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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 4 | Personen gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen 2 1, 0, 34 | beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür 3 1, 0, 67 | von dem Reskript keinen Gebrauch gemacht hat.~§ 3. Im Zweifel, 4 1, 0, 71 | gehalten, von einem Reskript Gebrauch zu machen, das nur zu seinen 5 1, 0, 74 | Gnadenerweis im inneren Bereich Gebrauch machen kann, ist er doch 6 1, 0, 82 | Nichtgebrauch oder gegenteiligen Gebrauch entfällt kein Privileg, 7 1, 0, 83 | schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.~ 8 1, 0, 122 | beider geteilt werden;~2° daß Gebrauch und Nießbrauch nicht teilbarer 9 2, 1, 227 | allen Bürgern zukommt;, beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie 10 2, 3, 600 | Beschränkung zur Folge in Gebrauch und Verfügung über Vermögen 11 2, 3, 635 | Normen zu erlassen über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens, 12 2, 3, 666 | Can. 666 — Beim Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel 13 2, 3, 668 | anderes bestimmen, über dessen Gebrauch und Nießbrauch frei Verfügungen 14 3, 0, 795 | Verantwortungsbewußtsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und 15 3, 0, 822 | verpflichtet sind, damit der Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel 16 3, 0, 822 | dieser Mittel oder ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum 17 3, 0, 823 | durch Schriften oder den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel 18 3, 0, 826 | öffentlichen oder privaten Gebrauch der Gläubigen dürfen nur 19 4, 1, 964 | dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können.~§ 3. Außerhalb 20 4, 1, 967 | davon auch erlaubt überall Gebrauch machen, soweit nicht der 21 4, 1, 967 | macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein 22 4, 1, 969 | vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.~§ 2. Der in can. 23 4, 1, 984 | Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen 24 4, 1, 997 | Für die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen sind darüber 25 4, 1, 1000| schwerwiegender Grund den Gebrauch eines Instruments geraten 26 4, 1, 1147| vom Paulinischen Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem 27 4, 2, 1171| profanem oder ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst 28 4, 3, 1210| nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.~ 29 4, 3, 1212| Teil zerstört oder profanem Gebrauch für dauernd durch Dekret 30 4, 3, 1222| profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.~§ 31 4, 3, 1222| profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, 32 4, 3, 1224| desselben Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.~ 33 4, 3, 1229| und von allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.~ 34 4, 3, 1236| haltbaren, dem liturgischen Gebrauch entsprechenden Material 35 4, 3, 1238| heiligen Ortes zu profanem Gebrauch verlieren weder ein feststehender 36 5, 0, 1269| erlaubt ist, sie zu profanem Gebrauch zu benutzen, es sei denn, 37 6, 1, 1331| sind;~3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien 38 6, 1, 1345| Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat 39 6, 2, 1375| Gewalt oder den rechtmäßigen Gebrauch geistlicher ödet anderer 40 7, 2, 1593| Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, 41 7, 4, 1727| 1345 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.~§ 2. Der Kirchenanwalt 42 7, 5, 1747| sogar zum ausschließlichen Gebrauch solange belassen, wie diese