Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
alphabetisch    [«  »]
übrig 1
übrigbleibt 1
übrige 1
übrigen 56
übriggeblieben 1
übt 5
übung 1
Frequenz    [«  »]
57 allgemeinen
57 art
57 ort
56 übrigen
55 besteht
55 wahl
54 bestimmen

Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

übrigen

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 6 | aufgenommen sind;~ auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze, 2 1, 0, 36 | einer engen Auslegung; alle übrigen unterliegen einer weiten 3 1, 0, 62 | Schriftstück ausgestellt wurde, die übrigen Reskripte vom Zeitpunkt 4 1, 0, 63 | ausgestellt worden ist, bei den übrigen Reskripten zum Zeitpunkt 5 1, 0, 116 | eigene Aufgabe erfüllen; die übrigen juristischen Personen sind 6 2, 1, 207 | Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.~§ 7 2, 1, 212 | der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.~ 8 2, 1, 239 | vorzusehen, auf welche Weise die übrigen Leiter, die Lehrer und auch 9 2, 1, 256 | und in der Erfüllung der übrigen Aufgaben.~§ 2. Die Alumnen 10 2, 1, 263 | Vergütung der Lehrer und die übrigen Erfordernisse des Seminars 11 2, 2, 330 | der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium 12 2, 2, 333 | in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja sogar mit 13 2, 2, 352 | Subdekan, hat gegenüber den übrigen Kardinälen keinerlei Leitungsgewalt, 14 2, 2, 364 | Befugnisse auszuüben und die übrigen Aufträge zu erfüllen, die 15 2, 2, 376 | Diözesanbischöfe genannt, die übrigen Titularbischöfe.~ 16 2, 2, 378 | menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die 17 2, 2, 442 | verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten 18 2, 2, 450 | Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in 19 2, 2, 450 | anderes bestimmen.~§ 2. Die übrigen Titularbischöfe sowie der 20 2, 2, 454 | Auxiliarbischöfe sowie die übrigen Titularbischöfe, die der 21 2, 2, 473 | dafür zu sorgen, daß die übrigen der Kurie zugeteilten Personen 22 2, 2, 542 | des can.527, § 2; für die übrigen Priester aber tritt an die 23 2, 3, 622 | Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb 24 2, 3, 625 | Hauptsitzes den Vorsitz.~§ 3. Die übrigen Oberen werden nach‘ Vorschrift 25 2, 3, 667 | Vorschriften beachten. Die übrigen Nonnenklöster haben eine 26 2, 3, 706 | für die Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für 27 3, 0, 774 | der Kirche.~§ 2. Vor allen übrigen sind die Eltern verpflichtet, 28 4, 0, 835 | Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen 29 4, 1, 840 | Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer Feier 30 4, 1, 842 | empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig 31 4, 1, 843 | Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben jeweils 32 4, 1, 844 | Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft 33 4, 1, 877 | nachgewiesen ist; in den übrigen Fällen ist der Getaufte 34 4, 1, 897 | Leibes Christi vollendet. Die übrigen Sakramente und alle kirchlichen 35 4, 1, 951 | Messe zu eigen erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius 36 4, 1, 961 | der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz 37 4, 1, 997 | darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, 38 4, 1, 1019| Die Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden Institutes 39 4, 1, 1148| behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat. Dasselbe 40 4, 2, 1174| der Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen 41 4, 3, 1235| Altar vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche Feiern 42 5, 0, 1263| Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen 43 5, 0, 1301| Verfügungen erfüllt werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, 44 5, 0, 1310| geregelt wird.~§ 3. In den übrigen Fällen ist der Apostolische 45 7, 1, 1422| beigeordneten Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung 46 7, 1, 1478| Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen sie sich als 47 7, 2, 1507| Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien vor Gericht bzw. 48 7, 2, 1508| Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben 49 7, 2, 1514| Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen 50 7, 2, 1536| einer Partei befreit die übrigen Beteiligten von der Beweislast, 51 7, 2, 1536| Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu 52 7, 2, 1578| Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, 53 7, 2, 1579| abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache.~§ 2. 54 7, 2, 1670| Can. 1670 — Was im übrigen die Verfahrensweise angeht, 55 7, 3, 1679| Sofern die Beweise nicht im übrigen schon als voll überzeugend 56 7, 3, 1682| Berufungsklagen und den übrigen Gerichtsakten innerhalb


Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License