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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

öffentlichen

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 123 | Nach dem Erlöschen einer öffentlichen juristischen Person wird 2 2, 1, 289 | Ausübung von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen 3 2, 1, 304 | Can. 304 — § 1. Alle öffentlichen und privaten Vereine von 4 2, 1, 312 | Autorität zur Errichtung von öffentlichen Vereinen ist:~ für gesamtkirchliche 5 2, 1, 314 | Die Statuten jedweden öffentlichen Vereins, ihre Überarbeitung 6 2, 1, 317 | den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er von demselben 7 2, 1, 317 | sofern er von demselben öffentlichen Verein gewählt wird, zu 8 2, 1, 317 | Statuten vorsehen.~§ 4. In öffentlichen Vereinen von Gläubigen, 9 2, 1, 318 | Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins kann aus gerechtem 10 2, 2, 360 | Sekretariat, dem Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, 11 2, 2, 361 | Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche 12 2, 2, 362 | zugleich zu den Staaten und öffentlichen Autoritäten zu entsenden, 13 2, 2, 363 | auch bei den Staaten und öffentlichen Autoritäten, zu denen sie 14 2, 2, 483 | oder deren Unterschrift öffentlichen Glauben genießt, bestellt 15 3, 0, 824 | Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, 16 3, 0, 826 | 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten Gebrauch der 17 4, 1, 944 | Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber 18 4, 1, 944 | stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt.~§ 2. Dem 19 4, 1, 1078| heiligen Weihen oder aus dem öffentlichen und ewigen Gelübde der Keuschheit 20 4, 1, 1079| Eheschließungsform als auch von jedweden öffentlichen und geheimen Hindernissen 21 4, 1, 1093| 1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht aus 22 4, 1, 1093| einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis 23 4, 1, 1127| erforderlichen Einhaltung irgendeiner öffentlichen Eheschließungsform; es ist 24 4, 2, 1184| entschieden haben;~ anderen öffentlichen Sündern, denen das kirchliche 25 4, 2, 1201| anderer, zum Nachteil des öffentlichen Wohls oder des ewigen Heils 26 5, 0, 1257| Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen juristischen Personen in 27 5, 0, 1263| seiner Leitung unterstellten öffentlichen juristischen Personen eine 28 5, 0, 1269| gehören sie aber einer öffentlichen juristischen Person in der 29 5, 0, 1269| einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person erworben 30 5, 0, 1270| einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person zu, 31 5, 0, 1276| das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört, 32 5, 0, 1279| Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Person, die 33 5, 0, 1288| Prozeß weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen 34 5, 0, 1291| das Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person bilden 35 5, 0, 1303| heißt Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person auf 36 6, 2, 1369| Can. 1369 — Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung 37 6, 2, 1391| verwendet;~ wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche 38 7, 1, 1430| Amts wegen zur Wahrung des öffentlichen Wohls verpflichtet ist.~ 39 7, 1, 1437| ausgefertigten Schriftstücke genießen öffentlichen Glauben.~ 40 7, 2, 1528| verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine 41 7, 2, 1530| tun, deren Klarstellung im öffentlichen Interesse liegt.~ 42 7, 3, 1691| Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls zu beachten sind.~ 43 7, 3, 1707| Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien


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