf das beschauliche Leben ausgerichteten Klöstern 49 2, 3, 667 | ganz auf das beschauliche Leben ausgerichtet sind, müssen 50 2, 3, 675 | Natur. Daher muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von apostolischem 51 2, 3, 689 | Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet macht, 52 2, 3, 714 | Die Mitglieder haben ein Leben unter den gewöhnlichen Bedingungen 53 2, 3, 715 | dessen, was ihr geweihtes Leben im eigenen Institut betrifft, 54 2, 3, 716 | gemäß dem Eigenmecht am Leben des Instituts tätigen Anteil 55 2, 3, 731 | verfolgen, ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und 56 2, 3, 735 | für die Sendung und das Leben der Gesellschaft in geeigneter 57 2, 3, 738 | unterstehen, was das interne Leben und die Ordnung der Gesellschaft 58 2, 3, 740 | wohnen und das gemeinsame Leben gemäß dem Eigenrecht beachten, 59 2, 3, 745 | außerhalb der Gesellschaft zu leben, jedoch nicht länger als 60 3, 0, 760 | auf Liturgie, Lehramt und Leben der Kirche zu stutzen hat, 61 3, 0, 767 | Normen für das christliche Leben darzulegen.~§ 2. An Sonntagen 62 3, 0, 785 | und durch ein christliches Leben hervorragen, die sich unter 63 3, 0, 788 | Einübung im christlichen Leben in geeigneter Weise in das 64 3, 0, 788 | Heils einzuweihen und in das Leben des Glaubens, der Liturgie, 65 3, 0, 795 | befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen.~ 66 3, 0, 810 | Rechtgläubigkeit und untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie 67 4, 1, 872 | entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen 68 4, 1, 874 | empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben 69 4, 1, 897 | das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle;~ 70 4, 1, 967 | und Nacht in deren Häusern leben, er macht auch erlaubt davon 71 4, 1, 968 | und Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch 72 4, 1, 969 | Instituts bzw. der Gesellschaft leben, zu verleihen.~ 73 4, 1, 1153 | Weise das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt 74 4, 1, 1155 | lobenswerterweise wieder zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall 75 4, 1, 1161 | die Partner das eheliche Leben fortsetzen wollen.~ 76 4, 2, 1196 | Instituts bzw. der Gesellschaft leben;~ diejenigen, denen der 77 4, 3, 1245 | die Tag und Nacht im Hause leben.~ 78 6, 1, 1344 | Mal nach einem untadeligen Leben straffällig geworden ist 79 6, 2 | TITEL VI~STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND FREIHEIT DES MENSCHEN (


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