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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

vermögen

   Buch,  Teil, Can.
1 2, 1, 228 | Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen.~§ 2. Laien, die sich durch 2 2, 1, 229 | christlichen Lehre zu leben vermögen, diese auch selbst verkündigen 3 2, 1, 248 | entsprechende Weise zu verkündigen vermögen.~ 4 2, 1, 285 | Kleriker die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder 5 2, 1, 310 | und Mitbesitzer Rechte und Vermögen erwerben und besitzen;~diese 6 2, 1, 319 | anderes vorgesehen ist, sein Vermögen nach Maßgabe der Statuten 7 2, 1, 325 | Gläubigen verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften 8 2, 1, 325 | darüber zu wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet 9 2, 1, 326 | gereicht.~§ 2. Über das Vermögen eines erloschenen Vereins 10 2, 2, 493 | die ihm in Buch V Kirchen vermögen übertragen sind, hat der 11 2, 2, 531 | erhält, dem pfarrlichen Vermögen zuzuführen, wenn nicht hinsichtlich 12 2, 2, 532 | dafür zu sorgen, daß das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe 13 2, 2, 540 | Schaden für das pfarrliche Vermögen sein könnte.~§ 3. Der Pfarradministrator 14 2, 2, 562 | Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen gewissenhaft verwaltet werden; 15 2, 3, 584 | vorbehalten ist, über dessen Vermögen zu verfügen.~ 16 2, 3, 600 | Gebrauch und Verfügung über Vermögen nach Maßgabe des Eigenrechts 17 2, 3, 616 | aufgehoben werden. Über das Vermögen der aufgehobenen Niederlassung 18 2, 3, 616 | vorbehalten ist, über das Vermögen zu bestimmen.~§ 3. Eine 19 2, 3 | Artikel 3~VERMÖGEN UND VERMÖGENSVERWALTUNG~ 20 2, 3, 634 | von Rechts wegen fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, 21 2, 3, 635 | Can. 635 — § 1. Das Vermögen der Ordensinstitute als 22 2, 3, 635 | Ordensinstitute als kirchliches Vermögen unterliegt den Vorschriften 23 2, 3, 640 | Kräften aus dem eigenen Vermögen etwas beitragen für die 24 2, 3, 668 | Instituts ganz auf sein Vermögen verzichten muß, hat diesen 25 2, 3, 668 | teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten will.~§ 5. Ein 26 2, 3, 668 | Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert 27 2, 3, 706 | Profeß das Eigentum an seinem Vermögen verloren hat, besitzt er 28 2, 3, 706 | bezug auf das ihm zufallende Vermögen das Gebrauchsrecht, den 29 2, 3, 706 | die Profeß das Eigentum am Vermögen nicht verloren hat, erlangt 30 2, 3, 706 | Fällen aber muß er über das Vermögen, das ihm nicht im Hinblick 31 2, 3, 741 | Personen und als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, 32 2, 3, 741 | Bestimmungen des Eigenrechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, 33 3, 0, 779 | in die Praxis umzusetzen vermögen.~ 34 3, 0, 794 | christlichen Lebens zu gelangen vermögen.~§ 2. Pflicht der Seelsorger 35 3, 0, 795 | harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes Verantwortungsbewußtsein 36 4, 1, 888 | sie die Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie 37 5 | BUCH V~KIRCHEN VERMÖGEN~ 38 5, 0, 1254| von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr 39 5, 0, 1255| nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, 40 5, 0, 1256| 1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten 41 5, 0, 1256| juristischen Person zu, die das Vermögen rechtmäßig erworben hat.~ 42 5, 0, 1257| Can. 1257 — § 1. Jedes Vermögen, das der Gesamtkirche, dem 43 5, 0, 1257| Statuten gelten.~§ 2. Für das Vermögen einer privaten juristischen 44 5, 0, 1259| 1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte Weise 45 5, 0, 1268| Can. 1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die 46 5, 0, 1272| soweit möglich, selbst das Vermögen der Benefizien der in can. 47 5, 0, 1274| Einrichtung zu geben, die Vermögen oder Gaben zu dem Zweck 48 5, 0, 1279| der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, 49 5, 0, 1283| zu verzeichnen, die das Vermögen erfährt.~ 50 5, 0, 1284| ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verlorengeht 51 5, 0, 1285| befugt, aus dem beweglichen Vermögen, das nicht zum Stammvermögen 52 5, 0, 1293| 1. Zur Veräußerung von Vermögen, dessen Wert die festgesetzte 53 5, 0, 1299| kanonischen Rechts frei über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann 54 5, 0, 1302| Testament, treuhänderisch Vermögen angenommen hat, muß dem 55 5, 0, 1302| bewegliche und unbewegliche Vermögen samt seinen Belastungen 56 5, 0, 1302| daß das treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und 57 5, 0, 1302| ist, und zwar so, daß das Vermögen zugunsten eines Ortes oder 58 5, 0, 1303| fromme Stiftungen, das heißt Vermögen, das einer öffentlichen 59 5, 0, 1303| Zwecke zu verfolgen.~§ 2. Das Vermögen von unselbständigen frommen 60 5, 0, 1303| kundgetan wurde; sonst fällt das Vermögen der juristischen Person 61 5, 0, 1305| 1305 — Geld und bewegliches Vermögen, die als Schenkung bezeichnet


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