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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

öffentliche

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 13 | der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen oder Rechtsförmlichkeiten 2 1, 0, 68 | angeordnet wird, oder es sich um öffentliche Angelegenheiten handelt 3 1, 0, 116 | Can. 116 — § 1. Öffentliche juristische Personen sind 4 1, 0, 116 | ihnen im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene 5 1, 0, 116 | Personen sind private.~§ 2. Öffentliche juristische Personen erhalten 6 1, 0, 118 | Can. 118 — Eine öffentliche juristische Person vertreten, 7 1, 0, 121 | Personen oder Sachen, die öffentliche juristische Personen sind, 8 1, 0, 122 | Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche Rechtspersönlichkeit besitzt, 9 1, 0, 122 | abgetrennten Teil eine andere öffentliche juristische Person errichtet 10 2, 1, 285 | nicht ungeziemend ist.~§ 3. Öffentliche Ämter anzunehmen, die eine 11 2, 1, 301 | errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.~ 12 2, 1 | KAPITEL II~ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN~ 13 2, 1, 315 | Can. 315 — Öffentliche Vereine können von sich 14 2, 1, 316 | bestraft ist, kann gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen 15 2, 3, 607 | Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, 16 2, 3, 607 | Gemeinschaft führen.~§ 3. Das öffentliche Zeugnis, das die Ordensleute 17 2, 3, 678 | was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des Gottesdienstes 18 2, 3, 696 | Kirche verurteilten Lehren; öffentliche Anhängerschaft an vom Materialismus 19 3, 0, 761 | auch ihre Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen 20 3, 0, 803 | Autorität oder eine kirchliche öffentliche juristische Person führt 21 4, 1, 877 | Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine 22 4, 1, 1041| die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit 23 4, 1, 1088| schließen die Ehe, die durch das öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit 24 4, 1, 1121| Eheschließung und die eingehaltene öffentliche Form anzugeben.~ 25 5, 0, 1258| bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche juristische Person in der 26 5, 0, 1267| Ordinarius, wenn es sich um eine öffentliche juristische Person handelt; 27 6, 1, 1340| Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.~§ 28 6, 1, 1348| dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.~ 29 6, 2, 1369| oder Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung 30 7, 1, 1430| Streitsachen, in denen das öffentliche Wohl gefährdet sein kann, 31 7, 1, 1431| darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Wohl gefährdet sein kann 32 7, 1, 1481| Minderjährige oder um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, 33 7, 2, 1532| den Fällen, in denen das öffentliche Wohl betroffen ist, hat 34 7, 2, 1536| Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist.~§ 35 7, 2, 1536| In Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, können das 36 7, 2, 1539| Verfahren ist der Beweis durch öffentliche und private Urkunden zulässig.~ 37 7, 2, 1540| Can. 1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind 38 7, 2, 1540| Förmlichkeiten ausgestellt hat.~§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind 39 7, 2, 1541| dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, 40 7, 2, 1598| in Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, kann der 41 7, 3, 1696| Ehegatten berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der 42 7, 3, 1715| bei Streitsachen, die das öffentliche Wohl betreffen, und bei 43 7, 4, 1722| untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen


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