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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

zeugen

   Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | wir eine große Wolke von Zeugen, durch die Gott uns gegenwärtig 2 AposKons | Amts wegen vorzuladende Zeugen ordnungsgemäß vernommen 3 AposKons | jedoch die Vernehmung von Zeugen drängend, damit Beweise 4 1, 0, 55 | vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die 5 1, 0, 189 | schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.~§ 2. Die Autorität darf 6 2, 3, 697 | schriftlich oder vor zwei Zeugen unter ausdrücklicher Androhung 7 3, 0, 759 | Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums, sie können 8 4, 1, 876 | eines einzigen einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften 9 4, 1, 877 | und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des 10 4, 1, 877 | schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist 11 4, 1, 877 | vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen 12 4, 1, 879 | sich in Wort und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie 13 4, 1, 1096 | Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.~§ 2. Diese Unkenntnis wird 14 4, 1, 1105 | aber von wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in 15 4, 1, 1108 | oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln 16 4, 1, 1116 | und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:~ in Todesgefahr;~ 17 4, 1, 1116 | werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, 18 4, 1, 1116 | Eheschließung allein vor den Zeugen.~ 19 4, 1, 1121 | des Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung 20 4, 2, 1199 | des göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur 21 4, 3, 1209 | einen einzigen einwandfreien Zeugen hinreichend bewiesen.~ 22 7, 1, 1455 | würde, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien 23 7, 1, 1473 | Unterschrift von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei 24 7, 1, 1473 | Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen 25 7, 2 | KAPITEL III~ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN~ 26 7, 2, 1548 | Can. 1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein 27 7, 2 | EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN~ 28 7, 2, 1551 | Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf 29 7, 2, 1552 | 1. Wird der Beweis durch Zeugen beantragt, so sind deren 30 7, 2, 1552 | vorzulegen, über die die Zeugen vernommen werden sollen; 31 7, 2, 1553 | eine zu große Zahl von Zeugen einzuschränken.~ 32 7, 2, 1554 | Can. 1554 — Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre 33 7, 2, 1555 | Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird.~ 34 7, 2, 1556 | 1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch richterliches 35 7, 2, 1556 | richterliches Dekret, das dem Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben 36 7, 2, 1558 | Can. 1558 — § 1. Die Zeugen sind am Sitz des Gerichtes 37 7, 2, 1558 | Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen sind, für die 38 7, 2, 1559 | 1559 — Der Vernehmung der Zeugen dürfen die Parteien nicht 39 7, 2, 1560 | Can. 1560 — § 1. Die Zeugen sind einzeln je für sich 40 7, 2, 1560 | vernehmen.~§ 2. Weichen die Zeugen untereinander oder von einer 41 7, 2, 1561 | 1561 — Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter oder von 42 7, 2, 1561 | sind, weitere Fragen an den Zeugen haben, so richten sie diese 43 7, 2, 1561 | richten sie diese nicht an den Zeugen, sondern legen sie dem Richter 44 7, 2, 1562 | 1. Der Richter hat den Zeugen an die ernste Verpflichtung 45 7, 2, 1562 | 2. Der Richter hat dem Zeugen die Eidesleistung gemäß 46 7, 2, 1563 | vorab die Identität des Zeugen zu prüfen; er hat nach seiner 47 7, 2, 1565 | 1. Die Fragen dürfen den Zeugen nicht vorher mitgeteilt 48 7, 2, 1565 | so darf der Richter dem Zeugen einige Hinweise geben, wenn 49 7, 2, 1566 | Can. 1566 — Die Zeugen haben mündlich auszusagen; 50 7, 2, 1569 | Ende der Vernehmung muß dem Zeugen vorgelesen werden, was der 51 7, 2, 1570 | Can. 1570 — Zeugen können auf Antrag einer 52 7, 2, 1571 | Can. 1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen 53 7, 2, 1572 | sittliche Lebensführung des Zeugen;~ ob dieser aus eigenem 54 7, 2, 1573 | Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis 55 7, 2, 1573 | um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich 56 7, 2, 1576 | Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige 57 7, 2, 1600 | Richter dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere 58 7, 2, 1649 | über die Entschädigung der Zeugen;~ die Gewährung des unentgeltlichen 59 7, 2, 1663 | sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.~ 60 7, 2, 1664 | Antworten der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen 61 7, 3, 1678 | Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen, 62 7, 3, 1679 | Beweisstützen nach Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit 63 7, 4, 1722 | Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs


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