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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

allgemeinen

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 6 | Canonici;~ auch die anderen allgemeinen oder partikularen Gesetze, 2 1, 0, 6 | vorgesehen ist;~ alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, 3 1, 0, 6 | sind;~ auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze, welche 4 1, 0, 12 | erlassen worden sind.~§ 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem 5 1, 0, 19 | ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes 6 1, 0, 19 | erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung 7 1, 0, 36 | Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch; im Zweifelsfall 8 1, 0, 53 | werden, Vorrang vor dem allgemeinen;~wenn die Dekrete in gleicher 9 1, 0, 67 | werden, Vorrang vor dem allgemeinen.~§ 2. Sind Reskripte in 10 1, 0, 87 | dispensieren, sowohl von allgemeinen als auch von partikularen, 11 1, 0, 89 | Diakone können von einem allgemeinen und einem partikularen Gesetz 12 1, 0, 136 | oder um die Ausführung von allgemeinen Gesetzen oder solchen partikularen 13 1, 0, 144 | rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei 14 1, 0, 149 | Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen Recht 15 1, 0, 149 | diese Eigenschaften vom allgemeinen oder partikularen Recht 16 2, 1, 212 | und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der 17 2, 1, 248 | Alumnen, zusammen mit der allgemeinen, den Erfordernissen des 18 2, 1, 264 | Lehrenden zur Förderung des allgemeinen Wohles der Kirche tatsächlich 19 2, 2 | Artikel 1~BISCHÖFE IM ALLGEMEINEN~ 20 2, 2, 445 | stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen 21 2, 2, 445 | Einführung und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht 22 2, 2, 489 | oder ein eigenes Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen 23 2, 2, 506 | unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Rechtes, die Bedingungen 24 2, 2, 521 | kommenden Pfarrei nach dem allgemeinen und dem partikularen Recht 25 2, 2, 537 | bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof 26 2, 2, 564 | die er nach Maßgabe des allgemeinen und des partikularen Rechts 27 2, 3, 591 | Kirche mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen Institute des geweihten 28 2, 3, 596 | über die Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den Konstitutionen 29 2, 3, 597 | rechte Absicht hat, die vom allgemeinen Recht und vom Eigenrecht 30 2, 3, 605 | diesem Teil enthaltenen allgemeinen Normen abzusichern.~ 31 2, 3, 617 | auszuüben nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts.~ 32 2, 3, 626 | bei Wahlen die Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts 33 2, 3, 627 | müssen.~§ 2. Außer den im allgemeinen Recht vorgeschriebenen Fällen 34 2, 3, 633 | gemäß den Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts 35 2, 3, 638 | gehört es, im Rahmen des allgemeinen Rechts die Handlungen zu 36 2, 3, 659 | vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht und nach der eigenen 37 2, 3, 739 | Konstitutionen gebunden sind, den allgemeinen Pflichten der Kleriker, 38 3, 0, 750 | von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch 39 3, 0, 806 | ferner zu, Vorschriften zur allgemeinen Ordnung der katholischen 40 4, 1, 882 | mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere 41 4, 1, 1011| Die Weihespendung hat im allgemeinen in der Kathedralkirche zu 42 4, 1 | TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN~ 43 4, 2, 1177| verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen 44 4, 2, 1179| apostolischen Lebens sind im allgemeinen in der eigenen Kirche oder 45 5, 0, 1276| Innerhalb der Grenzen des allgemeinen und partikularen Rechts 46 5, 0, 1277| Konsultorenkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den Stiftungsurkunden 47 5, 0, 1290| Gebiet über die Verträge im allgemeinen und im besonderen und über 48 5, 0 | IV~FROMME VERFÜGUNGEN IM ALLGEMEINEN SOWIE FROMME STIFTUNGEN ( 49 6, 1 | STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN ~ ~ 50 6, 1 | BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1311 – 1312) ~ ~ 51 6, 1, 1315| Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat 52 6, 1, 1362| Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe bedroht 53 7, 1 | TEIL I~GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403) ~ ~ 54 7, 1 | I~KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN~ 55 7, 3, 1691| über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche 56 7, 3, 1710| über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche 57 7, 4, 1728| über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche


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