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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 123 | fallen sie der unmittelbar höheren juristischen Person zu, 2 1, 0, 134 | ihre Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute 3 1, 0, 139 | suspendiert.~§ 2. In eine der höheren Autorität vorgetragene Angelegenheit 4 1, 0, 182 | Gewalt nicht besitzt, bei der höheren Autorität um Dispens nachzusuchen, 5 2, 2, 443 | festzulegen ist und die von allen höheren Oberen der Institute und 6 2, 3, 615 | eigenen Leiter keinen anderen höheren Oberen hat und keinem anderen 7 2, 3, 620 | das allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt.~ 8 2, 3, 625 | Bestätigung durch den zuständigen höheren Oberen bedürfen; wenn sie 9 2, 3, 636 | jeder Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, hat 10 2, 3, 636 | Ökonomen zu geben, der vom höheren Oberen verschieden und nach 11 2, 3, 641 | Noviziat zuzulassen, steht den höheren Oberen nach Vorschrift des 12 2, 3, 645 | Ortsordinarius bzw. des höheren Oberen des Instituts oder 13 2, 3, 649 | Erlaubnis des zuständigen höheren Oberen kann die erste Profeß 14 2, 3, 650 | unter der Autorität der höheren Oberen, einzig und allein 15 2, 3, 653 | seine Eignung, kann vom höheren Oberen die Probezeit nach 16 2, 3, 672 | genannte Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen erteilt werden.~ 17 2, 3, 684 | Erfordernisse, die Zustimmung des höheren Oberen der beiden Kloster 18 2, 3, 689 | vorliegen, vom zuständigen höheren Oberen nach Anhörung Seines 19 2, 3, 695 | geben. Alle Akten sind vom höheren Oberen und vom Notar zu 20 2, 3, 697 | letzten Verwarnung alle vom höheren Oberen selbst sowie vom 21 2, 3, 703 | Mitglied unverzüglich vom höheren Oberen bzw., wenn Gefahr 22 2, 3 | KAPITEL VIII~KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN~ 23 2, 3, 708 | Can. 708 — Die höheren Oberen können sich zweckmäßigerweise 24 2, 3, 709 | 709 — Die Konferenzen der höheren Oberen müssen ihre vom Heiligen 25 2, 3, 720 | endgültigen Bindungen, steht den höheren Leitern mit ihrem Rat gemäß 26 2, 3, 726 | einem gerechten Grund vom höheren Leiter nach Anhörung seines 27 3, 0, 807 | denn sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen und 28 3, 0, 832 | auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe 29 4, 1, 974 | Beichten von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert 30 4, 1, 1019| Can. 1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen 31 4, 1, 1025| Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen 32 4, 1, 1029| Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung 33 4, 1, 1032| Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen festzulegende Zeit 34 4, 1, 1036| Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig 35 4, 1, 1038| Diözesanbischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend 36 4, 2, 1202| wird oder schließlich einem höheren Gut entgegensteht;~3° wenn 37 6, 1, 1315| Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches 38 6, 1, 1326| denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der 39 7, 1, 1431| seine Mitwirkung auch in der höheren Instanz notwendig ist.~ 40 7, 2, 1628| ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung 41 7, 2, 1644| nicht.~§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der