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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

eigenrecht

   Buch,  Teil, Can.
1 2, 3, 597| allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten Eigenschaften 2 2, 3, 598| auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten 3 2, 3, 607| die Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder 4 2, 3, 616| aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts Vorsorge zu 5 2, 3, 622| Instituts, die gemäß dem Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen 6 2, 3, 623| Profeß erforderlich, die vom Eigenrecht bzw., wenn es sich um höhere 7 2, 3, 624| anderes bestimmen.~§ 2. Das Eigenrecht hat durch geeignete Bestimmungen 8 2, 3, 624| während ihrer Amtszeit aus im Eigenrecht festgelegten Gründen ihres 9 2, 3, 627| vorgeschriebenen Fällen hat das Eigenrecht die Fälle zu bestimmen, 10 2, 3, 631| festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht die Ordnung zu bestimmen, 11 2, 3, 631| Verhandlungsgegenstände.~§ 3. Nach den im Eigenrecht festgelegten Normen können 12 2, 3, 632| Can. 632 — Das Eigenrecht hat genau zu bestimmen, 13 2, 3, 636| und in der Weise, die im Eigenrecht festgelegt sind, haben die 14 2, 3, 638| Can. 638 — § 1. Zum Eigenrecht gehört es, im Rahmen des 15 2, 3, 638| Amtes gültig vor, die im Eigenrecht dazu bestimmt sind.~§ 3. 16 2, 3, 643| verheimlicht hat.~§ 2. Das Eigenrecht kann weitere Hindernisse, 17 2, 3, 645| Seminarrektors erforderlich.~§ 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse über 18 2, 3, 650| Ausbildungsordnung, die durch das Eigenrecht festzulegen ist.~§ 2. Die 19 2, 3, 655| die Zeit abzulegen, die im Eigenrecht bestimmt ist; sie darf nicht 20 2, 3, 657| Oberen entsprechend dem Eigenrecht verlängert werden, jedoch 21 2, 3, 658| genannten und anderen durch das Eigenrecht beigefügten Bedingungen 22 2, 3, 659| können.~§ 2. Daher muß das Eigenrecht die Ordnung dieser Ausbildung 23 2, 3, 668| der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.~§ 3. 24 2, 3, 668| Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes festgelegt 25 2, 3, 668| Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit Erlaubnis des obersten 26 2, 3, 668| zufällt, geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.~ 27 2, 3, 684| unbeschadet sonstiger im Eigenrecht festgelegter Erfordernisse, 28 2, 3, 684| nicht erforderlich.~§ 4. Das Eigenrecht hat Zeit und Art der Erprobung 29 2, 3, 696| ähnlicher Schwere, die etwa im Eigenrecht des Instituts festgelegt 30 2, 3, 696| auch weniger schwere, im Eigenrecht des Instituts festgelegte 31 2, 3, 718| Kirchenvermögen und nach dem Eigenrecht des Instituts. Desgleichen 32 2, 3, 718| Instituts. Desgleichen hat das Eigenrecht die Verpflichtungen des 33 2, 3, 719| geistliche Übungen gemäß dem Eigenrecht verrichten.~§ 2. Die möglichst 34 2, 3, 735| der Mitglieder werden im Eigenrecht jeder einzelnen Gesellschaft 35 2, 3, 735| Bedingungen zu beachten.~§ 3. Das Eigenrecht muß eine der Zielsetzung 36 2, 3, 740| gemeinsame Leben gemäß dem Eigenrecht beachten, durch das auch


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