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Buch, Teil, Can.
1 2, 1 | TITEL V~VEREINE VON GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 2 2, 1, 298| 1. In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten 3 2, 1, 299| getroffene Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. 4 2, 1, 299| Ziele zu verfolgen.~§ 2. Vereine dieser Art werden private 5 2, 1, 299| dieser Art werden private Vereine genannt, auch wenn sie von 6 2, 1, 301| kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, die sich 7 2, 1, 301| für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, 8 2, 1, 301| genügend gesichert ist.~§ 3. Vereine von Gläubigen, die von der 9 2, 1, 301| werden, werden öffentliche Vereine genannt.~ 10 2, 1, 302| Can. 302 — Klerikale Vereine von Gläubigen heißen jene, 11 2, 1, 303| Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder in der 12 2, 1, 304| öffentlichen und privaten Vereine von Gläubigen, welche Bezeichnung 13 2, 1, 305| Can. 305 § 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen 14 2, 1, 305| Heiligen Stuhles unterliegen Vereine jedweder Art; der Aufsicht 15 2, 1, 305| unterstehen die diözesanen Vereine sowie andere Vereine, insofern 16 2, 1, 305| diözesanen Vereine sowie andere Vereine, insofern sie in der Diözese 17 2, 1, 309| Rechtmäßig gegründete Vereine sind befugt, nach Maßgabe 18 2, 1, 311| dafür zu sorgen, daß diese Vereine die in der Diözese bestehenden 19 2, 1 | KAPITEL II~ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN~ 20 2, 1, 312| gesamtkirchliche und internationale Vereine der Heilige Stuhl;~2° für 21 2, 1, 312| Stuhl;~2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren 22 2, 1, 312| Gebiet;~3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem 23 2, 1, 312| ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht 24 2, 1, 313| Zusammenschluß öffentlicher Vereine werden durch dasselbe Dekret, 25 2, 1, 315| Can. 315 — Öffentliche Vereine können von sich aus Unternehmungen 26 2, 1, 316| kann gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen werden.~§ 27 2, 1, 317| Bestimmung gilt auch für Vereine, die von Ordensleuten kraft 28 2, 1, 320| Heiligen Stuhl errichtete Vereine können nur von diesem aufgelöst 29 2, 1, 320| Bischofskonferenz errichtete Vereine von dieser aufgelöst werden, 30 2, 1, 320| Diözesanbischof errichtete Vereine von diesem, und zwar auch 31 2, 1 | KAPITEL III~PRIVATE VEREINE VON GLÄUBIGEN~ 32 2, 1, 321| Can. 321 — Private Vereine führen und leiten Gläubige 33 2, 1, 323| 1. Wenn auch private Vereine von Gläubigen gemäß can. 34 2, 1, 327| Can. 327 — Laien sollen Vereine wertschätzen, die zu den 35 2, 2, 529| und zu fördern und ihre Vereine, die für die Ziele der Religion