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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

rechtlich

   Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | Hierarchen und allen ihnen rechtlich Gleichgestellten kommt innerhalb 2 AposKons | einzelner Gläubiger oder rechtlich anerkannter Gruppen und 3 1, 0, 10 | wird, daß eine Handlung rechtlich ungültig oder eine Person 4 1, 0, 10 | ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.~ 5 1, 0, 38 | gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das 6 1, 0, 144 | tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen 7 1, 0, 166 | bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde 8 2, 2, 450 | Diözesanbischöfe sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ebenso 9 2, 2, 454 | Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner 10 2, 3, 606 | nichts anderes ergibt, in rechtlich gleicher Weise für beide 11 2, 3, 613 | eines eigenen Leiters ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitutionen 12 2, 3, 615 | Can. 615 — Ein rechtlich selbständiges Kloster, das 13 2, 3, 616 | Eine im Sinne des can. 613 rechtlich selbständige Niederlassung 14 2, 3, 616 | anderes bestimmen.~§ 4. Ein rechtlich selbständiges Nonnenkloster 15 2, 3, 620 | Teil desselben oder eine rechtlich selbständige Niederlassung 16 2, 3, 624 | Leiter und für die Oberen rechtlich selbständiger Niederlassungen 17 2, 3, 625 | Wahlen des Oberen eines rechtlich selbständigen Klosters, 18 2, 3, 628 | Disziplin zu visitieren:~ rechtlich selbständige Klöster, von 19 2, 3, 637 | Can. 637 — Rechtlich selbständige Klöster im 20 2, 3, 638 | Stuhles erforderlich.~§ 4. Für rechtlich selbständige Klöster im 21 2, 3, 684 | Ordensangehöriger von einem rechtlich selbständigen Kloster in 22 2, 3, 690 | Befugnis hat der Obere eines rechtlich selbständigen Klosters mit 23 2, 3, 694 | festzustellen, damit die Entlassung rechtlich feststeht.~ 24 2, 3, 696 | getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen, wie etwa: ständiges 25 2, 3, 699 | den in can. 615 genannten rechtlich selbständigen Klöstern kommt 26 2, 3, 729 | getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen sind, und die in 27 4, 1, 843 | rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert 28 4, 1, 912 | 912 — Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, 29 4, 1, 1025 | Kandidat nach Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung 30 4, 1, 1031 | Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, daß ein höheres 31 4, 1, 1057 | Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen 32 4, 1, 1058 | können die Ehe schließen, die rechtlich nicht daran gehindert werden.~ 33 5, 0, 1291 | bilden und deren Wert eine rechtlich festgesetzte Summe überschreitet, 34 5, 0, 1308 | Erhöhung des Meßstipendiums rechtlich verpflichtet ist und dazu 35 7, 1, 1427 | oder, wenn es sich um ein rechtlich selbständiges Mönchskloster 36 7, 2, 1540 | und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten 37 7, 2, 1540 | jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.~§ 3. Sonstige 38 7, 2, 1656 | Verfahren außerhalb der rechtlich zulässigen Fälle angewandt, 39 7, 5, 1743 | Bedingung vom Bischof als rechtlich zulässig angenommen werden


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