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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

diözesanbischofs

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 157 | festgelegt ist, ist es Sache des Diözesanbischofs, durch freie Amtsübertragung 2 2, 1, 235 | Umstände nach dem Urteil des Diözesanbischofs erforderlich machen, wenigstens 3 2, 1, 297 | vorausgehender Zustimmung des Diözesanbischofs ausübt oder auszuüben beabsichtigt.~ 4 2, 1, 312 | schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof 5 2, 1, 320 | Ordensleuten mit Zustimmung des Diözesanbischofs errichtet worden waren.~§ 6 2, 2, 357 | von der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ihres Aufenthaltsortes exemt.~ 7 2, 2, 370 | der sie nach Art eines Diözesanbischofs als ihr eigener Hirte zu 8 2, 2, 382 | muß der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene in kanonischer 9 2, 2, 391 | 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche 10 2, 2, 403 | können auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere Auxiliarbischöfe 11 2, 2, 407 | an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben ihre 12 2, 2, 416 | vakant durch den Tod des Diözesanbischofs, durch den vom Papst angenommenen 13 2, 2, 417 | sichere Kenntnis vom Tod des Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft, 14 2, 2, 427 | besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den Dingen, die 15 2, 2, 436 | vorheriger Verständigung des Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben 16 2, 2, 437 | einmal mit Zustimmung des Diözesanbischofs.~§ 3. Wenn der Metropolit 17 2, 2, 455 | Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, 18 2, 2, 461 | wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs und nach Anhören des Priesterrates 19 2, 2, 473 | Nutzen sind.~§ 2. Sache des Diözesanbischofs selbst ist es, das pastorale 20 2, 2, 479 | persönliche Eignung des Diözesanbischofs maßgeblich gewesen ist.~ 21 2, 2, 480 | Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln.~ 22 2, 2, 481 | Suspendierung des Amtes des Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des 23 2, 2, 493 | jährlich nach den Weisungen des Diözesanbischofs einen Haushaltsplan über 24 2, 2, 500 | 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, den Priesterrat einzuberufen, 25 2, 2, 505 | ohne Genehmigung desselben Diözesanbischofs nicht geändert oder aufgehoben 26 2, 2, 509 | 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, nicht aber des Diözesanadministrators, 27 2, 2, 510 | sind.~§ 3. Es ist Sache des Diözesanbischofs, genaue Anordnungen zu erlassen, 28 2, 2, 515 | unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem 29 2, 2, 515 | verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien errichten 30 2, 2, 519 | unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe 31 2, 2, 528 | unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten 32 2, 2, 535 | Bischofskonferenz oder des Diözesanbischofs; der Pfarrer hat dafür zu 33 2, 2, 544 | vakant; es ist aber Sache des Diözesanbischofs, einen anderen zum Leiter 34 2, 2, 548 | Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs festgelegt, des näheren 35 2, 2, 548 | Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs nicht ausdrücklich etwas 36 2, 2, 557 | diesem Fall ist es Sache des Diözesanbischofs, den Rektor zu bestätigen 37 2, 3, 594 | besonderen Hirtensorge des Diözesanbischofs.~ 38 2, 3, 603 | öffentlich in die Hand des Diözesanbischofs verpflichtet hat und unter 39 2, 3, 609 | schriftlicher Zustimmung des Diözesanbischofs.~§ 2. Zur Errichtung eines 40 2, 3, 611 | 611 — Die Zustimmung des Diözesanbischofs zur Errichtung der Ordensniederlassung 41 2, 3, 612 | ist die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich; dies gilt 42 2, 3, 615 | besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs anvertraut.~ 43 2, 3, 616 | Konstitutionen nach Befragen des Diözesanbischofs aufgehoben werden. Über 44 2, 3, 680 | und unter der Leitung des Diözesanbischofs eine Koordinierung sämtlicher 45 2, 3, 733 | gegebener Zustimmung des Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, 46 3, 0, 770 | nach den Vorschriften des Diözesanbischofs jene Predigten anzusetzen, 47 3, 0, 775 | Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der Katechese 48 3, 0, 790 | 790 — § 1. Aufgabe des Diözesanbischofs in den Missionsgebieten 49 3, 0, 801 | ihre, mit Zustimmung des Diözesanbischofs gegründeten Schulen zu bemühen.~ 50 3, 0, 802 | wird, ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, dafür zu sorgen, daß solche 51 3, 0, 804 | erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu 52 4, 1, 844 | wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw.~der Bischofskonferenz 53 4, 1, 883 | Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter 54 4, 1, 886 | vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.~ 55 4, 1, 935 | Beachtung der Vorschriften des Diözesanbischofs.~ 56 4, 1, 943 | wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind.~ 57 4, 1, 944 | Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen 58 4, 1, 1002| nach den Vorschriften des Diözesanbischofs durchgeführt werden.~ 59 4, 1, 1017| Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.~ 60 4, 1, 1038| anderer, nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. des zuständigen höheren 61 4, 3, 1215| erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs erbaut werden.~§ 2. Der 62 4, 3, 1245| nach den Vorschriften des Diözesanbischofs in einzelnen Fällen von 63 4, 3, 1248| gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder daß 64 5, 0, 1287| nicht der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, 65 7, 1, 1431| Streitsachen ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, darüber zu entscheiden, 66 7, 1, 1469| vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes 67 7, 1, 1469| Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem bezeichneten 68 7, 3, 1692| Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs oder durch Urteil des Richters


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