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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

gilt

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 5 | wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn, 2 1, 0, 16 | eines Gesetzes erläutert, gilt sie rückwirkend; wenn sie 3 1, 0, 16 | zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.~§ 4 1, 0, 55 | Vorschrift der cann. 37 und 51 gilt ein Dekret, falls der Aushändigung 5 1, 0, 56 | Can. 56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, 6 1, 0, 61 | dessen Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch diesen, 7 1, 0, 97 | Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, 8 1, 0, 99 | Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig 9 1, 0, 119 | kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn nicht im Recht oder 10 1, 0, 119 | Stimmengleichheit bleibt, gilt der als gewählt, der dem 11 1, 0, 125 | Weise widerstehen konnte, gilt diese Handlung als nicht 12 1, 0, 127 | Personen als einzelner bedarf, gilt:~ wenn die Zustimmung 13 1, 0, 181 | oder eine gleichbedeutende gilt für eine Wahl, wenn kein 14 1, 0, 193 | enthoben werden.~§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, 15 1, 0, 197 | der betreffenden Nation gilt, unbeschadet der Ausnahmen, 16 2, 1, 312 | Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die Errichtung 17 2, 1, 317 | 1 getroffene Bestimmung gilt auch für Vereine, die von 18 2, 2, 352 | Leitungsgewalt, vielmehr gilt er als Erster unter Gleichen.~§ 19 2, 2, 372 | Can. 372 — § 1. Als Regel gilt, daß der Teil des Gottesvolkes, 20 2, 2, 412 | Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert, wenn der 21 2, 2, 439 | in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein Provinzialkonzil, 22 2, 2, 477 | Stelle vertritt; dasselbe gilt für den Bischofsvikar.~ 23 2, 2, 497 | Priesterrates betrifft, gilt folgendes:~ etwa die Hälfte 24 2, 3, 582 | Stuhl vorbehalten; dasselbe gilt für Konföderationen und 25 2, 3, 612 | Diözesanbischofs erforderlich; dies gilt aber nicht bei einer Änderung, 26 2, 3, 687 | exklaustrierte Mitglied gilt als von den Verpflichtungen 27 2, 3, 694 | 694 — § 1. Ein Mitglied gilt als ohne weiteres aus dem 28 2, 3, 706 | genannten Ordensangehörigen gilt:~ wenn er durch die Profeß 29 3, 0, 829 | Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben oder 30 4, 1, 844 | disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, 31 4, 1, 851 | vorbereitet werden;~deshalb gilt:~ ein Erwachsener, der 32 4, 1, 951 | gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, daß er, außer an 33 4, 1, 961 | ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein 34 4, 1, 1049| eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche, 35 4, 1, 1049| gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber nicht für böswillig 36 4, 1, 1049| für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.~ 37 4, 1, 1074| Can. 1074 — Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im äußeren 38 4, 1, 1079| dispensieren.~§ 4. Im Fall des § 2 gilt der Ortsordinarius als nicht 39 4, 1, 1080| Bedingungen.~§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation 40 4, 1, 1148| entlassen hat. Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, 41 4, 1, 1152| stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der unschuldige Gatte 42 4, 1, 1161| Zeitpunkt der Eheschließung an gilt, wenn nicht etwas anderes 43 4, 2, 1190| Die Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die in 44 6, 1, 1322| ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktsunfähig, auch 45 6, 1, 1359| mehrfach bestraft worden ist, gilt der Straferlaß lediglich 46 6, 1, 1363| Verjährung.~§ 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe 47 7, 1, 1438| des can.1444, § 1, n. 1 gilt:~ vom Gericht eines Suffraganbischofs 48 7, 1, 1467| gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten 49 7, 2, 1506| dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf 50 7, 2, 1507| neuen Dekret anordnen.~§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß can. 51 7, 2, 1510| die Ladung zu ihm gelangt, gilt als rechtmäßig geladen.~ 52 7, 2, 1552| werden sollen; anderenfalls gilt der Antrag als aufgegeben.~ 53 7, 2, 1599| Aktenschluß.~§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder 54 7, 2, 1603| Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die andere 55 7, 2, 1635| ungenützt verstrichen, so gilt dies als Verzicht auf die 56 7, 2, 1637| ein Urteil angefochten, so gilt die Anfechtung als von allen 57 7, 2, 1641| Vorschrift des can. 1643 gilt eine Streitsache als rechtskräftig 58 7, 2, 1655| 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem Kläger eine Sache, 59 7, 5, 1734| Einreichung des Antrages gilt ohne weiteres auch die Aussetzung


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