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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

schriftlich

   Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | Konsultoren verlangt worden sind, schriftlich auszuarbeiten;~ beim Kongreß 2 1, 0, 37 | äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn 3 1, 0, 51 | Can. 51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und, wenn es 4 1, 0, 59 | zuständigen ausführenden Autorität schriftlich erlassenen Verwaltungsakt, 5 1, 0, 156 | Jede Amtsübertragung muß schriftlich ausgefertigt werden.~ 6 1, 0, 179 | 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden.~§ 4. Vor 7 1, 0, 186 | der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt wird.~ 8 1, 0, 189 | Amtes zusteht, und zwar schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.~§ 9 1, 0, 190 | Rechtswirkung erlangt, ist sie schriftlich mitzuteilen.~ 10 1, 0, 193 | Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.~ 11 2, 1, 268 | eigenen Diözesanbischof schriftlich geäußert und keiner dieser 12 2, 1, 268 | Schreibens ihm gegenüber schriftlich Widerspruch erhoben hat.~§ 13 2, 1, 269 | Diözesanbischof gegenüber schriftlich versichert, sich nach Maßgabe 14 2, 2, 412 | einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen in Verbindung 15 2, 2, 484 | Mitwirkung erfordern;~ schriftlich das getreu festzuhalten, 16 2, 3, 638 | Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen 17 2, 3, 695 | mit den von dem Mitglied schriftlich abgefaßten und von ihm selbst 18 2, 3, 697 | ergänzen;~ das Mitglied schriftlich oder vor zwei Zeugen unter 19 2, 3, 733 | Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des 20 3, 0, 830 | Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben; ist es positiv, 21 4, 1, 877 | selbst dies von sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; 22 4, 1, 973 | Beichten entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen.~ 23 4, 1, 1034 | des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte Annahme von 24 4, 1, 1111 | allgemeine Delegation, so muß sie schriftlich erteilt werden.~ 25 4, 2, 1189 | darf dies niemals ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius 26 4, 3, 1215 | darf ohne ausdrücklich und schriftlich erteilte Zustimmung des 27 5, 0, 1265 | juristischen Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen 28 5, 0, 1293 | eine von Sachverständigen schriftlich vorgenommene Schätzung der 29 5, 0, 1306 | gemacht worden sind, sind schriftlich festzuhalten.~§ 2. Ein Exemplar 30 6, 1, 1361 | Straferlaß im äußeren Forum hat schriftlich zu erfolgen, es sei denn, 31 7, 1, 1429 | berichten und die Urteile schriftlich auszuarbeiten hat; aus gerechtem 32 7, 1, 1471 | Die Aussagen sind aber schriftlich in der Originalsprache zu 33 7, 1, 1471 | etwa vorzieht, seine Fragen schriftlich beantworten zu lassen.~ 34 7, 1, 1472 | Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.~§ 2. Die 35 7, 2, 1503 | anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger 36 7, 2, 1503 | Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift.~ 37 7, 2, 1507 | dabei bestimmt er, ob diese schriftlich antworten oder vor ihm zur 38 7, 2, 1524 | muß, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der Partei 39 7, 2, 1567 | Antwort ist vom Notar sofort schriftlich aufzunehmen und muß den 40 7, 2, 1567 | anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet und, falls 41 7, 2, 1588 | Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die 42 7, 2, 1602 | und Einwendungen sollen schriftlich erfolgen, außer der Richter 43 7, 2, 1604 | Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der 44 7, 2, 1609 | haben die einzelnen Richter schriftlich ihre Ergebnisse zum Prozeßgegenstand 45 7, 2, 1630 | Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen.~ 46 7, 4, 1725 | Erörterung der Sache, ob sie schriftlich oder mündlich geschieht, 47 7, 4, 1725 | Prozeßbevollmächtigter sich als letzter schriftlich oder mündlich äußert.~ 48 7, 5, 1734 | Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen, der 49 7, 5, 1748 | Bischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, 50 7, 5, 1749 | so hat er seine Gründe schriftlich darzulegen.~


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