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Buch, Teil, Can.
1 4, 1, 1057| kommt durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich 2 4, 1, 1059| Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, richtet 3 4, 1, 1061| sie wenigstens von einem Partner im guten Glauben geschlossen 4 4, 1, 1061| zwar so lange, bis beide Partner Gewißheit über deren Ungültigkeit 5 4, 1, 1068| eidliche, Versicherung der Partner, daß sie getauft und frei 6 4, 1, 1071| gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus 7 4, 1, 1086| erfüllt sind.~§ 3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung 8 4, 1, 1086| erbracht wird, daß der eine Partner getauft, der andere aber 9 4, 1, 1091| darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der 10 4, 1, 1101| Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven Willensakt 11 4, 1, 1105| Stellvertreter oder der andere Partner nichts davon gewußt hat.~ 12 4, 1, 1114| ihn der Ledigenstand der Partner nach Maßgabe des Rechts 13 4, 1, 1118| nichtkatholischen, aber getauften Partner ist in der Pfarrkirche zu 14 4, 1, 1118| katholischen und einem ungetauften Partner kann in einer Kirche oder 15 4, 1, 1124| abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen 16 4, 1, 1125| sind:~1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, 17 4, 1, 1125| Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere 18 4, 1, 1125| abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, 19 4, 1, 1126| auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden 20 4, 1, 1127| seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.~ 21 4, 1, 1142| getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten 22 4, 1, 1142| Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst 23 4, 1, 1143| aufgelöst, daß von jenem Partner eine neue Ehe geschlossen 24 4, 1, 1143| wird, sofern der ungetaufte Partner sich trennt.~§§ 2. Die Trennung 25 4, 1, 1143| nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich 26 4, 1, 1143| sofern nicht der getaufte Partner nach Empfang der Taufe ihm 27 4, 1, 1144| 1. Damit der getaufte Partner eine neue Ehe gültig schließt, 28 4, 1, 1144| schließt, muß der ungetaufte Partner immer befragt werden, ob 29 4, 1, 1144| will;~2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne 30 4, 1, 1145| von dem gläubig gewordenen Partner vorgenommene Befragung ist 31 4, 1, 1146| Can. 1146 — Der getaufte Partner hat das Recht, eine neue 32 4, 1, 1146| Ehe mit einem katholischen Partner einzugehen:~1° wenn der 33 4, 1, 1146| einzugehen:~1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung 34 4, 1, 1146| 2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits befragt 35 4, 1, 1147| erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Paulinischen Privileg 36 4, 1, 1147| ungetauften nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch 37 4, 1, 1149| selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen 38 4, 1, 1152| Familie, dem ehebrecherischen Partner Verzeihung nicht verweigert 39 4, 1, 1156| und daß wenigstens jener Partner, der von dem Hindernis Kenntnis 40 4, 1, 1156| verlangt, auch wenn beide Partner ursprünglich den Konsens 41 4, 1, 1157| gerichtet ist, von der jener Partner, welcher den Konsens erneuert, 42 4, 1, 1158| erneuert wird, und zwar von dem Partner, der um das Hindernis weiß, 43 4, 1, 1159| gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet 44 4, 1, 1159| vorausgesetzt, der vom anderen Partner geleistete Konsens dauert 45 4, 1, 1159| kann, genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet 46 4, 1, 1161| wahrscheinlich ist, daß die Partner das eheliche Leben fortsetzen 47 4, 1, 1162| Partnern oder bei einem Partner der Konsens fehlt, sei es, 48 4, 1, 1164| Kenntnis eines oder beider Partner gültig gewährt werden; sie