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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

wohl

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 17 | der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; 2 1, 0, 87 | Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt, von Disziplinargesetzen 3 1, 0, 88 | dies nach seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, 4 1, 0, 116 | Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe 5 2, 1, 212 | Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen 6 2, 1, 270 | Nutzen der Kirche oder das Wohl des Klerikers selbst;~verweigert 7 2, 1, 287 | schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.~ 8 2, 2, 334 | ihnen übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gemäß den 9 2, 2, 345 | behandelt werden, die das Wohl der Gesamtkirche unmittelbar 10 2, 2, 357 | Besitz ergriffen haben, das Wohl dieser Diözesen und Kirchen 11 2, 2, 360 | und seiner Autorität zum Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen 12 2, 2, 407 | gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, 13 2, 2, 459 | gepflegt werden, um das höhere Wohl zu fördern und zu schützen.~§ 14 2, 2, 460 | der Teilkirche, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft 15 2, 2, 495 | unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles 16 2, 2, 498 | Diözese aufhalten und zu deren Wohl irgendeine Aufgabe wahrnehmen.~§ 17 2, 2, 501 | Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese übertragene 18 2, 2, 520 | kann nicht Pfarrer sein; wohl aber kann der Diözesanbischof, 19 2, 3, 591 | Can. 591 — Um für das Wohl der Institute und für die 20 2, 3, 626 | Person, allein Gott und das Wohl des Institutes vor Augen, 21 2, 3, 633 | aller Mitglieder für das Wohl des ganzen Instituts bzw. 22 3, 0, 752 | Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes 23 3, 0, 790 | Beziehungen mit diesen zum Wohl der Mission zu sorgen.~§ 24 3, 0, 819 | Can. 819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines Ordensinstituts 25 4, 1, 946 | appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche bei und beteiligen 26 4, 1, 1055| natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die 27 4, 1, 1062| nicht auf Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung 28 4, 1, 1152| Nächstenliebe und aus Sorge um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen 29 6, 1, 1348| und für das öffentliche Wohl sorgen.~ 30 7, 1, 1430| in denen das öffentliche Wohl gefährdet sein kann, und 31 7, 1, 1431| entscheiden, ob das öffentliche Wohl gefährdet sein kann oder 32 7, 1, 1446| Rechtsstreit um das private Wohl der Parteien geht, soll 33 7, 1, 1452| ausschließlich das private Wohl angeht, darf der Richter 34 7, 1, 1481| oder um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, 35 7, 2, 1532| in denen das öffentliche Wohl betroffen ist, hat der Richter 36 7, 2, 1536| handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist.~§ 2. 37 7, 2, 1536| jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, können das gerichtliche 38 7, 2, 1598| jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter 39 7, 2, 1600| es einzig um das private Wohl der Parteien geht, sofern 40 7, 2, 1619| sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt.~ 41 7, 3, 1696| berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt 42 7, 3, 1715| Streitsachen, die das öffentliche Wohl betreffen, und bei anderen 43 7, 4, 1728| sind, die das allgemeine Wohl betreffen.~§ 2. Der Angeklagte


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